Satzung der BAG UB
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e. V.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Mittel und Mittelverwendung
§ 9 Landesarbeitsgemeinschaften
§10 Änderung der Satzung und Auflösung der BAG
1.1. Der Name des Vereins lautet: BAG UB - Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e. V. (im folgenden BAG).
1.2. Der Sitz der BAG ist Hamburg.
1.3. Die BAG strebt die Mitarbeit in der European Union of Supported Employment (EUSE) an.
2.1. Zweck der BAG ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, insbesondere die Förderung und Anregung von Unterstützter Beschäftigung von Frauen und Männer mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland. Zweck ist auch die Förderung der Selbstbestimmung der Betroffenen.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches von Trägern und Initiativen zur Unterstützten Beschäftigung.
- Information und Dokumentation von Aktivitäten neuer Formen beruflicher Eingliederung behinderter Menschen
- Beratung und Unterstützung von Trägern und Initiativen zur Unterstützten Beschäftigung
- Entwicklung, Förderung und Verbreitung von Konzeptionen neuer Formen beruflicher Eingliederung außerhalb von Institutionen
- Vertretung von Interessen gegenüber und Kooperation mit dem Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene und den Verwaltungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
- Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung
- Zusammenarbeit auf europäischer Ebene.
2.3. Die BAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Die BAG kann sich an anderen Körperschaften und Unternehmen beteiligen, wenn durch diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt werden.
2.5. Die BAG UB kann zur Förderung ihrer Aktivitäten ehrenamtliche Unterstützerkreise bilden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung.
3.1. Mitglied der BAG kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3.3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3.4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste.
3.5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer vierteljährlichen Frist zum Kalenderjahr zu erklären.
3.6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Organe der BAG sind
- die Versammlung der Mitglieder
- der Vorstand
5.1. Die Versammlung der Mitglieder ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
5.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden, oder wenn diese 10% der ordentlichen Mitglieder verlangen.
5.3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnungspunkte, zu denen eine Beschlussfassung herbeigeführt werden soll, müssen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt gegeben werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Beantragte Satzungsänderungen sind mit dem Wortlaut mit der Tagesordnung mitzuteilen.
5.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig.
5.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.6. Die Mitglieder werden durch ihre Organe oder durch Bevollmächtigte auf der Mitgliederversammlung vertreten. Die Delegation des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
5.7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter/der Leiterin der Mitgliederversammlung, einem Mitglied des Vorstands und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
- den Vorstand zu wählen
- den Jahresbericht und den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen
- die Entlastung des Vorstands zu beschließen
- eine Beitragsordnung zu beschließen und die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen
- bei Bedarf Geschäftsordnungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beschließen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung der BAG zu beschließen
- zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören.
7.1. Aufgabe des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte der BAG und deren Vertretung nach außen.
7.2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem - höchstens fünf - weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, die nur eine gemeinsame Vertretungsbefugnis haben (Vorstand im Sinne § 26 BGB).
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
7.3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7.4. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine/n Vorstandssprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.
7.5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
7.6. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
7.7. Im Innenverhältnis des Vereins wird weiter bestimmt: die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen, der/die insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Vorstand vertreten kann.
§ 8 Mittel und Mittelverwendung
8.1. Die finanziellen Mittel der BAG bestehen aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen, Leistungsentgelten und anderen Einkünften.
8.2. Die Mittel der BAG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BAG. Die BAG darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Die BAG UB unterstützt die Bildung von Landesarbeitsgemeinschaften. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Änderung der Satzung und Auflösung der BAG
10.1. Die Änderung der Satzung und die Auflösung der BAG sind von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4- Mehrheit zu beschließen.
10.2. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, insbesondere der beruflichen Integration von Behinderten, zu verwenden hat.
Zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 in Bad Honnef.
Kontakt
Wir arbeiten derzeit überwiegend im Homeoffice.
Am besten erreichen Sie uns per Mail. Wir rufen Sie gerne zurück.
Schulterblatt 36
20357 Hamburg
Tel. (040) 43253123
E-Mail: