Satzung der BAG UB
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e.
V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 5 Die Mitgliederversammlung
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Mittel und Mittelverwendung
§ 9 Landesarbeitsgemeinschaften
§ 10 Änderung der Satzung und Auflösung
der BAG
|
§ 1 Name und Sitz
|
| 1.1 |
Der Name des Vereins
lautet: BAG UB - Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte
Beschäftigung e. V. (im folgenden BAG). |
| 1.2 |
Der Sitz der BAG ist
Hamburg. |
| 1.3 |
Die BAG strebt die
Mitarbeit in der European Union of Supported Employment (EUSE)
an. |
|
Seitenanfang
§ 2 Zweck und Aufgabe
|
| 2.1 |
Zweck der BAG ist die
Förderung und Anregung von Unterstützter Beschäftigung
behinderter Frauen und Männer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
in der Bundesrepublik Deutschland. Gefördert werden soll die
Selbstbestimmung der Betroffenen. |
| 2.2 |
Der Zweck der BAG wird
insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht: |
| |
a) |
Förderung der
Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches von Trägern und
Initiativen zur Unterstützten Beschäftigung. |
| |
b) |
Information und
Dokumentation von Aktivitäten neuer Formen beruflicher
Eingliederung behinderter Menschen |
| |
c) |
Beratung und
Unterstützung von Trägern und Initiativen zur Unterstützten
Beschäftigung |
| |
d) |
Entwicklung, Förderung
und Verbreitung von Konzeptionen neuer Formen beruflicher
Eingliederung außerhalb von Institutionen |
| |
e) |
Vertretung von
Interessen gegenüber und Kooperation mit dem Gesetzgeber auf
Bundes- und Landesebene und den Verwaltungen sowie den
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden |
| |
f) |
Zusammenarbeit mit
Organisationen ähnlicher Zielsetzung |
| |
g) |
Zusammenarbeit auf
europäischer Ebene. |
| 2.3 |
Die BAG verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
Seitenanfang
§ 3 Mitgliedschaft
|
| 3.1 |
Mitglied der BAG kann
jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt. |
| 3.2 |
Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. |
| 3.3 |
Gegen die Entscheidung
des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. |
| 3.4 |
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Tod oder
Streichung von der Mitgliederliste. |
| 3.5 |
Der Austritt ist
gegenüber dem Vorstand mit einer vierteljährlichen Frist zum
Kalenderjahr zu erklären. |
| 3.6 |
Über den Ausschluß
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. |
|
Seitenanfang
§ 4 Organe
|
| Organe der BAG sind |
| a) |
die
Versammlung der Mitglieder |
| b) |
der
Vorstand |
|
Seitenanfang
§ 5 Die Mitgliederversammlung
|
| 5.1 |
Die Versammlung der
Mitglieder ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen. |
| 5.2 |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstands einberufen
werden, oder wenn diese 10% der ordentlichen Mitglieder
verlangen. |
| 5.3 |
Die
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4
Wochen einzuberufen. die Tagesordnungspunkte, zu denen eine
Beschlußfassung herbeigeführt werden soll, müssen den
Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt
gegeben werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle
Mitglieder. Beantragte Satzungsänderungen sind mit dem Wortlaut
mit der Tagesordnung mitzuteilen. |
| 5.4 |
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig. |
| 5.5 |
Jedes Mitglied hat
eine Stimme. |
| 5.6 |
Die Mitglieder werden
durch ihre Organe oder durch Bevollmächtigte auf der
Mitgliederversammlung vertreten. Die Delegation des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied ist zulässig. |
| 5.7 |
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Leiter/der Leiterin der Mitgliederversammlung, einem
Mitglied des Vorstands und der Protokollführerin/dem
Protokollführer zu unterschreiben. |
|
Seitenanfang
§ 6 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
|
| Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere |
| a) |
den Vorstand zu wählen |
| b) |
den Jahresbericht und
den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen |
| c) |
die Entlastung des
Vorstands zu beschließen |
| d) |
eine Beitragsordnung
zu beschließen und die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen |
| e) |
bei Bedarf
Geschäftsordnungen für den Vorstand und die
Mitgliederversammlung zu beschließen |
| f) |
die Änderung der
Satzung und die Auflösung der BAG zu beschließen |
| g) |
zwei Kassenprüfer zu
bestellen, die nicht dem Vorstand angehören. |
|
Seitenanfang
§ 7 Der Vorstand
|
| 7.1 |
Aufgabe des Vorstands
ist die Führung der laufenden Geschäfte der BAG und deren
Vertretung nach außen. |
| 7.2 |
Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie einem - höchstens fünf - weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten,
die nur eine gemeinsame Vertretungsbefugnis haben (Vorstand im
Sinne § 26 BGB)
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. |
| 7.3 |
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. |
| 7.4 |
Die
Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine/n
Vorstandssprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. |
| 7.5 |
Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden. |
| 7.6 |
Beschlüsse des
Vorstands sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des
Vorstands zu unterzeichnen. |
| 7.7 |
Im Innenverhältnis des
Vereins wird weiter bestimmt: die Führung der laufenden
Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer oder einer
Geschäftsführerin übertragen, der/die insoweit als besondere/r
Vertreter/in nach § 30 BGB den Vorstand vertreten kann. |
|
Seitenanfang
§ 8 Mittel und Mittelverwendung
|
| 8.1 |
Die finanziellen
Mittel der BAG bestehen aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen,
Leistungsentgelten und anderen Einkünften. |
| 8.2 |
Die Mittel der BAG
dürfen nur für die in Nr. 2. aufgeführten Zwecke und Aufgaben
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuschüsse als
Mitglieder aus Mitteln der BAG. Die BAG darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. |
|
Seitenanfang
§ 9 Landesarbeitsgemeinschaften
|
| Die BAG UB unterstützt
die Bildung von Landesarbeitsgemeinschaften. Näheres wird in
einer Geschäftsordnung geregelt. |
|
Seitenanfang
§ 10 Änderung der Satzung und
Auflösung der BAG
|
| 10.1 |
Die Änderung der
Satzung und die Auflösung der BAG sind von der
Mitgliederversammlung mit einer 3/4- Mehrheit zu beschließen. |
| 10.2 |
Bei der Auflösung oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Gesamtverband e.V., der esausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, insbesondere der
beruflichen Integration von Behinderten, zu verwenden hat. |
| |
|
| Zuletzt geändert laut
Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.11.2008 in Suhl. |