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Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste

Die Verweise zum SGB IX in diesem Abschnitt sind nicht mehr auf dem aktuellen Stand, da sich die Gemeinsamen Empfehlungen noch auf die alten Paragrafen beziehen. Bitte beachten Sie den Hinweis in den Meldungen.
 
Gemeinsame Empfehlung nach § 196 Abs. 3 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen (Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“)

 

Empfehlung vom 1. August 2022 (Erstfassung 16.12.2004)

Die Integrationsfachdienste (IFD) stellen ein Beratungs- und Unterstützungsangebot für Menschen mit Behinderungen
und Arbeitgeber bereit. Sie arbeiten eng mit den Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern zusammen.

 

Das Angebot des IFD soll die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohten
und schwerbehinderten Menschen verbessern. IFD unterstützen die Umsetzung des gleichen Rechts
auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Konvention
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Dieses niederschwellige Angebot steht Arbeitsund
Ausbildungsplatzsuchenden und Beschäftigten mit Behinderungen sowie deren Arbeitgebern zur Verfügung.
Die IFD werden übergreifend für Rehabilitationsträger und Integrationsämter tätig (§ 194 SGB IX). Die
Gemeinsame Empfehlung enthält deshalb auch übergreifende Aussagen zur Verantwortung, Steuerung und
zu den Grundlagen der Beauftragung.


Entsprechend des gesetzlichen Auftrages enthält die Gemeinsame Empfehlung (GE) insbesondere Regelungen
für die Zusammenarbeit, d.h. die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung und
zur Finanzierung der Kosten bei Beauftragung durch die Rehabilitationsträger.

 

Hierzu vereinbaren

  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die Trägern der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

unter Beteiligung

  • der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e. V. (BAG UB),
  • der Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
    der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie
  • der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf
    Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände

 

auf der Grundlage des § 196 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nachfolgende Gemeinsame Empfehlung.

 

Download Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“

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