Informationen zum „Budget für Arbeit“

Das Budget für Arbeit: Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes als Alternative zur Arbeit in einer WfbM

Mit dem Bundesteilhabegesetz (im Folgenden: BTHG) wurde im Januar 2018 auch das Budget für Arbeit eingeführt. Das Budget für Arbeit ist seitdem ein bundesweit gültiges Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen. Die Rechtsgrundlagen finden sich unter §§ 61, 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, § 140 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.

 

Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (im Folgenden: WfbM) haben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Wenn eine werkstattberechtigte Person einen Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung: s. Hinweise unten) mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung vereinbart wird, hat diese Person einen Anspruch auf ein Budget für Arbeit. Dabei handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber („Ausgleich von Leistungsminderung“ des/der Beschäftigten). Hinzu kommen die Aufwendungen für die erforderliche Unterstützung und Begleitung der Person am Arbeitsplatz.

 

Der Lohnkostenzuschuss beträgt im Rahmen des bundesweit eingeführten Budgets für Arbeit bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (s. Hinweise). Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, das Budget für Arbeit ist jedoch grundsätzlich als dauerhafte Lösung für unbefristete Arbeitsverträge gedacht. Die Länder haben überdies den Handlungsspielraum, über die Bundesregelung hinaus höhere Budgets zu zahlen.

 

Hinweise:
 

1. Lohnkostenzuschuss:
Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses orientiert sich am gezahlten Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer-brutto). Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. 

 

HINWEIS: Die Deckelung "bis zu einer Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" wurde im Juni 2023 mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes" AUFGEHOBEN!
 

2. Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ohne Arbeitslosenversicherung:
Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung zum BTHG: „Absatz 1 § 61 SGB IX bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln muss. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann. Sozialversicherungspflicht besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit dagegen besteht in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches. Danach sind Personen versicherungsfrei, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat. Da das Budget für Arbeit einen Personenkreis umfasst, der dem Grunde nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen voller Erwerbsminderung nicht zur Verfügung steht, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung in der Arbeitslosenversicherung vor. Da im Übrigen geregelt ist, dass beim Scheitern des Arbeitsverhältnisses ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt für behinderte Menschen besteht (Anmerkung BAG UB: Rückkehrrecht, s.u.), ist der Mensch mit Behinderungen auch nicht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen.“
 

3. Rückkehrrecht:
Wichtig ist im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit der Absatz 3 von § 220 SGB IX (Aufnahme in die WfbM): „Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.“

 

Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung zum BTHG: „Der neue Absatz 3 garantiert das sog. ‚Rückkehrrecht‘. Logisch kann man von einer Rückkehr nur sprechen, wenn man bereits in einer Werkstatt war und dorthin zurück möchte. Vergleichbare Situationen liegen aber vor, wenn jemand bei einem anderen Leistungsanbieter ist und lieber in eine Werkstatt möchte, oder wenn jemand mit Hilfe des Budgets für Arbeit eine reguläre Beschäftigung erreicht hat und die Werkstatt vorzieht. Vergleichbar sind die Situationen deswegen, weil in allen Fällen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Werkstattbeschäftigung vorliegen. Deswegen wird für alle drei Fälle ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt ausdrücklich normiert. Die Vorschrift hat im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht. Menschen mit Behinderungen haben aber oft von Hemmungen berichtet, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wagen, weil sie sich nicht sicher waren, ob sie im Falle eines Misserfolges wirklich wieder in die Werkstatt zurückkönnten. Um dieses Entscheidungshindernis für die Zukunft definitiv auszuräumen, wird ein entsprechender Aufnahmeanspruch in das SGB IX eingefügt. Der Anspruch gilt ohne zeitliche Beschränkung.“

 

Von regionalen Modellversuchen zur bundesweiten Regelung

Das Budget für Arbeit wurde erstmals im Jahr 2006 in Rheinland-Pfalz modellhaft eingeführt. Aufgrund seines Erfolges wurde es anschließend erfolgreich in weiteren Bundesländern erprobt. (Materialhinweise und Möglichkeiten zum Download von Fachinformationen finden Sie am Ende dieser Seite.)

 

Die BAG UB hat während dieser Zeit gemeinsam mit den Verbänden der Behindertenhilfe sowie verschiedenen beteiligten Leistungsträgern und Ministerien die Umsetzung begleitet, Praxiserfahrungen und Forschungsergebnisse ausgewertet und verbreitet. Dadurch konnte gezeigt werden, dass das Budget für Arbeit im Sinne des Konzepts der Unterstützten Beschäftigung eine wichtige Erweiterung der Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung darstellt, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten möchten.

 

Die bundesweite Einführung des Budgets für Arbeit im Rahmen des BTHG ist daher auch als Erfolg unserer kontinuierlichen bundesweiten Interessenvertretung in Kooperation mit Verbänden, Leistungsträgern und politischen Vertreter_innen zu werten. Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Budget für Arbeit von großer Bedeutung für das Wunsch- und Wahlrecht sowie für einen inklusiven Arbeitsmarkt.

 

Materialien:

Der Paritätische Gesamtverband dokumentiert auf seiner Website den Umsetzungsstand zum Budget für Arbeit. Hier finden Sie neben Informationen zur bundesweiten Regelung ab 2018 auch länderspezifische Fachinformationen:
https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/arbeitsleben/budget-fuer-arbeit/

 

Informationen zum „Budget für Arbeit“ finden Sie auch im Projekt „Umsetzungsbegleitung BTHG des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge:

 

Nähere Informationen zur regionalen Umsetzung des Budgets für Arbeit während der Modellphase von 2006 bis 2017 bietet ein Fachartikel in der Fachzeitschrift „Behindertenrecht“ von 2016 sowie ein umfangreicher Forschungsbericht, der 2014 im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbands Rheinland erstellt wurde.

 

Wuschech, Simone / Bruère, Kerstin / Beyer, Christoph (2016): Das „Budget für Arbeit“ – wesentlicher Baustein für die Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit einer Behinderung, in: Behindertenrecht Heft 1, 2016, S. 10-14, Stuttgart

 

Nebe, Katja / Waldenburger, Natalie (2014): Budget für Arbeit. Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland – Hier finden Sie das PDF als Download

 

Zudem führte die Lawaetz-Stiftung in Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 die begleitende Evaluation des Modellvorhabens „Hamburger Budget für Arbeit“ durch, wobei ein besonderer Fokus auf individuelle und prozessuale Erfolgsfaktoren für einen gelingenden Übergang von WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt gelegt wurde. Die Studie steht als Download zur Verfügung.

 

Zum in 2006 gestarteten Modellprogramm in Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2007 ein „Handbuch zur praktischen Anwendung“ des Budgets für Arbeit veröffentlicht. Sie können es HIER herunterladen.