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Budget für Ausbildung

Analog und ergänzend zum Budget für Arbeit hat der Gesetzgeber Ende 2019 das Budget für Ausbildung rechtlich verankert (§ 61a SGB IX).

 

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde das Budget für Ausbildung ab dem 1.1.2020 für Personen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich § 57 SGB IX der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters haben, in § 61a SGB IX gesetzlich eingeführt.

 

Durch das Teilhabestärkungsgesetz gilt das Budget für Ausbildung ab dem 1.1.2022 auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich § 58 SGB IX der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters haben (ebenfalls § 61a SGB IX).

 

Die gesetzlichen Grundlagen lauten ab 1.1.22 wie folgt:

 

§ 61a SGB IX Budget für Ausbildung

 

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung.

 

(2) 1Das Budget für Ausbildung umfasst

  1. die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrages zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
  2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie
  3. die erforderlichen Fahrkosten.

2Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. 3Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit der Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen.

 

(3) 1Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.

 

(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

 

(5) 1Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 2Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.

 

Aus den „Fachlichen Weisungen“ der Bundesagentur für Arbeit zum Budget für Ausbildung ab 1.1.2022 sind folgende Informationen auszugsweise wiedergegeben:

 

Die Bundesagentur für Arbeit erbringt das Budget für Ausbildung (...) für Menschen mit Behinderungen die einen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) haben.

 

Mit dem Budget für Ausbildung sollen die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert und die Auswahlmöglichkeiten erhöht werden, indem sie eine berufliche Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren können. Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt sollen dadurch gesteigert werden.

 

Mit dem Budget für Ausbildung kann ausschließlich eine betriebliche Erstausbildung gefördert werden. Eine Förderung von beruflichen Anpassungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen deckt § 61a SGB IX nicht ab.

 

Analog der gesetzlichen Ausrichtung beim Budget für Arbeit ist der Wille der beiden Vertragspartner (Arbeitgeber/Auszubildender) zur Durchführung der Ausbildung entscheidend, ungeachtet des fehlenden Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt und der dadurch zu verneinenden Ausbildungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf.

 

Die obligatorische Durchführung des Eingangsverfahrens findet auf das Budget für Ausbildung keine Anwendung. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung.

 

Die Förderung erstreckt sich über die Gesamtdauer des Ausbildungsverhältnisses; gem. § 61a Abs. 3 SGB IX längstens bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Die Förderung ist auch zu beenden, wenn ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss nicht (mehr) möglich ist, z. B. weil durch die zuständige Stelle eine Zulassung zur Prüfung nicht (mehr) erfolgt.

 

Ergibt sich im Anschluss an eine Förderung des Budgets für Ausbildung (insbesondere bei einem vorzeitigen Abbruch) die Notwendigkeit von Leistungen nach § 57 SGB IX, so ist die Dauer der Ausbildung nur dann auf die Zeiten des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches anzurechnen, wenn die berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Mensch mit Behinderungen sich beruflich neu orientiere kann und die berufliche Bildung in der Werkstatt für behinderte Menschen/beim anderen Leistungsanbieter in einer anderen Fachrichtung erhält.

 

Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen möchten, aber noch keinen Ausbildungsbetrieb haben, sind gem. § 61a Abs. 5 SGB IX von der BA bei der Ausbildungsplatzsuche zu unterstützen. Dies gilt unabhängig vom zuständigen Rehabilitationsträger.

 

Erstattung der Ausbildungsvergütung: Ein wesentlicher Leistungsbaustein ist die Erstattung der Ausbildungsvergütung, die der Arbeitgeber zu tragen hat einschließlich des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beiträge zur Unfallversicherung. (...) Obwohl der Mensch mit Behinderungen leistungsberechtigt ist, erfolgt die Erstattung der Ausbildungsvergütung direkt an den Arbeitgeber.

 

Aufwendungen für Anleitung/Begleitung: Der zweite Leistungsbaustein des Budgets für Ausbildung resultiert aus dem behinderungsbedingt erforderlichen Unterstützungsbedarf, den der Mensch mit Behinderungen während der Ausbildung am Ausbildungsplatz bzw. in der Berufsschule hat und deshalb eine Anleitung bzw. Begleitung benötigt.

 

Der konkrete Bedarf und der Umfang der Unterstützung sind in jedem Einzelfall gemeinsam zwischen Reha-Beratungsfachkraft und Rehabilitand_in/ festzulegen. Dazu können u.a. folgende Informationen genutzt werden:

  • Einbindung des Ausbildungsbetriebes – u. a. zur Einschätzung der Eignung/Fähigkeiten
  • Anforderung von aussagekräftigen Unterlagen eines zuvor tätigen Leistungserbringers (DIA-AM, Befufsbildunsgbereich, InbeQ, …)
  • Beteiligung eines Integrationsfachdienstes  - z.B. Beauftragung mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme
  • Einschaltung der Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit
  • Vorlage von Schulgutachten, Praktikumsberichten, …

 

Die erforderlichen Aufwendungen werden in Form eines Budgets erbracht, so dass es dem Menschen mit Behinderungen obliegt, sich die Anleitung/Begleitung zu organisieren. Nachdem die Leistung sich immer am individuellen Bedarf und den konkreten betrieblichen Rahmenbedingungen orientiert, kann dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) in dieser Form bestmöglich Rechnung getragen werden.

 

Denkbar wäre z. B., dass die Anleitung/Begleitung realisiert wird durch:

  • eigenes Personal des Arbeitgebers
  • einen Leistungserbringer (z. B. Bildungsträger, ...)
  • eine anderweitig qualifizierte Person (z. B. Jobcoach, ...)

In jedem Fall muss die Person, die mit der Anleitung/Begleitung beauftragt werden soll, fachlich geeignet sein, d. h. insbesondere über eine pädagogische Qualifizierung verfügen. Eine Vertretung ist in jedem Fall sicherzustellen.

 

Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation: Der dritte Leistungsbaustein umfasst die Kosten, die entstehen, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung der schulische Teil der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation erfolgen soll.

 

Die Einrichtung der beruflichen Rehabilitation gem. § 51 SGB IX (Berufsbildungswerk (BBW), Berufsförderungswerk (BFW), vergleichbare Einrichtung) muss demnach der Träger der Berufsschule sein.

 

Die Kosten werden in Form eines Budgets erbracht. Bevor der Mensch mit Behinderungen mit der Einrichtung der beruflichen Rehabilitation eine Vereinbarung über den Besuch der Berufsschule trifft, muss ein Angebot, mit konkreten Angaben zu den entstehenden
Kosten (ggfs. inkl. Aufwände für eine erforderliche Unterbringung), dem/der Reha-Berater*in zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Die „Fachlichen Weisungen“ der Bundesagentur für Arbeit zum Budget für Ausbildung ab 1.1.2022 mit weiteren Informationen finden Sie HIER.

 

ACHTUNG: Sobald Hinweise der Eingliederungshilfeträger zur Umsetzung des Budgets für Ausbildung für Personen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich § 58 SGB IX der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters haben, vorliegen, werden wir Sie hier informieren.

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