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Persönliches Budget Übersicht

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Einführung zum Persönlichen Budget

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

Das Persönliche Budget (§ 29 Absatz 2 SGB IX)  ist eine Leistungsform, bei der Menschen mit Behinderung von den Leistungsträgern eine Geldleistung anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass die Personen einen Anspruch auf budgetfähige Teilhabeleistungen haben.

 

In leichter Sprache wird das Persönliche Budget „persönliches Geld“ genannt.

 

Das Persönliche Budget wird vor allem von Personen genutzt, die sich einen anderen Dienstleister oder eine andere Gestaltung der Unterstützung wünschen, als es im Rahmen des Sachleistungsrechts von den Leistungsträgern ermöglicht wird. Mit dem Budget können sich die Budgetnehmer/innen passende, auf ihren Bedarf zugeschnittene Teilhabeleistungen aussuchen, „einkaufen“ und so organisieren, dass es mit ihrer Lebenssituation und ihrem Hilfebedarf am besten zusammenpasst (Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX in Verbindung mit § 62 SGB IX).

 

Grundlage für die Nutzung des Persönlichen Budgets sind konkrete Vereinbarungen mit dem jeweiligen Leistungsträger. Diese vorher stattfindenden Gespräche (Budgetkonferenzen) zwischen Leistungsträger und Budgetnehmer/in sollen „auf Augenhöhe“ stattfinden und die individuellen Teilhabeziele der Personen in den Mittelpunkt stellen. Bei der Auswahl, Beauftragung und Organisation der erforderlichen Teilhabeangebote treten die Budgetnehmer/innen als Kund/innen oder als Arbeitgeber/innen gegenüber den jeweiligen Dienstleistern auf.

 

Damit ist das Persönliche Budget eine Form der Leistungserbringung, die das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung stärkt, den Gedanken der Personenzentrierung bei der Planung und Organisation von Teilhabeleistungen weiter in den Vordergrund rückt und neue Teilhabechancen in den verschiedenen Lebensbereichen eröffnet.

 

In Deutschland besteht seit 2008 ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Studie zur „Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets“ in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse wurden im August 2013 veröffentlicht und im nachfolgenden Download nachzulesen.

 

Download Studie zur „Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets“

 

Persönliches Budget zur Teilhabe am Arbeitsleben

Das Persönliche Budget kann auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genutzt werden. Budgetfähig sind alle Leistungen

  • zur Unterstützung bei beruflicher Qualifizierung
  • bei der Suche nach Arbeit
  • bei der Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzsicherung.

 

Es sind also alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben budgetfähig, die an die Menschen mit Behinderung selbst gerichtet sind.

 

Außerdem sind auch Teilhabeleistungen budgetfähig, die zur Vorbereitung von Beschäftigungsverhältnissen notwendig sind, beispielsweise erforderliche Unterstützungsleistungen während eines Studiums oder eines Schulpraktikums.

 

In der Praxis wurden seit 2008 beispielsweise die folgenden Teilhabeleistungen mit dem Persönlichen Budget realisiert:

  • Betrieblicher Berufsbildungsbereich (alternativ zur beruflichen Qualifizierung in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
  • Die Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“
  • Betriebliche berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (betriebliche BvB)
  • Arbeitsassistenz (ggf. in Kombination mit weiterer Persönlicher Assistenz)
  • Schulassistenz (z.B. zur Durchführung betrieblicher Praktika)
  • Berufliche Rehabilitationsmaßnahme (im Rahmen besonderer Leistungen)
  • Kraftfahrzeughilfe / Beförderungskosten
  • Hilfen zum Besuch einer Hochschule
  • ausbildungsbegleitende psychosoziale Unterstützung
  • verschiedene Angebote zur beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung
  • Lernmittel
  • mit beruflicher Tätigkeit zusammenhängende Fahrtkosten
  • (regelmäßige) Ausstattungskosten (Arbeitsplatzgestaltung)
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben

 

Die zuständigen Leistungsträger sind in diesem Bereich hauptsächlich

  • die Bundesagentur für Arbeit
  • das Integrationsamt
  • die Sozialhilfeträger (örtlich und überörtlich) und
  • die Renten- und Unfallversicherungen (Bund und regional).

 

Eine detaillierte Übersicht findet sich in den Handlungsempfehlungen der BAR: Handlungsempfehlungen der BAR Download als pdf

 

Einer der Schwerpunkte bei der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die budgetfähigen Teilhabeleistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). In den vergangenen Jahren nutzten bundesweit mehrere hundert werkstattberechtigte Schulabgänger/innen das Persönliche Budget für eine betrieblich ausgerichtete berufliche Qualifizierung als Alternative zu einer Qualifizierung in der WfbM (Berufsbildungsbereich).

 

Die praktische Umsetzung des Persönlichen Budgets in diesem Bereich wurden in den vergangenen Jahren vor allem durch folgende Frage erschwert: Welche Leistungsanbieter kommen für die Budgetnehmer/innen bei der Suche nach Alternativen zur WfbM in Betracht? Müssen Anbieter eine Anerkennung als WfbM bzw. eine Kooperationsvereinbarung mit einer WfbM vorweisen, damit Budgetnehmer/innen die Möglichkeit haben, den Anbieter auszuwählen? Das hätte den Ausschluss vieler innovativer Einrichtungen und Projekte bedeutet, deren Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Praxis für werkstattberechtigte Budgetnehmer/innen vielfach von hoher regionaler Bedeutung waren.

 

Nach vielen Jahren der Unklarheit wurde schließlich in einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2011 klargestellt, dass diese Einschränkung so nicht haltbar sei. Das Gerichtsurteil stellt fest, dass andere Leistungsanbieter grundsätzlich auch dann in Frage kommen müssen, wenn ihnen die Anerkennung als WfbM bzw. eine Kooperationsvereinbarung mit einer WfbM fehlt. Grundlegendes Entscheidungskriterium sei die fachliche Qualität der Leistungsangebote.

 

Als alternative Anbieter kommen somit nicht nur Dienstleister in Frage, die Kooperationsvereinbarungen mit WfbM vorweisen können, sondern auch „andere Leistungsanbieter" im Sinne des SGB IX § 60.

 

 

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