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Das Gesetz „Unterstützte Beschäftigung“ und dessen Umsetzung

Ausgehend von den langjährigen, an einigen Standorten in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen einzelner Anbieter mit dem Konzept Unterstützte Beschäftigung (UB), hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Gesetz zur Einführung „Unterstützter Beschäftigung“ vom 22.12.2008 mit § 38a SGB IX einen neuen Leistungstatbestand verankert.

Das Gesetz zur Einführung "Unterstützter Beschäftigung" ist nach längerer Diskussion zwischen Bund, Ländern, Leistungsträgern, Politik und Verbänden Ende Dezember 2008 in Kraft getreten. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2008 sind keine weiteren Änderungen eingefügt worden.

Mit dem Gesetz gehören zugleich ausgelagerte Berufsbildungs- und Arbeitsplätze zum Angebot der WfbM. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und als dauerhafte Plätze angeboten (vgl. § 136 Absatz 1 SGB IX).

Zugleich wurde der Anteil des Aufkommens an der Ausgleichabgabe aufgrund der UB-Einführung ab 2009 zugunsten der Länder um 10 Prozentpunkte erhöht (das sind für 2009 ca. 50 Mio Euro). Damit soll sicher gestellt sein, dass die Integrationsämter die UB im Rahmen einer erforderlichen Berufsbegleitung im Arbeitsleben als Pflichtleistung ausreichend finanzieren können (Hinweis: UB nach § 38a SGB IX ist damit zweite Pflicht-Leistung des Integrationsamtes neben der Arbeitsassistenz nach § 102 Absatz 4 SGB IX und hat somit Vorrang vor Kann-Leistungen; vgl. § 17 Absatz 1b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV).

Das Gesetz „Unterstützte Beschäftigung“ und seine Zielsetzung

„Unterstützte Beschäftigung“ nach § 38a SGB IX steht seit Anfang 2009 für behinderte Personen,

  • die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben,
  • aber nicht das besondere Angebot der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) benötigen
  • und einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz anstreben

bundesweit zur Verfügung.

Zur Frage der Definition der Zielgruppe der Maßnahme UB sei verwiesen auf eine Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): „Der Gesetzgeber hat auf eine präzise, ausgrenzende Definition des Personenkreises – etwa auf den Kreis schwerbehinderter Menschen - verzichtet (§ 38a Absatz 2 SGB IX). Die Rechtsanwendung bleibt (…) einer Konkretisierung durch den Leistungsträger überlassen. Behinderte Jugendliche mit Lernbehinderung zählen somit auch potenziell zur Zielgruppe UB“ (Wolfgang Rombach: Unterstützte Beschäftigung - ein neuer Leistungstatbestand des Rechts der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 38a SGB IX). In: Die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 02/2009 - SGb 02/09, S. 63).

In der Gesetzesbegründung wird die Zielgruppe etwas näher beschrieben: „UB ist eine neue Möglichkeit, insbesondere Schulabgängern und Schulabgängerinnen aus Förderschulen eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben. Dabei geht es insbesondere um Personen, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt (…). UB kann aber auch für solche Personen die richtige Alternative sein, bei denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung einstellt und für die heute mangels Alternativen oftmals nur die WfbM in Frage kommt.“ (Drucksache 16/10487 vom 7.10.2008, S. 10).

Die Maßnahme UB nach § 38a SGB IX ist unterteilt in zwei Phasen: Die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) mit dem Ziel eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und eine ggf. erforderliche Berufsbegleitung nach Abschluss eines Arbeitsvertrages. Für die 2-3 Jahre umfassende individuelle betriebliche Qualifizierung (vgl. § 38a Absatz 2 SGB IX) sind in der Regel die Agenturen für Arbeit (neben Renten- und Unfallversicherung sowie Kriegsopferversorgung/-fürsorge) die zuständigen Leistungsträger. Für eine erforderliche Berufsbegleitung (vgl. § 38a Absatz 3 SGB IX) im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses sind in der Regel die Integrationsämter (neben Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung/-fürsorge) die zuständigen Leistungsträger. Eine Berufsbegleitung ist aufgrund der überwiegenden Zuständigkeit des Integrationsamtes vor allem für anerkannt schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen möglich (vgl. § 2 SGB IX). Nach Auffassung des BMAS sollte diese „rechtliche Hürde kein Problem darstellen, da der Personenkreis, auf den UB zielt, typischerweise zumindest die Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vom Hundert aufweist“ (W. Rombach, Ministerialdirigent des BMAS, Zeitschrift SGb 02/09, S. 63). Dies zeigt an, dass ggf. eine entsprechende Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zu beantragen ist. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass für Personen ohne Schwerbehindertenstatus durchaus ein Problem besteht, wenn sie eine Berufsbegleitung benötigen, für die in der Regel ein Leistungsträger fehlt. Hier gilt es noch, adäquate Lösungen zu finden.

Durch die Einführung von § 38a SGB IX ist zwischen der gesetzlich verankerten Maßnahme und dem Konzept der Unterstützten Beschäftigung zu unterscheiden. Letzteres ist umfassender. Darauf verweist auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der impulse 01 / 2009, Nr. 49, Seite 9: „So ist etwa der Ansatz der Unterstützten Beschäftigung, wie ihn die BAG UB vertritt, weiter als der in § 38a SGB IX“ (Dr. Peter Mozet, Referat Va 2 des BMAS). Das Konzept Unterstützte Beschäftigung zielt auf bezahlte Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht erreicht werden kann.

Durch die gesetzliche Verankerung der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ wird im positiven Sinne ein Personenkreis anerkannt, dessen Leistungsspektrum zwischen WfbM und allgemeinem Arbeitsmarkt liegt. Die gesetzlichen Grundlagen greifen wichtige Inhalte des Konzepts Unterstützte Beschäftigung auf. Viele Elemente des Konzepts wurden bereits weit vor der Diskussion um das neue Gesetz von verschiedenen Angeboten der beruflichen Rehabilitation übernommen, auch wenn nicht immer unter diesem Begriff.

Prinzipien und Inhalte des Konzepts Unterstützte Beschäftigung finden sich z.B. in der Berufsorientierung in Schulen, in betrieblichen Ausbildungskonzepten der Berufsbildungswerke, in Übergangskonzepten der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (einschließlich Außenarbeitsplätze), in Integrationskonzepten psychiatrischer Dienstleistungsanbieter, in Integrationsfirmen und im besonderen Maße in der Aufgabenbeschreibung der Integrationsfachdienste (IFD).

Ungeachtet verschiedener Kritikpunkte, die die BAG UB in mehreren Stellungnahmen im Rahmen der Gesetzgebung – insbesondere zum Ausschreibungsverfahren - deutlich gemacht hat, ist das neue Gesetz ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. Damit steht ein Angebot flächendeckend zur Verfügung, welches vorher nur in wenigen Regionen umgesetzt werden konnte. Die Arbeit der BAG UB und ihrer Kooperationspartner war somit erfolgreich!

Weitere Bausteine des Konzepts Unterstützte Beschäftigung können zukünftig genutzt werden, um ein umfassendes und an den Leitlinien der VN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtetes Gesamtkonzept zur Teilhabe am Arbeitsleben zu entwickeln und die Verwirklichung der Ziele „Selbstbestimmung“ sowie „Wunsch- und Wahlrecht“ des SGB IX zu konkretisieren.

Bei der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ nach § 38a SGB IX gilt es, den Umsetzungsprozess - inklusive der Ausschreibungspraxis - fachlich-kritisch zu begleiten sowie eine hohe Qualität des Unterstützungsangebots sicher zu stellen. Hierzu steht die BAG UB als kompetenter Ansprechpartner allen Beteiligten gerne zur Verfügung!

 4Download Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung als PDF-Datei (298 KB)

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt zur Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ nach § 38a SGB IX verschiedene Informationen bereit:

4Download Produktinformation der BA zur Maßnahme „UB“
4Download Durchführungsanweisung 
4Download HEGA 01/09  Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
4Download Qualifizierung mit Perspektive - Information für Arbeitnehmer
4Download Qualifizierung mit Perspektive - Information für Arbeitgeber
4Download Ausführung von Leistungen nach § 38a Abs. 2 SGB IX durch ein
                    Persönliches Budget - E-Mail-INFO vom 14.07.2009
4Download HEGA 7/2009: Durchführung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
                    von Abg-Empfängern in Maßnahmen der Unterstützten Beschäftigung oder
                    des persönlichen Budgets
4Download HEGA 09/2009 Arbeitslosenversicherungspflicht von Abg-Empfängern in Maßnahmen
                   der Unterstützten Beschäftigung oder des persönlichen Budgets

Den Flyer UB des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie hier:
4Download Flyer UB des BMAS

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Umsetzung „Unterstützter Beschäftigung" nach § 38a SGB IX

Der aktuelle Stand der Umsetzung der Maßnahme UB soll anhand verschiedener Gliederungspunkte beschrieben werden. Hierbei steht die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) nach § 38a Absatz 2 SGB IX im Mittelpunkt der Betrachtung, da zur Umsetzung der Berufsbegleitung nach § 38a Absatz 3 SGB IX bisher kaum Erfahrungen vorliegen:

  1. Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“
  2. Vermittlung berufsübergreifender Lerninhalte und Schlüsselqualifikationen
  3. Regelungen zur Sozialversicherung
  4. Start der Maßnahme: Ausschreibung und Persönliches Budget
  5. Fortlaufende Vergabe der Maßnahme
  6. Kritische Anmerkungen zur Ausschreibung
  7. Information und Weiterbildung
  8. Erste Rückmeldungen aus der Praxis
  9. UB-Umfrage der BAG UB

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1. Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“

Zur Sicherung der fachlichen Qualität wurde zwischen April 2009 und November 2010 die Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“

Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“ (GE UB; vgl. § 38a SGB IX, Absatz 6) im Rahmen einer Fachgruppe unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) mit den zuständigen Leistungsträgern und verschiedenen Verbänden, u.a. der BAG UB, erarbeitet und in den zuständigen Gremien verabschiedet. Die GE UB trat anschließend am 1. Dezember 2010 in Kraft. Die GE UB enthält neben fachlichen Anforderungen für Leistungsanbieter auch Regelungen zur Zusammenarbeit der Leistungsträger. Die BAG UB brachte insbesondere die langjährigen Praxiserfahrungen sowie die Qualitätskriterien des europäischen Dachverbandes für Unterstützte Beschäftigung ein (EUSE – European Union of Supported Employment). Die Arbeit der Fachgruppe soll nach Inkrafttreten der GE UB punktuell (mindestens jährlich; vgl. § 15 Abs. 3 GE UB) fortgeführt werden, um die zukünftige Umsetzung des § 38a SGB IX unter qualitativen Kriterien zu beobachten. Die GE UB kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass in der Praxis der Maßnahme UB die fachlichen Standards in ausreichendem Maße angewendet werden, um an die bisherigen Erfolge der ersten Anbieter der UB anzuknüpfen (z.B. Access, Hamburger Arbeitsassistenz oder Boxdorfer Werkstatt in Nürnberg). Gleichzeitig wird es von Bedeutung sein, z.B. neue Erfahrungen mit bisher kaum erreichten Zielgruppen auszuwerten (wie Menschen mit Autismus oder psychischer Erkrankung). Zudem sollte in strukturschwachen bzw. ländlichen Regionen (z.B. geringere Betriebsdichte, lange Fahrtwege zu den Betrieben sowie eingeschränkte Mobilität durch kaum vorhandenen Öffentlichen Nahverkehr), die Angebotsgestaltung geprüft und ggf. optimiert werden. Insgesamt gilt es, eine erfolgreiche Praxis kontinuierlich aufzubauen und weiter zu entwickeln.

Die Standards können zudem hilfreich für potentielle Nutzer/innen des Persönlichen Budgets sein, um ihnen die Auswahl qualifizierter Anbieter zu erleichter

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2. Vermittlung berufsübergreifender Lerninhalte und Schlüsselqualifikationen

Es ist nach Auffassung der BAG UB sehr bedeutsam, dass der Gesetzesentwurf in § 38a Absatz 2 SGB IX darauf verweist, dass die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen umfasst. Dies macht deutlich, dass sowohl die spezifischen arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsinhalte als auch die allgemeinen berufsbezogenen Bildungsinhalte gleichberechtigt nebeneinander stehen. Es geht somit nicht darum, eine verengte, lediglich auf eine ganz bestimmte Arbeitsanforderung ausgerichtete Qualifizierung durchzuführen. Auch Menschen mit Lernschwierigkeiten haben gezeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, sich übergreifende Schlüsselqualifikationen anzueignen, die in verschiedenen Tätigkeiten und Betrieben relevant sind (z.B. kritische Kontrolle der Arbeitsergebnisse oder die Auseinandersetzung mit den Anforderungen und Rechten als Arbeitnehmer/in). Oftmals haben behinderte Menschen besondere Fähigkeiten z.B. in den Bereichen soziale Kompetenz, Ausdauer, Genauigkeit und Zuverlässigkeit.

Exkurs: Aus der Praxis

Sowohl die Hamburger Arbeitsassistenz als auch die ACCESS Integrationsbegleitung Erlangen orientierten sich im Rahmen ihrer Angebote zur Unterstützten Beschäftigung am Prinzip der dualen Berufsausbildung. Die berufliche Qualifizierung erfolgt überwiegend in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes und wird durch die Inhalte des berufsorientierenden Unterrichts wesentlich ergänzt (z.B. berufsübergreifende Lerninhalte, Schlüsselqualifikationen und Persönlichkeitsentwicklung). Der Unterricht findet i.d.R. an 1-2 Tagen in der Woche statt. Zwischen den betrieblichen und schulischen Lernsituationen sollen inhaltliche Verknüpfungen hergestellt werden, d.h. der Unterricht ist auf die betrieblichen Anforderungen abzustimmen (Lernortkoordination und Lernortkooperation). Dabei kann der berufsorientierende Anteil eigenständig angeboten oder in bestehende schulische Strukturen integriert werden (wie Berufsschule, erweiterte Werkstufe der Sonderschule, Volkshochschule).

Auf Grund des Umstandes, dass die Teilnehmenden in ganz unterschiedlichen Berufsfeldern tätig sind und darüber hinaus der Praktikumsbetrieb im Verlauf der Maßnahme u.U. mehrfach gewechselt wird, ist ein fachspezifischer berufsorientierender Unterricht wenig sinnvoll. Erforderlich ist ein Lehrplan, der an konkreten Erfordernissen, Fragestellungen und Lernmotivationen aus den betrieblichen Anforderungen anknüpft. Damit können allgemeine Themen wie „Arbeitnehmerrolle“, „betriebliche Hierarchien“, „betriebliches Sozialverhalten“ sowie differenzierte Angebote für spezifische Anforderungen wie „Hygieneregel“ „Unfallverhütung“ etc. im Unterricht bearbeitet, sowie Kompetenzen im Rechnen, Lesen und Schreiben trainiert werden.

Darüber hinaus erfüllt die Zusammenführung der Teilnehmenden für eine begrenzte Zeit zu einer Lerngruppe eine andere wesentliche Funktion: Für die Teilnehmenden ist die betriebsübergreifende Qualifizierung der Ort, an dem sie sich als Personen im gleichen Alter, in der gleichen beruflichen Situation und auch in einer vergleichbaren Phase der persönlichen Entwicklung treffen. Was auf nicht behinderte junge Erwachsene zutrifft, gilt in gleichem Maße auch für junge Erwachsene mit Behinderung: Im Übergang zum Erwachsenendasein spielt die Gruppe der Gleichaltrigen als Orientierungshintergrund bei der Herausbildung von Identität, Wertmaßstäben und Sozialverhalten eine herausragende und prägende Rolle.
 

Nicht zuletzt aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Gestaltung der beschriebenen Angebote, hat die BA in ihren Standards (siehe Verdingungsunterlagen) so genannte Projekttage eingefordert, die auch in den Anforderungskatalog der GE UB aufgenommen wurden (§ 4 Abs. 7).#

Es hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt, dass die Teilnehmenden Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern machen, unterschiedliche Betriebsstrukturen kennen lernen und die gewonnenen Erkenntnisse reflektieren. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass konkrete Entscheidungs- und Wahlmöglichkeiten vorliegen, um letztendlich den am besten geeigneten Arbeitsplatz zu „finden“. Die Erfahrungen zeigen, dass dazu in der Regel mehrere Praktika in verschiedenen Berufsbereichen erforderlich sind. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) keine zeitlich verkürzte Maßnahme sein darf, sondern individuell ausreichende Erprobungsräume zu ermöglichen sind. Die zeitliche Dauer der InbeQ ist mit bis zu zwei Jahren (plus ggf. Verlängerung um ein Jahr) angegeben. Zwar kann im (eher seltenen) Einzelfall durchaus ein Arbeitsvertrag relativ schnell abgeschlossen werden. Zu hinterfragen ist jedoch, ob dann die Entwicklung der so genannten Schlüsselqualifikationen und Persönlichkeitsmerkmale ausreichend berücksichtigt wurde.

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3. Regelungen zur Sozialversicherung

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zum 20. Juli 2009 die HEGA 07/2009 (Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung) zur Sozialversicherung (SV) bei UB herausgegeben. Danach erfolgt die Anmeldung zur SV sowohl bei Teilnehmenden mit Ausbildungs- als auch Übergangsgeld ab sofort durch die BA. Die BA übernimmt in beiden Fällen direkt die Beitragszahlung. UB-Anbieter leisten somit keine SV-Beiträge vor (wie vor Inkrafttreten der HEGA 07/2009 bei Teilnehmenden mit Ausbildungsgeld üblich), so dass eine Erstattung der Beitragszahlung nicht mehr erforderlich ist. Die HEGA 07/2009 enthält auch Hinweise zur Versicherungspflicht, zur Beitragshöhe und zum Meldeverfahren für die Inanspruchnahme von Leistungen durch das Persönliche Budget.

Ergänzend zu der HEGA 07/2009 gab die BA im September 2009 die HEGA 09/2009 heraus, die u.a. Hinweise zur Arbeitslosenversicherung bei der Maßnahme UB aber auch beim Persönlichen Budget enthält. Danach sind Teilnehmende der Maßnahme UB nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung:

„Personen, die an einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung teilnehmen, sind nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung. Der Gesetzgeber betrachtet eine Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung nicht als eine Maßnahme der Befähigung zur Erwerbstätigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Nr. 1 SGB III. Aus diesem Grund wurde die Unterstützte Beschäftigung explizit in § 1 Nr. 3 SGB VI aufgenommen, um die Rentenversicherungspflicht festzulegen. In § 26 Absatz 1 Nr. 1 SGB III wurde die Unterstützte Beschäftigung nicht aufgenommen, entsprechend liegt keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vor.“

Zur Umstellung von SV-Meldungen und Beitragszahlung enthält die HEGA 09/2009 folgende Hinweise: „Sollten vor Erlass der HEGA 07/2009 in Fällen der Unterstützten Beschäftigung seitens des Maßnahmeträgers die Versicherungspflicht gemeldet und die SV – Beiträge gezahlt worden sein, so ist die Rückabwicklung zur Vermeidung von Doppelmeldungen und Doppelzahlungen in Absprache mit den Maßnahmeträgern vorzunehmen. Dabei ist im Einzelfall festzulegen, für welche Zeiträume die Meldungen (Krankenkassen und Rentenversicherungsträger) und Beitragszahlungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Maßnahmeträger bzw. von der AA (Agentur für Arbeit) vorzunehmen sind. Soweit es bei der Beitragszahlung und Meldung durch den Maßnahmeträger bleibt, sind ihm die Beiträge vollständig zu erstatten. Dies gilt ggf. auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.“

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4. Start der Maßnahme: Ausschreibung und Persönliches Budget

Für 134 von insgesamt 180 Lose (Regionen vergleichbar den Agenturbezirken) erteilte die BA bis zum Sommer 2009 den Zuschlag an die ausgewählten UB-Antragsteller. In 46 Regionen waren somit zum Start der Maßnahme UB die Verfahren noch offen (Nachprüfung), so dass sich der Beginn von UB in diesen Regionen verzögerte.

Davon wurden in 22 Fällen neue Ausschreibungsverfahren im Anschluss eines Urteils des Bundeskartellamtes durchgeführt. Bei dem Urteil geht es vor allem darum, Bewerbungen von WfbM als UB-Träger nicht indirekt durch die Beschreibung der Zielgruppe auszuschließen. Die von einigen WfbM eingereichten Rügeverfahren waren somit erfolgreich.

Die restlichen 24 Verfahren waren von den zuständigen Oberlandesgerichten zu klären. Hier ging es u.a. um die Frage der Vergütung: Die BA garantiert dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 70% des Kontingents an Teilnehmermonaten. Diese Vergütung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Teilnehmermonate oberhalb von 70% des Kontingents werden von der BA nach tatsächlicher Inanspruchnahme vergütet. Dieses so genannte Ausfallrisiko der Bieter, d.h. es werden womöglich nicht alle Teilnehmermonate genutzt, in Höhe von 30% wurde von der Vergabekammer des Bundeskartellamtes als unzulässig, da zu hoch, bezeichnet. Dies nicht zuletzt auch auf dem Hintergrund, dass der Bieter in jedem Fall zu 100% qualifiziertes Personal vorhalten muss. Ein Risiko von maximal 15% wurde als vergaberechtskonform bezeichnet. Gegen dieses Urteil hatte die BA Widerspruch eingelegt. Leider erfolgreich laut  4Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf am 18.11.09. Danach bleibt es bei der 70%-Risikoregelung für die Bieter.

 

Nach Auffassung der BAG UB benachteiligt diese Regelung insbesondere Bieter „kleiner“ Organisationen, die ein solches Risiko wirtschaftlich kaum tragen können und erschwert bzw. verhindert somit deren Beteiligung am Ausschreibungsverfahren. Insgesamt ist zu kritisieren, dass ausgerechnet Sozialunternehmen eine besondere Liquiditätsbelastung im Rahmen der Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers zu tragen haben.

Zur grundsätzlichen Kritik an den Ausschreibungsverfahren siehe die Stellungnahmen der BAG UB, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden. Diese Kritik hat nach wie vor ihre Gültigkeit, zumal das Vergaberecht durchaus andere Möglichkeiten der Vergabe offen hält (vgl. auch unten: Kritische Anmerkungen zur Ausschreibung).

Aufgrund der noch offenen Ausschreibungsverfahren gab die BA im Juli 2009 folgenden Hinweis an alle Agenturen:

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) teilt in der E-Mail-Info zur Ausführung von UB durch ein Persönliches Budget vom 14.07.09 mit:

„Bedingt durch Entscheidungen der Vergabekammern des Bundeskartellamtes konnte in sechs Regionaldirektions-Bezirken (Baden-Württemberg, Nord, Rheinland-Pfalz-Saarland, NRW, Hessen und Sachsen-Anhalt-Thüringen) für insgesamt 46 Agenturen der Zuschlag für die Durchführung der ‚Unterstützten Beschäftigung‘ nicht zum vorgesehenen Termin erteilt werden; nach derzeitiger Einschätzung kann insoweit nicht vor Herbst 2009 von einer endgültigen rechtlichen Klärung ausgegangen werden. Die Frage nach Umsetzung des Rechtsanspruchs auf „Unterstützte Beschäftigung“ in den betroffenen AA (Agenturen für Arbeit) wurde an die BA herangetragen.

Die BA hat ein hohes geschäftspolitisches Interesse, die Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die bundesweit erfolgreiche Einführung der neuen Leistung ‚Unterstützte Beschäftigung‘ leistet hierfür einen wichtigen Beitrag. Deshalb ist mit dem Einkauf abgestimmt, dass der durch rechtliche Einwendungen verzögerte Einkaufsprozess schnellstmöglich fortgeführt wird. Insbesondere bei (noch) fehlendem Maßnahmeangebot ‚Unterstützte Beschäftigung‘ wird dem geschäftspolitischen Interesse der BA auch durch offensive Nutzung der Leistungsgewährung durch ein Persönliches Budget Rechnung getragen. Im Gesamtergebnis ist wesentlich, dass der Rechtsanspruch auf die Leistung, der sich in dem von den AA festgestellten Bedarf widerspiegelt, vollumfänglich bereits ab dem Jahr 2009 realisiert wird.“

Anmerkung: In der Folge dieser BA-Weisung wurde der BAG UB bekannt, dass in einigen Regionen das PB für die Maßnahme UB durchaus verstärkt genutzt wurde.

Hinweis: Unabhängig von einem vorhandenen Maßnahmeangebot „Unterstützte Beschäftigung“ besteht generell die Möglichkeit, auf Antrag des behinderten Menschen, Leistungen nach § 38a Absatz 2 SGB IX durch ein Persönliches Budget zu erbringen.

(Potentielle) Anbieter von UB nach § 38a SGB IX können somit bei interessierten UB-Budgetnehmern

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5. Fortlaufende Vergabe der Maßnahme

Nach Angaben der BA wurden bis Oktober 2010 bundesweit im Wege der Ausschreibung ein Kontingent von 86.881 Teilnehmermonaten eingekauft. Insgesamt können mit diesem Volumen 3.620 Teilnehmende innerhalb der Vertragslaufzeit von 24 Monaten gefördert werden. Bis Ende Oktober 2010 sind ca. 3.300 Eintritte in InbeQ (vgl. § 38a Absatz 2 SGB IX) zu verzeichnen.

Nach Angaben der BA erfolgte im Januar 2011 die dritte umfangreichere Ausschreibung nach § 38a SGB IX. Danach wurden weitere 43.968 Teilnehmermonate (= 1.832 Plätze/Teilnehmende) zur Verfügung gestellt.

Hinzu kommen seit Mai 2009 nicht näher quantifizierbare Plätze, die über ein persönliches Budget (ohne Vergabeverfahren) eingekauft wurden.

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6. Kritische Anmerkungen zur Ausschreibung

Die BAG UB hat nicht zuletzt aufgrund negativer Beispiele in der Vergangenheit eine kritische Haltung gegenüber Ausschreibungen. Hierzu einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Die Erfahrungen zeigen, dass in der Ausschreibung von Maßnahmen bzw. Leistungen die Gefahr liegt, dass die Vergabe in erster Linie aufgrund des Preisangebotes erfolgt. Fachliche Qualität und nachhaltige Wirkung von Leistungen erfordern jedoch qualifiziertes Personal und eine ausreichende Unterstützungsdauer bzw. –intensität. Dies ist nicht für jeden Preis leistbar. Anbieter lassen sich jedoch auf zu niedrige Preisgestaltung ein, um überhaupt Maßnahmen im Rahmen von Ausschreibungen erfolgreich zu akquirieren. So entsteht eine Preisspirale nach unten, wodurch letztlich nicht die erforderliche Fachlichkeit gewährleistet werden kann. Häufige Anbieterwechsel haben eine geringere Qualität zur Folge, da fachliche Standards erst wieder aufgebaut und erfolgswirksame Vernetzungen jeweils neu gestaltet werden müssen.
  • Durch eine Ausschreibung ist zudem ein Wechsel des Anbieters im Übergang von der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ in den ersten zwei Jahren (individuell betriebliche Qualifizierung) in die Phase der Begleitung (nach Abschluss eines Arbeitsvertrages) eher wahrscheinlich. Ausschreibungen verschärfen somit die im gegliederten Rehabilitationssystem ohnehin vorhandene Schnittstellenproblematik!
  • Ein solcher Wechsel bietet zudem nicht die oftmals erforderliche Kontinuität der fachlichen Unterstützung durch vertraute Ansprechpartner – sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für Arbeitgeber. Auch die Betriebswirtschaftslehre begründet, dass Dienstleistungen von den Kunden in der Regel nur durch bereits erfahrene vergleichbare Angebote (Erfahrungsgüter) oder durch Vertrauen auf den Anbieter (Vertrauensgüter) beurteilt werden können. Bedeutsam sind diese Kriterien insbesondere auch dann, wenn die Leistung UB mit Hilfe eines Persönlichen Budgets von Menschen mit Behinderung eingekauft werden soll. Häufige Anbieterwechsel erschweren erheblich die Entscheidung für den „richtigen“, d.h. qualitativ besten Anbieter.
  • Zudem ist festzuhalten: Ausschreibungen sind kein Instrument der Qualitätssicherung. Sie sollen lediglich ermöglichen, dass die am besten geeigneten Anbieter ausgewählt werden können. Erfolgen häufige Wechsel der Anbieter, zeugt dies vor allem von unzureichenden Auswahlkriterien des Auftraggebers. Dies gefährdet den erforderlichen Kompetenzaufbau regionaler Angebote, der letztendlich erst durch langjährige Erfahrungen zu erreichen ist. Die „richtige“, d.h. fachlich begründete Wahl des Anbieters setzt ausreichend qualitative und prüfbare Kriterien im Sinne der Zielstellung und Zielgruppe des geplanten Angebots voraus. Es ist jedoch unzureichend, wenn diese lediglich auf dem Papier stehen. Unbedingt erforderlich ist es, diese zu prüfen und zwar direkt vor Ort beim Anbieter – im Zweifelsfall bereits bei der Vergabe und insbesondere bei der Umsetzung des Angebots. Den Diensten ist dabei die Möglichkeit einzuräumen ihre Leistungen durch gezielte Rückmeldungen und Auswertungen (Audit) kontinuierlich zu verbessern. Erst bei mehrmaliger unzureichender Zielerreichung (vor allem in mehreren Arbeitsfeldern) ist ein Trägerwechsel sinnvoll und rechtfertigt den erneuten Aufwand des Kompetenzaufbaus.

Peter Clever, Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit, kritisiert die Ausschreibungspraxis der BA ebenfalls sehr deutlich:

„Ich möchte dazu gern ein ganz klares Bekenntnis ablegen. Sie können das übrigens in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der Bundesagentur auch nachlesen. Ich halte die Ausschreibungsmanie, die Platz gegriffen hat, für kontraproduktiv. Ich weiß, dass das Wettbewerbselement wichtig ist, gerade wenn man Kosten im Blick hat. Aber wenn man Kosten und Qualität in den Blick nimmt, dann kann das Ergebnis von Ausschreibungsmanie dazu führen, dass man nach dem Prinzip verfährt, `ich möchte sparen, koste es, was es wolle!´ (…)“ (Clever, 2009, S. 45).

Im Rahmen der Ausschreibung der Maßnahme UB nach § 38a SGB IX im Frühjahr 2009 durch die BA liegen der BAG UB Hinweise vor, dass die Vergabekriterien aus den Verdingungsunterlagen bundesweit nicht einheitlich angewandt wurden. Eine Mitglieder-Umfrage der BAG UB weist darauf hin, dass eher Angebote zwischen 800,- € und 1.000,- € als zwischen 1.001,- € und 1.200,- € (pro Teilnehmermonat) den Zuschlag bekommen haben. Es ist jedoch weder davon auszugehen, dass preishöhere Angebote eine mindere Qualität bedeuten, noch, dass in diesen Regionen in jedem Fall der preisgünstigere Anbieter auch der qualitativ bessere ist. Auch wenn die Zahlen hier keine allgemein gültigen Aussagen zulassen, so sollte die Vergabepraxis geprüft werden, um eine ungleiche Anwendung der Kriterien zu vermeiden.

Dies ist auch unter dem Aspekt von Bedeutung, dass die in der Ausschreibung erzielten – z.T. deutlich unterschiedlichen – Monatspauschalen, direkte Auswirkungen auf die Höhe des Persönlichen Budgets haben, wenn ein/e Teilnehmer/in einen anderen Anbieter als den per Ausschreibung ausgewählten nutzen möchte. Die entscheidende Frage lautet: Ist es zulässig, dass die im Ausschreibungsverfahren erzielten Pauschalen, die auf der spezifischen Kostenstruktur des Anbieters basieren, maßgeblich für die individuelle Bedarfsermittlung beim Persönlichen Budget (PB) sind? In Einzelfällen sind nach Informationen der BAG UB durchaus höhere Vergütungen beim PB im Vergleich zum Ausschreibungsverfahren in der entsprechenden Region verhandelt worden. Dies entspricht der gesetzlichen Anforderung an die Leistungsträger, Persönliche Budgets so zu „bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann“ (SGB IX § 17 Absatz 3). Die Möglichkeit in begründeten Fällen höhere Beträge als in den vergleichbaren Sachleistungen auszuhandeln ist also durchaus auch gesetzlich gegeben, wird aber in der Praxis dadurch eingeschränkt, dass die Leistungsträger die „Soll-Bestimmung“ des § 17 (Persönliche Budgets sollen die Höhe bisheriger Leistungen nicht überschreiten) bislang i.d.R. sehr restriktiv auslegen (Deckelung der Beträge).

Aus den genannten Gründen ist zu hinterfragen, warum im Rahmen der Ausschreibung die Vorgabe eines Preiskorridors (interne Kalkulationen der BA liegen sowieso vor) und eine Tarifbindung zur Kalkulation der Personalkosten nicht genutzt wurden. Vergaberechtlich wäre dies möglich gewesen und hätte eher verhindern können, dass jetzt Angebote mit erheblichen Preisunterschieden den Zuschlag bekommen haben. Wie ist das zu begründen und warum ist UB trotz eines Personalschlüssels von 1:5 und der individuellen betrieblichen Qualifizierung deutlich kostengünstiger als der Berufsbildungsbereich einer WfbM (Gruppenangebot und Personalschlüssel von 1:6)? Die genannten Fragen verweisen auch hier auf die Notwendigkeit einer qualitativen Prüfung der Vergabepraxis und deren Auswirkungen auf die Zielsetzung von § 38a SGB IX. Dies gilt umso mehr, da auch das BMAS davon ausgeht, dass „der Qualifizierungsaufwand in Maßnahmen der UB mit dem im Berufsbildungsbereich von WfbM vergleichbar ist“ (Rombach, 2009, S. 64).

Letztlich wird es jedoch äußerst schwierig sein, alle qualitativen Aspekte zu prüfen und zu bewerten, wie z.B. die Anforderung einer ausreichenden Vernetzung in der Region mit Betrieben und wichtigen Kooperationspartnern. Entscheidend ist neben einem in erster Linie an qualitativen Kriterien ausgerichteten Vergabeverfahren, die fachlich hochwertige Umsetzung der Maßnahme UB in Orientierung an bewährten Standards. Aus Diskussionen auf verschiedenen Veranstaltungen, an denen die BAG UB beteiligt war bzw. die wir selbst durchgeführt haben, geht hervor, dass verschiedene Anbieter der UB durchaus noch Fragen an die Durchführung der Maßnahme haben. Dies betrifft insbesondere das so genannte Job Coaching im Betrieb, da eine solche Unterstützung in der Regel bisher aufgrund fehlender Ressourcen in anderen Maßnahmen nicht möglich war und daher bei vielen Anbietern geringe Erfahrungen vorliegen. Es ist daher sicher zu stellen, dass eine betriebliche Unterstützung im Sinne des Job Coaching tatsächlich durchgeführt wird. Andernfalls würde sich die Maßnahme UB kaum von bisherigen Angeboten unterscheiden, und somit auch nicht die zentralen Erfolgsmerkmale für einen möglichst dauerhaften Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beinhalten. Die Relevanz und qualitative Besonderheit der betrieblichen Unterstützung der Maßnahme UB betont auch das BMAS: „UB zielt auf behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ohne Hilfe eine Beschäftigung aufzunehmen. Ihr ausschließliches Vermittlungshemmnis ist die Schwere der Behinderung. Daher erhalten sie im Gegensatz zu den neuen Instrumenten der Beschäftigungsförderung beim Erlernen aller einzelner Arbeitsschritte die Hilfe eines externen Betreuers (Job Coaching)“ (Rombach, 2009, S. 65).

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7. Information und Weiterbildung

Die BAG UB hat - in Kooperation mit bewährten Anbietern der UB - zum Thema fachliche Standards zwischen Mai 2009 und Juni 2010 parallel zum 1. Jahr der Maßnahme UB sechs Fachtage zur „Einführung in das Konzept Unterstützte Beschäftigung“ mit jeweils 40-50 Teilnehmenden an bundesweit verschiedenen Standorten durchgeführt. Die BAG UB engagiert sich, die Standards Unterstützter Beschäftigung an alle Interessierten weiter zu geben, nicht zuletzt auch mittels unserer berufsbegleitenden Weiterbildung „Integrationsberatung nach dem Konzept Unterstützte Beschäftigung“, die fortlaufend weiter entwickelt wird (der 11. Kurs seit 1998 startete im Februar 2011).

Zur Sicherung der fachlichen Qualität kann zukünftig die Anwendung der GE UB (s.o.) nach § 38a SGB IX Absatz 6 eine besondere Rolle spielen. Hierbei ist auch zu beachten, wie die Zugänge zur Maßnahme UB durch die Leistungsträger gesteuert werden, inwieweit bestehende Bedarfe zu decken und wie die Übergänge in eine erforderliche Berufsbegleitung zu organisieren sind.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Januar 2011 das neue Projekt der BAG UB „Fachkompetenz in Unterstützter Beschäftigung“, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert wird, startete. Das Projekt hat eine Laufzeit von 3,5 Jahren und richtet sich an die Anbieter der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ (UB), die zuständigen Leistungsträger sowie Betriebe. Ziel des Projektes ist die fachliche Begleitung der Umsetzung der in § 38a SGB IX definierten Leistungen „Unterstützte Beschäftigung“ auf der Basis der GE UB. Ein Schwerpunkt im Projekt bildet der regelmäßige Fachaustausch im Rahmen regionaler Fachforen und Fachkonferenzen. Im Weiteren sind Betriebe vom Nutzen und den Chancen der Durchführung einer Maßnahme UB zu informieren und zu überzeugen  (Siehe: www.bag-ub.de/projekte/fub.htm).

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8. Erste Rückmeldungen aus der Praxis

Im Folgenden sind einige Ergebnisse eines regionalen Treffens zwischen UB-Anbietern und Agenturen für Arbeit im Oktober 2009 zusammengefasst:

  • Erwartungen der Arbeitsagenturen (AA) an UB: Übereinstimmend wurde betont, das neue Instrument fülle eine Lücke, die zuvor (schmerzlich) vorhanden war. Die Erwartungen und Hoffnungen hinsichtlich Alternativen zur WfbM und hinsichtlich einer tatsächlichen Vermittlung sind groß.
  • Zuweisungskriterien: Zum einen wurde seitens der AA auf die zentrale Rolle des medizinischen und psychologischen Dienstes des AA hingewiesen. Zum anderen würden vorausgehende Praktikumserfahrungen in Betrieben und Stellungnahmen der Praktikumsbetriebe berücksichtigt, sofern sie bekannt sind. DIA-AM spielte zwar in einigen Fällen bei der Zuweisung eine Rolle, wird bislang aber offenkundig nicht systematisch einer Zuweisung "vorgeschaltet".
  • Bedarfseinschätzung: Übereinstimmend wurde eingeräumt, der Bedarf sei höher als anfänglich erwartet. Zum Teil bestehen daher bereits Wartelisten. Diesen Bedarfen kann mangels bereitstehender Mittel nicht immer nachgekommen werden.
  • Dauer der einzelnen Phasen (Orientierung, Qualifizierung, Stabilisierung): Hier deutete sich bei den AA-Vertreter/innen einerseits die Einsicht an, dass die als Rahmen vorgegebene Dauer der einzelnen Phasen im konkreten Einzelfall - insbesondere hinsichtlich der ersten, der Orientierungsphase - gewissermaßen innerhalb eines Korridors abgeändert werden könne und müsse. Andererseits blieb offen, wie dehnbar „nach oben“ diese Änderung ist.
  • UB über Persönliches Budget: Von den anwesenden AA-Vertreter/innen einhellig als „selbstverständlich möglich“ bezeichnet. Unter welchen Bedingungen im Detail und zu welchen Konditionen, wurde nicht weiter erörtert.
  • Fazit: Die AA-Vertreter/innen äußerten sich ausdrücklich positiv über die bisher geleistete Arbeit und das Engagement der UB-Mitarbeiter/innen, insbesondere bezeichneten sie es als „überraschend“, dass es so schnell gelungen sei, die Teilnehmer/innen in Betrieben zu platzieren.

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9. UB-Umfrage der BAG UB

Um über die beispielhaften regionalen Rückmeldungen hinaus, Aussagen über Erfahrungen mit der Maßnahme UB machen zu können, hat die BAG UB im Oktober 2009 und 2010 eine Umfrage zur Umsetzung von § 38a SGB IX bei ihren Mitgliedern durchgeführt. Damit legen wir bundesweit die erste Auswertung zur Maßnahme UB vor.

Die Befragung hat das Ziel sowohl Erkenntnisse zu teilnehmerbezogenen Angaben als auch zur Durchführung zu erfassen, um damit Hinweise zur fachlichen Umsetzung und Weiterentwicklung der Maßnahme UB zu bekommen.
 

Allgemeine Auswertungshinweise:

2010 haben 27 (2009: 27) Mitgliedsorganisationen der BAG UB zu 56 (2009: 47) Standorten in 13 (2009: 12) Bundesländern geantwortet. Einzelne Organisationen führen UB-Maßnahmen an verschiedenen Standorten durch.

Es liegen Rückmeldungen aus folgenden Bundesländern vor: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg (nur 2010), Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.

Die Antworten geben den Stand zur Umsetzung der Maßnahme UB für Anfang/Mitte November 2010 (2009) wieder.

Für 2010 liegen aus Bayern in geringer Anzahl auch Angaben zu speziellen UB-Maßnahmen vor, die im Rahmen der Förderung des Übergangs von der Schule in den Beruf, bereits in der Schulzeit ansetzen.

Der vorliegenden Umfrage liegt keine Einzelfallerhebung zugrunde. Das bedeutet, dass die Daten nicht den jeweiligen Teilnehmenden direkt zugeordnet werden können, da sie von den UB- Anbietern zusammengefasst abgefragt wurden. Daher sind statistische Korrelationen nicht zu berechnen. Eine Einzelfallerhebung mit erweiterter Aussagekraft wäre, nicht zuletzt für die UB-Anbieter, mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden.

Generell ist zu beachten, dass die Regellaufzeit der hier erfassten InbeQ-Maßnahmen von 24 Monaten noch nicht abgeschlossen ist (frühestens Mai 2011). Dies bedingt eine „Vorläufigkeit“ der Auswertung und ist insbesondere bei den Aussagen zu den weiteren beruflichen Perspektiven sowie zum Übergang in eine UB-Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX zu berücksichtigen

Die kompletten Auswertungsergebnisse mit Kommentar finden Sie hier:
4Endauswertung Mitgliederumfrage BAG UB 2010/2009 zur Umsetzung von § 38a SGB IX

Im Folgenden sind die zentralen Auswertungsergebnisse zusammengefasst:

Bundesweit fanden in den einzelnen Agenturbezirken zwischen Januar 2009 und Oktober 2010 in der Regel zwei Ausschreibungen durch die Arbeitsagenturen statt. Der früheste Beginn einer UB-Maßnahme war Mai 2009.

Die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) nach § 38a Abs. 2 SGB IX steht sowohl 2009 als auch 2010 im Vordergrund der Beauftragungen. Alle hier erfassten 27 Organisationen führen die Maßnahme InbeQ durch. Allerdings wird deutlich, dass die UB-Berufsbegleitung ca. 1,5 Jahre nach Start der ersten InbeQ-Maßnahmen, eine zunehmende Rolle spielt. 2009 meldete nur eine Organisation eine Beauftragung nach § 38a Abs. 3 SGB IX, 2010 zeigten dies bereits 6 von 27 Organisationen an. Die vorliegende Erhebung lässt zwar keinen eindeutigen Rückschluss zu, es ist jedoch anzunehmen, dass eine Beauftragung zur Berufsbegleitung für jene TN erfolgt, die zuvor eine InbeQ absolvierten.

Erwartungsgemäß ist die BA Hauptleistungsträger, d.h. alle hier erfassten 27 Organisationen werden von der BA mit der Maßnahme InbeQ beauftragt. Bei der Beauftragung durch die Integrationsämter ist jedoch ein Anstieg zu erkennen, da mittlerweile 6 (2009: 1) von 27 Organisationen vom Integrationsamt beauftragt werden. Nach wie vor äußerst gering sind die Beauftragungen durch Rentenversicherung (2010: 2 von 27 Organisationen / 2009: 1 von 27 Organisationen) und Unfallversicherung (2009 / 2010: je 1 von 27 Organisationen).

Mit der BAG UB Umfrage wurden 2010 insgesamt 912 Teilnehmende erfasst (2009: 400 Teilnehmende), wovon ca. 50% zu Beginn der InbeQ zugewiesen wurden. Die Zahl übertrifft die Platzzahlen aus der Ausschreibung zum einen, da zum Teil - aufgrund höheren Bedarfs - die vertraglich mögliche Platzerweiterung ohne erneute Ausschreibung genutzt wurde. Zum anderen werden die ausgeschriebenen Platzzahlen deshalb übertroffen, da nicht alle TN die maximale Laufzeit von 24 Monaten nutzten bzw. benötigten.

Nach Informationen der BA waren von Mai 2009 bis Oktober 2010 bundesweit 3.620 UB-Plätze vergeben (davon ca. 3.300 Eintritte in InbeQ, d.h. begonnene Maßnahmen). Die Platzzahlen errechnen sich anhand der eingekauften Teilnehmermonate geteilt durch die Regellaufzeit von 24 Monaten. In der vorliegenden Untersuchung der BAG UB wird statt „Plätze“ der Begriff „Teilnehmende“ (TN) verwandt. Nach den oben genannten Gesamtkapazitäten der BA und aufgrund dessen, dass die hier erfassten Beauftragungen durch die Renten- und Unfallversicherung eher untergeordnet sind, bezieht sich die Umfrage der BAG UB somit auf über 20% der bundesweit von der BA eingekauften Platzzahlen.

Bei lediglich 5 von 27 Organisationen wird UB auch als Persönliches Budget durchgeführt. Lediglich 28 (2009: 15) von insgesamt 912 (2009: 400) Teilnehmenden nutzen das Persönliche Budget. Somit sank dieser Anteil von 3,8% im Jahr 2009 auf 3,0% im Jahr 2010

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Erhebung 2010 und die Maßnahme InbeQ:

Bei den Antworten zu „Art der Behinderung“ kann der vergleichsweise hohe Anteil der Menschen mit Lern- bzw. geistiger Behinderung (74%) aufgrund der allgemeinen Zielsetzung der Maßnahme UB („mehr Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit haben, außerhalb von WfbM zu arbeiten“) grundsätzlich als erwartungsgemäß bezeichnet werden (weiterhin: Psychische Erkrankung: 12% / Körper- und Sinnesbehinderung: 10% / Sonstige Behinderung: 2% / keine Angaben: 1%).

Immerhin 41% der Teilnehmenden sind ohne Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellung nach § 2 SGB IX. Dies ist insofern bemerkenswert, da ohne Schwerbehindertenstatus bzw. Gleichstellung bei einer erforderlichen Berufsbegleitung nach Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, der Regelleistungsträger Integrationsamt nicht zuständig ist. Eine frühzeitige Beratung der Teilnehmenden über diesen Sachverhalt und die Klärung der Frage, ob im Einzelfall der Schwerbehindertenstatus zu beantragen ist, sollten somit, wie i der GE UB gefordert (§ 8 Abs. 1 Nr. 3), unbedingt Bestandteile des Leistungsangebots des UB-Anbieters sein.

Der deutlich höhere Anteil an männlichen (62%) gegenüber weiblichen (38%) Teilnehmenden ist grundsätzlich vergleichbar zu anderen Maßnahmen, z.B. dem Bundesarbeitsmarktprogramm Job4000 (Zwischenbericht zum 31.3.10): Hier sind es 59% männliche und 41% weibliche Teilnehmende, die durch den Integrationsfachdienst (IFD) unterstützt werden. Unabhängig von Job4000 werden vom IFD laut Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) vom August 2010 insgesamt 44% Frauen und 56% Männer in den Bereichen Vermittlung und Begleitung unterstützt. Zum weiteren Vergleich: Im Schuljahr 2008/2009 waren bundesweit 63 % der Schüler/innen an Förderschulen männlich, 37 % waren weiblich (Autorengruppe Bildungsberichterstattung / Hg.: Bildung in Deutschland 2010. Bielefeld 2010, S. 72).

Ähnlich wie bei „Art der Behinderung“ (s.o.) können die Verteilungsschwerpunkte bei „Alter“ (bis 24 Jahre: 72%; weiterhin: 25-40 Jahre: 25% / über 40 Jahre: 2% / keine Angaben: 1%) und „Schulbesuch“ (Sonderschule: 65%; weiterhin: Hauptschule: 21% / Realschule: 4% / Gymnasium: 2% / Sonstige Schule: 3% / keine Angaben: 6%) aufgrund der allgemeinen Zielsetzung der Maßnahme UB grundsätzlich als erwartungsgemäß bezeichnet werden.

Bei der Kategorie „bisher höchste berufliche Qualifikation der Teilnehmenden“ ist der relativ hohe Anteil an Teilnehmenden mit einer Helfer- bzw. Werkerausbildung (16%) eher überraschend. Dies kann dahingehend ausgelegt werden, dass zuerst, dem Rehabilitationsgrundsatz entsprechend, der (formal) höchstmögliche Abschluss angestrebt wird, um die Teilhabechancen zu optimieren. Führen diese Abschlüsse nicht zur angestrebten betrieblichen Eingliederung (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis), werden anschließend ergänzende bzw. nachstehende Qualifizierungsmöglichkeiten genutzt. Sollte es sich jedoch um (mehrheitlich) überbetriebliche Abschlüsse handeln, könnte der hohe Anteil (auch) ein Hinweis auf den Stellenwert betrieblicher Qualifizierungen/Ausbildungen sein. Hier wären weitere Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten.

Bezogen auf die erreichte Zielgruppe wird grundsätzlich ein breiter Zugang mit einzelnen Schwerpunktsetzungen deutlich:

Der überwiegende Anteil der Teilnehmenden war zuvor arbeitslos (49%). Die erstmals 2010 erhobenen Daten zur Dauer der Arbeitslosigkeit zeigen an, dass 62% der Teilnehmenden 6 Monate und länger vor Beginn der UB arbeitslos waren; ca. 40% der Teilnehmenden sogar mehr als 1 Jahr. 17,5% der Teilnehmenden waren bis zu 3 Monaten bzw. 38% bis zu 6 Monaten zuvor arbeitslos. Dies könnte bedeuten, dass zumindest ein Teil dieser Gruppe (bis zu 6 Monate vor Eintritt in UB arbeitslos) grundsätzlich den Schulabgänger/innen zuzuordnen ist, wenn sich die Arbeitslosigkeit zumindest mittelbar an das Schulende anschloss. Eine solche gesicherte Aussage ist aber mit den vorliegenden Daten, da keine Einzelfallerhebung, nicht möglich.

Der Anteil jener Schulabgänger/innen, die offensichtlich unmittelbar nach Schulende in die UB eingetreten sind, steigt im Vergleich 2009/2010 auf 14% an. Dies deutet auf eine zunehmende Bedeutung der Maßnahme UB für Schulabgänger/innen, eine im Rahmen der Gesetzesinitiative UB auch vom Bund ausdrücklich genannte Zielgruppe, hin. Die bundesweite Einführung eines „Beruflichen Orientierungsverfahrens“ (BOV), die aktuell vorbereitet wird, könnte zu einem weiteren Anstieg dieser Zielgruppe führen und damit zu einer Erhöhung der Teilhabechancen beitragen.

Gesunken, aber dennoch bedeutend, ist der Anteil jener Teilnehmenden, die zuvor in einer berufsvorbereitenden Maßnahme waren (16%). Es wäre denkbar, dass mittlerweile Personen „direkt“ in die UB zugewiesen werden, die früher eher anderen (formal höheren) Maßnahmen zugeordnet wurden, die aber nicht den erwarteten Erfolg erbrachten und daher diese Personen erst anschließend in die UB überwiesen wurden.

DIA-AM ist in der hier erfassten Gruppe nach wie vor die Ausnahme als ein der UB „vorgelagertes“ diagnostisches Instrumentarium (bei 11% der Teilnehmenden).

31% der InbeQ-Teilnehmenden hatten im November 2010 die Maßnahme beendet bzw. abgebrochen.

Aus dieser Gruppe konnten 28% in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden, wobei Integrationsprojekte nach § 132 SGB IX kaum eine Rolle spielen. Die Vermittlungszahl wäre höher, wenn die „echten“ Abbrecher/innen (z.B. krankheitsbedingt, Umzug) abgezogen werden könnten, was aber mit den vorliegenden Daten nicht möglich ist. Außerdem konnten zudem 3,2 % der TN in eine Ausbildung, d.h. formal höhere Qualifikation, vermittelt werden.

Insgesamt kann die Vermittlungszahl angesichts der Zielsetzung/-gruppe von UB („mehr Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit haben, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen zu arbeiten“) als beachtenswert bezeichnet werden. Dies ist möglicherweise nicht zuletzt auch ein Hinweis auf die Effektivität des Konzepts UB, da eine intensive, individuelle und längerfristige Qualifizierung, inklusive Job Coaching, möglich ist. Dies bestätigen auch Rückmeldungen aus einzelnen Arbeitsagenturen. Zudem ist zu vermuten, dass die Vermittlungszahlen eher ansteigen, wenn die Regellaufzeit der ersten InbeQ-Maßnahmen von 24 Monaten abgeschlossen ist (frühestens Mai 2011). Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich unter den hier erfassten TN voraussichtlich überproportional jene Personen befinden, für die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vorläufig) nicht erreichbar ist bzw. die die Maßnahme abgebrochen haben.

Für 22% der TN hat sich die WfbM als persönliche (vorläufige) berufliche Perspektive heraus gestellt. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Schnittstelle des Übergangs InbeQ-WfbM sowohl auf Seiten der Leistungserbringer als auch der zuständigen Leistungsträger.

Jeder dritte TN ist nach Abschluss der UB arbeitslos (33%); jedoch müssten auch hier die „echten“ Abbrüche (s.o.), abgezogen werden. Es sind mit den vorliegenden Daten keine Aussagen darüber möglich, inwieweit trotz (vorläufiger) Arbeitslosigkeit konkrete berufliche Perspektiven entwickelt wurden. Hier müssten weitere Informationen gesammelt werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, inwieweit die Anforderung der Gemeinsamen Empfehlung UB erfüllt ist: „Sofern (…) keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erreicht oder erhalten werden kann, sind andere angemessene und geeignete Formen zur Teilhabe am Arbeitsleben abzubilden“ (§ 9 Abs. 2 GE UB).

81% der Teilnehmenden, die in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelt wurden, erhalten Eingliederungszuschüsse (EGZ/EGZ-SB nach §§ 218 und 219 SGB III). Über die Hälfte aller Arbeitsplätze sind Vollzeitstellen (53 %) und 50% der Arbeitsplätze sind unbefristet. Ein befristetes Arbeitsverhältnis (hier: 49%) ist in der Gemeinsamen Empfehlung UB als einer von mehreren Anlässen aufgeführt, wann eine individuelle Berufsbegleitung angezeigt sein kann (§ 5 Abs. 4 GE UB).

Betriebe, die mit maximal 19 Mitarbeiter/innen keine Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen haben, stellen die meisten TN ein (44%). Insgesamt finden die Vermittlungen überwiegend in kleine und mittlere Betriebe (KMU: bis 499 Mitarbeiter/innen), vor allem mit bis zu 99 Beschäftigten (76%), statt.

Neben zwei Schwerpunktbereichen (Küche/Lebensmittelverarbeitung sowie Garten- und Landschaftsbau) sind die Tätigkeitsfelder breit verteilt. Dies unterstreicht das Erfordernis einer breiten Vernetzung der UB-Anbieter mit Betrieben aus der Region; insbesondere zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Erhebung 2010 und die Maßnahme Berufsbegleitung:

Fast die Hälfte der Teilnehmenden (49%) wechseln von der InbeQ in eine UB-Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX. Dies verweist auf die hohe Bedeutung dieser Schnittstelle und das Erfordernis eines „guten“ Übergangs, zur möglichst langfristigen Sicherung der Beschäftigung.

Beispielhaft wurden Inhalte und Umfang der Berufsbegleitung wie folgt beschreiben

  • Hilfestellung bei beruflichen und alltäglichen Dingen und Fragen
  • Telefonische Beratung und Weiterleitung an entsprechende Fachdienste
  • Zunächst wöchentliche Reflexionsgespräche, Krisenintervention, Stabilisierung bei Unsicherheiten. Der Umfang der Begleitung wird nach und nach reduziert
  • z.B. 1x/Woche Besuch auf Grund psychischer Instabilität und regelmäßigem Klärungsbedarf oder 2x/Monat Besuch auf Grund Fragestellungen in der Probezeit wie Urlaub, Überstunden, etc.
  • Fachleistungsstunden/Woche: schulische Inhalte/persönliches Coaching im beruflichen und privaten Kontext/Gesundheit/Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit
  • Weitere Variationen des Coachings am Arbeitsort, Erweiterung des Hilfsmittelangebotes
  • Unterstützung der Kommunikation beim Arbeitgeber, Pünktlichkeit, Unterstützung bei häuslichen Konflikten
  • Job-Coaching am Arbeitsplatz, psychosoziale Gespräche zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses, Besprechung von Problemen am Arbeitsplatz, Umgang mit Kollegen, Begleitung beim Übergang vom Praktikanten zum Arbeitnehmer (Rechte und Pflichten) etc.
  • Betriebsbesuche, Telefonkontakt, Gespräche zur Konfliktbewältigung, Mithilfe bei behördlichen Anträgen, Krisenintervention, Abklären der Förderleistungen etc.
  • 1-2 Stunden wöchentlich, Themen: Reflexion der Arbeit, psychische Situation, Kommunikation mit KollegInnen

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Erhebung 2010/2009 und die Maßnahme InbeQ:

Bei der Frage nach den Mitteln, mit denen ein Interessen- und Fähigkeitsprofil der Teilnehmenden erstellt wird und was sich hierbei „besonders bewährt“ hat, werden durchaus einzelne Verfahren öfter benannt (z.B. hamet, bEO, Kukuk, Einzelgespräche). Dennoch: Es gibt eine große Vielfalt der eingesetzten Instrumente bzw. Methoden. Denkbar wäre, dass die UB-Anbieter auf jeweils bekannte (vor InbeQ bewährte) Verfahren aus ihrem jeweiligen „traditionellen“ Arbeitsfeld zurückgreifen und/oder der Nutzen mancher Verfahren, insbesondere für UB, z.T. noch unbekannt ist. Hier bietet sich ein entsprechender Fachaustausch zwischen den UB-Mitarbeiter/innen an. Die Angaben zur Art der Verfahren machen zudem deutlich, dass nicht nur die beruflichen Fähigkeiten im Mittelpunkt stehen, sondern, wie gesetzlich gefordert (vgl. § 38a Abs. 2 Satz 2), auch berufsübergreifende Inhalte sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit Gegenstand der Profilerstellung sind. Damit sind die Grundlagen zu entsprechenden Förderungen und Qualifizierungen auch in diesen Bereichen gelegt.

Die Antworten auf die Frage, inwieweit es gelingt, die erforderlichen Qualifizierungsplätze in den Betrieben i.d.R. innerhalb der geforderten 8 Wochen zu akquirieren, verweisen zum einen auf die Bedeutung einer guten, in der Regel bereits bestehenden Vernetzung mit Betrieben aus unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern. Zum anderen wird deutlich, dass im Einzelfall (z.B. abhängig von Art und Schwere der Behinderung sowie der Branche) stärker die Ausnahme von der 8-Wochenregel zu nutzen ist und die zuständigen Leistungsträger hiermit flexibel umgehen sollten (Einzelfallprüfung). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Orientierung nicht mit den ersten zwei Monaten InbeQ abgeschlossen ist (daher heißt es seit Inkrafttreten der GE UB auch Einstiegsphase; vgl. § 4 Abs. 3), sondern auch in der Qualifizierungsphase ggf. mehrere Praktika zu absolvieren sind, um eine Berufsorientierung zu optimieren (vgl. GE UB § 4 Abs. 4). Der „passgenaue“ Arbeitsplatz steht erst am Ende der Qualifizierungsphase und sozusagen zu Beginn der Stabilisierungsphase (frühester Beginn: Absichtserklärung des Arbeitgebers für eine Übernahme in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; vgl. GE UB § 4 Abs. 5). Orientierung und Qualifizierung sind fachlich nicht eindeutig zu trennen und beinhalten auch immer wieder diagnostische Aspekte im Verlauf der betrieblichen Erprobung. Es ist aber sicher zu stellen, dass die individuelle Qualifizierung zunehmend auf den am besten geeigneten Arbeitsplatz auszurichten ist. Die GE UB hat hier bereits zu einer Klärung bezogen auf die Übergänge und Inhalte der Phasen der InbeQ beigetragen, so dass sowohl Leistungsanbietern als auch Leistungsträgern mittlerweile ein verbesserter und konkreter Handlungsleitfaden zur Verfügung steht. Damit trägt die GE UB entscheidend dazu bei, dass das besondere Erfolgsmerkmal im Konzept UB, die Qualifizierung im Betrieb, frühzeitig eingesetzt werden kann, ohne das eine vorzeitige Festlegung von Betrieb und Tätigkeitsfeld erfolgt. Unabhängig davon könnte jedoch eine grundsätzliche Verbesserung der beruflichen Orientierung dann zu erwarten sein, wenn bundesweit das „Berufliche Orientierungsverfahren“ (BOV) eingeführt und gesetzlich verankert ist und beide Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Für jene Personen, die nicht SchulabgängerInnen sind, wäre zu prüfen, inwieweit DIA-AM stärker zu nutzen ist.

Offenbar gelingt es in der Mehrheit in Orientierung an den Teilnehmerfähigkeiten „passende“ Qualifizierungsplätze zu akquirieren. Schwierigkeiten sind z.T. branchenspezifisch, werden der Art der Behinderung zugeordnet oder sind aufgrund unzureichender Mobilität der Teilnehmenden bzw. ÖPNV-Angebote in der Region begründet. Betont wird, dass Betriebe ggf. zu wechseln sind, wenn die Rahmenbedingungen nicht passen - genau dies ist Bestandteil des Konzepts UB. Es wird deutlich, dass eine ausreichende „Passung“ erarbeitet werden muss und zwar auf beiden Seiten: Betrieb und UB-Teilnehmende. Dies braucht sowohl Zeit als auch – wiederum - ausreichende Betriebskontakte. Hinzu kommen – zumindest im Einzelfall und je nach Region - Zugangsprobleme aufgrund unzureichender ÖPNV-Angebote. Erkennbar ist auch, dass sich Betriebe noch auf die „neue“ Maßnahme und das damit verbundene Vorgehen einstellen müssen. Hier könnte über das Gespräch hinaus adäquates Informationsmaterial für Betriebe, welches auf die besonderen Inhalte und Methoden der UB abgestimmt ist, hilfreich sein. Nützlich ist sicher auch ein Fachaustausch über erfolgreiche (ggf. spezifische) Methoden der Betriebsakquise im Rahmen von UB.

Bei der Frage, wo „hauptsächlich der Qualifizierungsbedarf der Teilnehmenden gesehen wird“, verweist die Vielfalt der angegebenen Qualifizierungsfelder (Fach-. Methoden-, Sozial- und Personalkompetenzen) zum einen auf den besonderen und individuell unterschiedlichen Unterstützungsbedarf der Zielgruppe. Zum anderen macht sie die Herausforderung für die Fachkräfte zur optimalen Gestaltung von Art und Umfang der Unterstützung deutlich. Um den unterschiedlichen Qualifizierungsbedarfen der Teilnehmenden gerecht werden zu können, hat sich die Verzahnung bzw. Nutzung verschiedener Lernorte, d.h. inner- und außerbetrieblich, bewährt. Daher ist ein zuverlässiger Kontakt zum Betrieb von grundlegender Relevanz. Ansonsten spielt die Methodenvielfalt eine besondere Rolle und es wird das „individuelle“ Vorgehen hervorgehoben. Dies zeigt an, dass generell von einem erhöhten Aufwand auszugehen ist, dem in der InbeQ durch Laufzeit und Personalschlüssel – im Vergleich zu anderen Maßnahmen – prinzipiell Rechnung getragen wird.

Bei den Angaben zur „Begleitung und Unterstützung im Betrieb (Job Coaching)“ liegen erwartungsgemäß unterschiedliche Bewertungen vor. Auf der einen Seite wird Job Coaching sowohl von den Teilnehmenden als auch den Betrieben als wichtig und hilfreich erfahren. Dies betrifft auch die so genannten „Paten“, d.h. unterstützende KollegInnen im Betrieb. Auf der anderen Seite zeigt sich z.B. ein Beratungsbedarf der Paten im Umgang mit Behinderung. Manche Betriebsstrukturen scheinen weniger geeignet für die Zielgruppe UB zu sein bzw. müssten erheblich angepasst werden. Dies lässt sich wohl nicht immer realisieren. Das „Ausloten“ von Passungsmöglichkeiten ist Aufgabe des Job Coaches. Job Coaches müssen z.T. noch eine entsprechende Methodik (weiter-) entwickeln. Betriebe müssen sich z.T. auf die Methode Job Coaching einstellen. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass in beiden Bereichen zunehmend eine positive Routine erarbeitet wird. Der durchschnittliche wöchentliche Stundenaufwand für Job Coaching ist sehr unterschiedlich. Im Minimum beträgt er 1,63 Wochenstunden und im Maximum 11,61 Wochenstunden pro Teilnehmenden. Der höchste Maximalwert wurde mit 40 Wochenstunden angegeben. Insgesamt verweisen die erheblichen Unterschiede zwischen den Teilnehmenden - wie zu erwarten war - auf das Erfordernis eines unbedingt individuellen Vorgehens.

Mehrheitlich wird über positive Erfahrungen mit der „Gestaltung des so genannten Projekttages“ berichtet und die Sinnhaftigkeit des Angebotes betont. Offenbar gelingt es vielfach die Herausforderungen, die in der Heterogenität der Teilnehmerkompetenzen begründet sind, zu bewältigen. Diese Heterogenität wird jedoch auch als Hindernis beschrieben. Deutlich wird zudem, dass z.T. eine sehr intensive Einzelberatung der Teilnehmenden erforderlich und Gruppenarbeit entsprechend zu reduzieren ist. Um den unterschiedlichen Lernbedarfen und Lernvoraussetzungen gerecht werden zu können, haben somit Binnendifferenzierung und ein vielfältiges Angebot eine hervorgehobene Bedeutung. Die Antworten lassen vermuten, dass die Fachkräfte bei der Gestaltung der Projekttage bereits eine erfolgreiche Handlungspraxis erarbeitet haben. Gleichwohl zeigen die Aussagen dass ein Erfahrungsaustausch als wichtig anzusehen ist.

Insgesamt wird in den Rückmeldungen ein differenzierter und spezifischer Fortbildungsbedarf benannt, der z.B. über die bekannten UB-Weiterbildungsseminare der BAG UB abgedeckt werden kann. Seit 2010/2011 werden auch die neu entwickelten Seminare zur „Gestaltung von Projekttagen“ und „Beruflichen Teilhabe von Menschen mit psychischer Erkrankung“ von der BAG UB angeboten.

Auch die abschließenden Bemerkungen zur Umsetzung der Maßnahme UB sind eher positiv. Zu lösen ist allerdings das finanziell-organisatorische Problem, wenn mehr Teilnehmende als ursprünglich vorgesehen zugewiesen werden, da nach Argumentation einzelner Agenturen Teilnehmermonate und nicht Platzzahlen eingekauft wurden. Das ist rein formal zutreffend. Die erhöhte Zuweisung erschwert aber erheblich die Personalplanung und Personalfinanzierung bei den UB-Anbietern, die auf einen Personalschlüssel 1:5 festgelegt sind. Werden z.B. 7 statt 5 TN zugewiesen, müssten grundsätzlich mehr Personalstunden zeitnah und zugleich nur befristet zur Verfügung gestellt werden. Dies stellt die UB-Anbieter insbesondere bei niedrigen Teilnehmerzahlen und der vertraglich geforderten Festanstellung vor erhebliche finanzielle und organisatorische Probleme. Hier ist eine Klarstellung durch die BA dringend erforderlich, so dass die Planungssicherheit für die UB-Anbieter verbessert wird.

Vereinzelt liegen der BAG UB sowohl Hinweise auf pauschale Kürzungen der InbeQ-Laufzeit als auch von Anzahl und Dauer betrieblicher Praktika während der InbeQ vor. Zwar ist eine generelle Tendenz zu Kürzungen bisher nicht zu erkennen. Dennoch gilt es, diese Aspekte weiter zu beobachten, da pauschale Begrenzungen weder den fachlichen Erfordernissen einer individuellen Vorgehensweise entsprechen noch mit den Standards der GE UB übereinstimmen.

Insgesamt kann von einer grundsätzlich wirksamen Methodik der Maßnahme UB gesprochen werden. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigen jedoch an, dass verschiedene Fragen und Erfahrungen vertiefend zu diskutieren sind. Neben den bereits genannten Aspekten sei z.B. verwiesen auf einen erhöhten Fahrwegeaufwand sowohl für Teilnehmende als auch Fachkräfte in strukturschwachen Regionen. Fachkraftstunden stehen dort in der Folge für die Unterstützungsleistungen im Betrieb deutlich weniger zur Verfügung. Dies wäre zukünftig sowohl bei der Ressourcenplanung der UB-Anbieter als auch bei der Gestaltung der Ausschreibungsverfahren zu beachten. Ein vertiefender Erfahrungsaustausch ist zudem bei der Zielgruppe Menschen mit psychischer Erkrankung angezeigt, z.B. zu den Fragen: Wie ist die Unterstützung im Betrieb zu gestalten (Job Coaching)? Wie ist der Projekttag zu konzipieren und ggf. ein erhöhter Einzelberatungsbedarf zu berücksichtigen?

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