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Fragen und Antworten zum Thema Unterstützte Beschäftigung

Im Folgenden veröffentlicht die BAG UB Antworten der zuständigen Leistungsträger, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) oder anderer kompetenter Ansprechpartner auf häufig gestellte Fragen aus der Praxis im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme UB nach § 38a SGB IX. Im Folgenden sind die aktuellen Beispiele wieder gegeben:


Frage: Sind die Anbieter der Maßnahme UB zu einer bestimmten Einzelfalldokumentation verpflichtet und wenn ja, wie sieht diese aus?

Antwort BA (10/2009): Ein bestimmtes Format für die Einzelfalldokumentation ist nicht vorgegeben. Es besteht „nur“ die gesetzliche Verpflichtung (nach § 38a Absatz 5 Nr. 4 SGB IX), ein System des Qualitätsmanagements i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB IX anzuwenden. Dokumentation ist dabei zentrales Element eines jeden Qualitätsmanagementsystems.
 


Frage: Ist es möglich im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Absatz 2 SGB IX (InbeQ) parallel eine erforderliche Arbeitsassistenz gefördert zu bekommen?

Antwort BA (10/2009): Die parallele Übernahme von Kosten einer erforderlichen Arbeitsassistenz im Rahmen einer InbeQ (vgl. § 38a Absatz 2 SGB IX) ist nicht möglich, da es sich - etwas vereinfacht ausgedrückt - bei der InbeQ nicht um einen Arbeitsplatz, sondern um eine Maßnahme handelt. Dies bedeutet, dass partieller und/oder temporärer Assistenzbedarf vom Träger der InbeQ (ggf. auch durch Einkauf von Fremdleistungen) abzudecken ist.
 


Frage: Kommen im Rahmen der InbeQ nach § 38a Absatz 2 SGB IX ergänzend Leistungen des SGB III und SGB IX in Betracht?

Antwort BA (12/2012): Grundsätzlich gilt, dass alle notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung einer InbeQ zu übernehmen sind. Dementsprechend ist der Leistungsumfang nicht nur auf die Übernahme der Teilnahmekosten (des Leistungserbringers), der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt (Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) sowie der Übernahme der Sozialversicherungsbeträge beschränkt. Sofern im Einzelfall weitere Leistungen erforderlich sind, die nicht durch das Angebot des Leistungserbringers abgedeckt sind (z.B. technische Arbeitshilfen), können diese ergänzend zu den angesprochenen Regelleistungen übernommen worden. Eine Übernahme von Leistungen an den Arbeitgeber (Eingliederungs- oder Ausbildungszuschuss, Probebeschäftigung) kommt hingegen nicht in Betracht, da während der InbeQ kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
 


Frage: Kommen im Rahmen der Berufsbegleitung nach § 38a Absatz 3 SGB IX ergänzende Leistungen des SGB III in Betracht?

Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Sobald die InbeQ erfolgreich mit einem Arbeitsvertrag abgeschlossen ist, kommen neben der Leistung der Berufsbegleitung alle allgemeinen und behinderungsspezifischen Leistungen des SGB III (wie insbesondere Eingliederungszuschüsse nach § 90 SGB III; vor 1.4.2012: § 219 SGB III) oder Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes nach § 46 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 237 SGB III) in Betracht (S. 65).
 


Frage: Nicht nur für die Maßnahme UB von Bedeutung: Ist es grundsätzlich möglich Eingliederungszuschüsse (EGZ) an Arbeitgeber für befristete Arbeitsverhältnisse und im Anschluss zusätzlich für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu bekommen?

Antwort BA (10/2009): Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst erforderlich, den "Regel-EGZ" nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) und den „EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) nach“ § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) eindeutig voneinander zu trennen. Der „Regel-EGZ“ nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) kommt im Hinblick auf die Nachbeschäftigungspflichten nach § 92 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 2 SGB III) nicht für befristete Arbeitsverhältnisse in Betracht. Der „Regel-EGZ“ kann auch nicht für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis gewährt werden, da hier der Förderungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 1 Nr. 2 SGB III) greift. Von diesem Förderungsausschluss ist nur der EGZ-SB nach § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) ausgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB III; vor 1.4.2012: § 221 Absatz Nr. 2 Satz 2 SGB III). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Vorbeschäftigung nach § 219 Absatz 2 Satz 2 SGB III angemessen zu berücksichtigen ist (Hinweis: Die gesetzliche Verpflichtung, bei der Festlegung der Förderungsdauer befristete Vorbeschäftigungen angemessen zu berücksichtigen, ist ab 1.4.2012 entfallen).

Um die Frage konkret zu beantworten: Nur EGZ-SB kann für befristete Arbeitsverhältnisse gewährt werden, ggf. auch für das nachfolgende unbefristete Arbeitsverhältnis.

Unbedingt zu beachten: Es handelt sich nicht um einen Regelmechanismus in der Form, dass sich nach EGZ-SB für ein befristetes Arbeitsverhältnis bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwangsläufig ein EGZ (mit Anrechnung) anschließt. Der EGZ-SB für das unbefristete Arbeitsverhältnis ist auf der Grundlage eines neuen Antrages auch hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 217 SGB III) zu überprüfen. Insbesondere bei länger dauernden befristeten Arbeitsverhältnissen wird man die grundsätzlichen Voraussetzungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen bejahen können.

Anmerkung der BAG UB: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Anweisung zur möglichen Bewilligung von EGZ ab April 2012 geändert.

Bis Ende März 2012 hieß es:
„Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Qualifizierungsphase beim bisherigen Betrieb kann in begründeten Einzelfällen mit einem Eingliederungszuschusses nach §§ 218 und 219 SGB III gefördert werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Qualifizierung im Betrieb die Minderleistung im Regelfall ausgeglichen ist.“[1].

Ab April 2012 heißt es:
„Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Qualifizierungsphase beim bisherigen Betrieb kann in begründeten Einzelfällen mit einem Eingliederungszuschusses nach § 90 SGB III gefördert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang die Minderleistung durch die Qualifizierung im Betrieb ausgeglichen worden ist.“[2]

Damit berücksichtigt die BA eine Praxis, auf die die Umfrageergebnisse der BAG UB hinweisen, wonach der überwiegende Anteil der Betriebe, die UB-Abgänger/innen einstellen, auf die Zahlung von EGZ angewiesen ist. Entsprechende Erfahrungen liegen zudem von den bereits seit längerem nach dem Konzept Unterstützte Beschäftigung arbeitenden Diensten vor (z.B. Hamburger Arbeitsassistenz oder ACCESS Integrationsbegleitung), die auch als Vorbild für den Gesetzesentwurf dienten. Danach waren bei fast allen Vermittlungen EGZ-Mittel mehrjährig erforderlich.
Gleichzeitig zeigen die praktischen Erfahrungen, dass auch nach der Vermittlung i.d.R. ein vergleichsweise erhöhter und zweijähriger Begleitungsaufwand im Betrieb zu leisten ist, um das Arbeitsverhältnis ausreichend zu stabilisieren. Somit müssen zukünftig beide Fördermöglichkeiten (EGZ und Begleitung im Arbeitsleben), auch ergänzend zur Verfügung stehen. Es handelt sich schließlich um einen Personenkreis, der ohne ambulante Unterstützung i.d.R. auf die Leistungen einer WfbM angewiesen wäre.

[1] Durchführungshinweise der BA zu § 38a SGB IX unter Punkt 38.a 4.1 (2) bis Ende März 2012
[2] Geschäftsanweisungen Reha (SGB IX) der BA zu § 38a SGB IX unter Punkt 38.a 4.1 (2) ab April 2012

 


Frage: Sind im Rahmen der InbeQ von Arbeitgebern zur Verfügung gestellte Qualifizierungsplätze als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX zu werten und damit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Absatz 1 SGB IX anzurechnen?

Antwort BMAS (05/2009): Rehabilitanden der Maßnahme UB (InbeQ) sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende und nicht andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte. Die Maßnahme UB ist keine Ausbildung im Sinne des § 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) und es besteht kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im sonst definierten Sinne. Im Ergebnis zählen also Qualifizierungsplätze im Rahmen der Maßnahme UB nicht als Arbeitsplätze i.S.d. § 73 Absatz 1 SGB IX. Damit sind die auf solchen Plätzen tätigen schwerbehinderten Menschen auch nicht auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Absatz 1 SGB IX anzurechnen.
 


Frage: Inwiefern kommt die Maßnahme UB auch für WfbM-Beschäftigte in Frage?

Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): UB ist nicht als Leistung der Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53ff. SGB XII) vorgesehen. Allerdings sind zur Erfüllung des Auftrages an die WfbM, einen Übergang von Werkstattarbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in geeigneten Fällen zu erreichen (§ 136 Absatz 1 S. 2 SGB IX), Maßnahmen möglich, die der berufspraktischen Qualifizierung und Betreuung i.S.d. § 38a Absatz 2 SGB IX inhaltlich vergleichbar sind. Diese können vom zuständigen Träger der Sozialhilfe finanziert werden (§ 41 Absatz 2 Nr. 3 SGB IX) (S. 65). Zudem gilt: Die Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom Durchlaufen einer individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Absatz 2 SGB IX eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer WfbM heraus mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert werden konnten (S. 64).
 


Frage: Kann die Maßnahme UB auch wiederholt durchgeführt werden?

Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Verliert der behinderte Mensch, der bereits erfolgreich eine UB durchlaufen hat, seinen Arbeitsplatz, kommt erneut bei entsprechender Prognose und behinderungsbedingtem Bedarf die Maßnahme UB in Betracht (S. 65).
 


Frage: Kann die Maßnahme UB-Berufsbegleitung nach § 38a Absatz 3 SGB IX auch unabhängig von der Maßnahme UB-InbeQ nach § 38a Absatz 2 SGB IX (individuelle betriebliche Qualifizierung) durchgeführt werden?

Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Die Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom Durchlaufen einer individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Absatz 2 SGB IX eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer WfbM heraus mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert werden konnten (S. 64).
 


Frage: Warum sind Teilnehmende der Maßnahme UB nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung?

Antwort BMAS (05/2010): Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Betroffenen wie Teilnehmer/innen an anderen Maßnahmen der Berufsvorbereitung in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung einbezogen sind. Zum Kreis der in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personen gehört im Grundsatz nur, wer in der Lage ist, eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Bei den Teilnehmer/innen an Maßnahmen der Unterstützten Beschäftigung handelt es sich um Personen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und bei denen durch die Maßnahme gerade geklärt werden soll, ob sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können (ist dies nicht der Fall, kommt regelmäßig eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht). Aus diesen Gründen wurde von einer Einbeziehung der Betroffenen in die Arbeitslosenversicherung während der Maßnahme zur Klärung der Leistungsfähigkeit abgesehen.

Anmerkung der BAG UB: Zu beachten ist, dass sich diese Aussagen gesetzesgemäß nur auf die Phase der individuellen beruflichen Qualifizierung beziehen (§ 38a Abs. 2 SGB IX). In der Phase der Berufsbegleitung (§ 38a Abs.3 SGB IX), also nach Qualifizierung und erfolgreichen Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sind die Arbeitnehmer/innen selbstverständlich – neben der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung - auch pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung.
 


Frage: Ein/e Teilnehmer/in der InbeQ ist über einen längeren Zeitraum (ca. 10 Wochen) krank. Von der Agentur für Arbeit wurde angeraten, die InbeQ in diesem Zeitraum zu unterbrechen. Der/Die Teilnehmer/in würde arbeitslos werden und keine finanzielle Unterstützung (auch kein Hartz IV) erhalten. Gibt es gesetzliche Regelungen, wonach eine InbeQ aufgrund von längerer Krankheit verlängert werden kann?

Antwort BA (05/2011): Die Möglichkeiten für eine Verlängerung der InbeQ im Rahmen UB sind im § 38a Abs. 2 Satz 4 SGB IX abschließend geregelt. Danach kommt eine Verlängerung (bis zur Dauer von weiteren 12 Monaten) nur dann in Betracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte Eingliederungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass einer weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
Allein die Tatsache einer längeren Erkrankung eröffnet nicht die Möglichkeit einer Verlängerung. Im Hinblick auf die angesprochene Dauer der Erkrankung (10 Wochen) sollte der Rat der Agentur für eine Unterbrechung ernsthaft geprüft werden. Eine Unterbrechung der Maßnahme hat in der Tat zur Folge, dass während der Unterbrechungszeit kein Anspruch auf Leistungen besteht. Andererseits sollte auch berücksichtigt werden, dass Unterbrechungszeiten nicht auf die Dauer der Maßnahme angerechnet werden. Anders formuliert: Unterbrechungszeiten „verbrauchen“ keine Maßnahmezeiten; das Ende der Maßnahme verschiebt sich um die Zeiten der Unterbrechung.
 


Frage: Sind Teilnehmende der Maßnahme UB (rechtlich) als „Arbeitnehmer/innen“ einzustufen und können sie deshalb auch einen „Urlaubsanspruch“ gelten machen?

Antwort BA (06/2011): „Teilnehmende an InbeQ im Rahmen von UB sind weder im arbeits- noch im sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmer/innen; es liegt auch kein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor. Der Betrieb stellt „nur“ einen Qualifizierungsplatz zur Verfügung, ohne dass damit wechselseitige Vertragspflichten (arbeitnehmerseitig insbesondere Erbringen der vereinbarten Arbeitsleistung, arbeitgeberseitig insbesondere Verpflichtung zur Lohnzahlung, Gewährung von Urlaub usw.) begründet werden.
Dementsprechend haben die Teilnehmer auch keinen Anspruch auf Urlaub, sondern – wie Teilnehmende an anderen Maßnahmen auch – Anspruch auf unterweisungsfreie Zeiten; vgl. nachfolgenden Auszug aus B 2.7.2 der Vergabeunterlagen.
„Den Teilnehmern werden unterweisungsfreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch von 2,5 unterweisungsfreien Arbeitstagen für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme. Für schwerbehinderte (nicht für gleichgestellte) Teilnehmer ist § 125 SGB IX sinngemäß anzuwenden. Dabei beginnt das „Urlaubsjahr“ jeweils mit dem 1. Tag des auf den individuellen Eintritt in die Maßnahme folgenden Kalendermonats.“
 


Frage: In den Verdingungsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit zu InbeQ (B.2.5.1) steht hinsichtlich des Personaleinsatzes: „Der Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. (…) Bei weniger als fünf Teilnehmern erfolgt der Personalansatz des Qualifizierungstrainers unabhängig vom Personalschlüssel mit 1,0 (minimaler Personalansatz). Das gilt auch, wenn kein Teilnehmer zugewiesen ist. (…) Der Auftragnehmer hat die Personalkapazität entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang sicher zu stellen.“
Sind nun z.B. der Maßnahme InbeQ bei einem Leistungserbringer insgesamt 11 Teilnehmer zugewiesen, auf einem Los 5 und auf dem anderen 6 Teilnehmer, sind dann drei Vollzeitstellen vorzuhalten, da sozusagen bei Teilnehmer Nummer 6 der Passus mit dem minimalen Personaleinsatz zum Tragen kommt?

Antwort BA (09/2011): Beim Personalschlüssel wird auf den Personalansatz abgestellt, der in wöchentlichen Zeitstunden abgebildet wird und durch Vollzeitkräfte und/oder Teilzeitkräfte abgedeckt werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass bei einem minimalen Personalansatz von 1,0 (also bei weniger als 5 Teilnehmern) nicht mehr als 2 Mitarbeiter eingesetzt werden, deren Einsatzzeiten jeweils hälftig zu verteilen sind.
Bei beiden angesprochenen Varianten (5 bzw. 6 Teilnehmer) liegt jedoch kein solcher Fall eines minimalen Personalansatzes vor, so dass sich der Personalschlüssel letztlich am Umfang der Zeitstunden in der Maßnahme festmacht. Nach Nr. B.2.5.1 Satz 2 der Verdingungsunterlagen entspricht der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ einem Umfang von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. In konkreten Zahlen ausgedrückt:
5 Teilnehmer: Personalansatz 1,0 Qualifizierungstrainer = 39 Wochenstunden
6 Teilnehmer: Personalansatz 1,2 Qualifizierungstrainer = 46,8 Wochenstunden.
 


Frage: Kann ein Formular empfohlen werden, das für die Förderplanung (vgl. B.3.7 der Verdingungsunterlagen) geeignet ist? Eine Mitarbeiterin einer Agentur für Arbeit hatte empfohlen, die Förderpläne der WfbM entsprechend umzugestalten. Den Phasen Eingangsverfahren - Berufsbildungsbereich - Arbeitsbereich würden bei der InbeQ dann die Phasen Einstiegsphase - Qualifizierungsphase - Stabilisierungsphase entsprechen.

Antwort BA (09/2011): (Muster-) Formulare für die Förderpläne sind zentral nicht vorgegeben – und auch auf Sicht nicht angedacht. Für die praktische Arbeit vor Ort kann die Empfehlung der Arbeitsagentur, als Grundlage für die Erarbeitung der eigenen Förderpläne grundsätzlich hilfreich sein.
Für die Maßnahme im Berufsbildungsbereich in WfbM bestehen auch keine Formulare, aber 4Eckpunkte zum Eingliederungsplan, die als Anlage zur Gemeinsamen Arbeitshilfe für die Arbeit des Fachausschusses in WfbM bekanntgegeben worden sind. Die angesprochenen Eckpunkte befinden sich auf der letzten Seite.
 


Frage: Wann besteht für einen Teilnehmenden der UB ein Anspruch auf Kindergeld?

Antwort BA / Familienkasse Direktion (09/2011): Gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Bezüglich der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes, welches an einer Unterstützten Beschäftigung i. S. d. § 38a SGB IX teilnimmt, ist dahingehend zu unterscheiden, ob es sich um eine individuelle betriebliche Qualifizierung i. S. d. § 38a Abs. 2 SGB IX oder um eine Berufsbegleitung i. S. d. § 38a Abs. 3 SGB IX handelt.

  1. Nach der Bestimmung des § 38a Abs. 3 SGB IX erfolgt eine Berufsbegleitung zur Stabilisierung eines bereits begründeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Maßnahme der Berufsbegleitung setzt demnach zwingend die Aufnahme oder den Bestand eines regulären Beschäftigungsverhältnisses voraus. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung alleine auf der Grundlage der Berufsbegleitung kommt daher nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass keine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG vorliegt.
  2. Anderes gilt für das Instrument der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Abs. 2 SGB IX. In dessen Rahmen soll anhand der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Kindes ein behindertengerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ermöglicht werden. Diese Qualifizierung erfolgt in der Form, dass ein geeigneter Arbeitsplatz für den Teilnehmer gefunden wird und der Teilnehmer im Rahmen der grds. zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme insoweit dahingehend ausgebildet wird, dass dieser die Tätigkeit nach Abschluss der Maßnahme selbständig ausüben kann.

Gem. ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urt. v. 24.02.2010 – III R 03/08) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.
Nachdem die individuelle betriebliche Qualifizierung das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen für einen von vornherein festgelegten Arbeitsplatz zu qualifizieren und in dessen Rahmen die hierfür konkret notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist diese Maßnahme grundsätzlich als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzusehen. Die Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall obliegt der jeweiligen örtlich zuständigen Familienkasse.
 


Frage: Wenn Teilnehmende der InbeQ vor Eintritt in die Maßnahme UB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I oder II) haben, bleibt dieser auch nach Abschluss der InbeQ erhalten, wenn keine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt bzw. unter welchen Umständen bleibt ein solcher Anspruch erhalten?

Antwort BA (10/2011): Zunächst der grundsätzliche Hinweis, dass die Frage des Leistungsanspruchs (im Falle der Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Maßnahme) rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme geklärt werden sollte, da sich einzelfallbezogen Besonderheiten ergeben können.
Als allgemeine Information dürften aber folgende Hinweise ausreichen:
Die rechtliche Situation stellt sich beim Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) und Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) grundlegend unterschiedlich dar.

  1. Arbeitslosengeld I (nach dem SGB III):
    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist von der Erfüllung von Anwartschaftsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 142 SGB III; vor 1.4.2012: § 118 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 123 SGB III) abhängig und wird durch die Teilnahme an einer InbeQ nicht verbraucht. Der Anspruch auf Ar¬beitslosengeld bleibt 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgegriffen werden kann, sofern nicht durch ein neues Beschäfti¬gungsverhältnis oder durch andere versicherungspflichti¬ge Zeiten erneut die Anwartschaftszeit erfüllt wird.
    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder entfällt für die Zeit des Übergangsgeld-Anspruchs (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; vor 1.4.2012: § 142 Abs. 1 Nr. 2, § 119 SGB III), d.h. der Restanspruch auf Arbeitslosengeld steht im Falle der Arbeitslosigkeit nach Abschluss InbeQ (wieder) zur Verfügung. Aufgrund des Übergangsgeldanspruchs der Maßnahme ist außerdem zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgelds besteht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), allerdings in einer dem Arbeitslosengeld entsprechenden Höhe (§ 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und unter vorrangiger Berücksichtigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

    Um dies etwas verständlicher darzustellen:

    • Restanspruch Arbeitslosengeld 2 Monate: 2 Monate Arbeitslosengeld und anschließend einen Monat Anschluss-Übergangsgeld
    • Restanspruch Arbeitslosengeld 4 Monate: 4 Monate Arbeitslosengeld.

    Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld können dem von der BA herausgegebenen 4Merkblatt 1 entnommen werden:
     

  2. Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II):
    Einfacher sieht die Situation bei Arbeitslosengeld II aus, da diese Leistung „nur“ erneut zu beantragen ist und neu bewilligt wird.

Frage: Welche Prüfungsanforderungen bestehen durch den Prüfdienst AMDL der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Maßnahme InbeQ?

Antwort BA (11/2011): Unter folgenden Link finden Sie eine 4Beschreibung der Prüfschwerpunkte hinsichtlich der Durchführungs- und Umsetzungsqualität einer Maßnahme durch den Prüfdienst AMDL - Maßnahmen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (UB).
Der Prüfdienst AMDL ist organisatorisch den jeweiligen Regionalen Einkaufszentren (REZ) der BA zugeordnet.


Frage: Welche finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Maßnahme individuelle innerbetriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit können beantragt werden?

Antwort BA (12/2011): Bei Teilnahme an Maßnahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ besteht, sofern die Anwartschaftszeiten nach §§ 119 bis 121 SGB III (vor 1.4.2012: §§ 160 bis 163 SGB III) erfüllt sind (vereinfacht formuliert: vorherige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten in den letzten 3 Jahren), Anspruch auf Übergangsgeld. Sofern die Voraussetzungen auf Übergangsgeld nicht erfüllt sind, besteht nach § 122 Abs. 1 SGB III (vor 1.4.2012: § 104 Abs. 1 SGB III) Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die konkrete Höhe richtet sich nach § 124 SGB III (vor 1.4.2012: § 106 SGB III) und ist abhängig von der jeweiligen Bedarfssituation (Lebensalter, Unterbringung).

Eine konkrete Antwort zum Leistungsanspruch kann letztlich nur die zuständige Agentur für Arbeit geben. Es ist daher zu empfehlen, sich direkt mit dem/der zuständigen Berater/in der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, die nähere Auskünfte zu Art und Höhe der Leistung geben können.


Frage: Welche Auswirkungen ergeben sich für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung), wenn während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung Ausbildungsgeld nach § 124 SGB III (vor 1.4.2012: § 106 SGB III) gezahlt wird?

Antwort BA (12/2011): Nach § 7 Abs. 5 SGB II entfällt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III (vor 1.4.2012: §§ 60 bis 63 SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Bei Maßnahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung nach § 38a SGB IX handelt es sich aber nicht um derartige Ausbildungsmaßnahmen, so dass der Anspruch auf Ausbildungsgeld keine Auswirkungen auf den grundsätzlichen Anspruch auf SGB II–Leistungen hat. Zu beachten ist, dass das Ausbildungsgeld nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, so dass es zu einer Kürzung der SGB II-Leistung kommt.


Frage: Inwieweit ist im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ eine gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch den UB-Leistungserbringer zu initiieren?

Antwort (BA 02/2012): Grundlage ist nachstehende Regelung in den Vergabeunterlagen:

§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung der geschützten Logos und Namen der koordinierenden Dienststelle und des jeweiligen Bedarfsträgers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit den koordinierenden Dienststelle und dem jeweiligen Bedarfsträger abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird.

Konkret bedeutet das: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiger Beitrag, um die Möglichkeiten beruflicher Integration durch Unterstützte Beschäftigung im öffentlichen Bewusstsein bekannt zu machen, und sollte von allen Beteiligten aktiv genutzt werden. Dies gilt speziell für die regionalen Aktivitäten (Presse, ggf. auch regionale Rundfunk- oder Fernsehsender), aber auch für zielgruppenorientierte Maßnahmen (z.B. für Kammern, Arbeitgeberverbände). Zu berücksichtigen ist lediglich, dass die Aktivitäten im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden. Selbstverständlich können (und sollten) auch weitere Beteiligte mit eingebunden werden. Dies gilt vor allem für die Integrationsämter, aber auch für Kammern oder einzelne Arbeitgeber.
 


Frage (Eltern): Mein Sohn ist schwerbehindert und macht zurzeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit dem Ziel "Integration in Arbeit". Ist es nach solch einer Maßnahme noch möglich, eine UB zu beginnen oder ist diese Maßnahme nur für Schulabgänger/innen möglich?

Antwort (BA 02/2012): Entscheidend für den Zugang zu UB ist ausschließlich der besondere Unterstützungsbedarf im Sinne von § 38a SGB IX. Dementsprechend gibt es auch keine formalisierten Zugangs- oder Ausschlusskriterien. Das bedeutet konkret: Die Teilnahme an vorhergehenden Reha-Maßnahmen schließt die Teilnahme an einer UB nicht aus. UB ist auch nicht ausschließlich für Schulabgänger/innen vorgesehen, sondern steht auch Personen offen, die bereits beruflich tätig waren. Entscheidend ist jeweils, ob der eingangs angesprochene „besondere Unterstützungsbedarf“ vorliegt.
 


Frage: Unsere Teilnehmenden erhalten Ausbildungsgeld bzw. Übergangsgeld. Als Reisekosten (Fahrkosten) werden hierbei nur die Kosten für eine Monatskarte ÖPNV für Auszubildende erstattet. Der Verkehrsbund XY und die XY Verkehrsbetriebe erkennen in ihren Tarifbestimmungen die Maßnahme InbeQ allerdings nicht als Vergünstigung für Auszubildende an. Die Agentur für Arbeit beruft sich in Ihrer Entscheidung auf § 63 SGB III (Fahrkosten). Sie stellt die Teilnehmenden einer BvB–Maßnahme gleich. Eine genaue Definition der InbeQ–Teilnehmenden fehlt im SGB III.

Antwort BA (09/2012): Die Übernahme der Reiskosten regelt sich im Einzelnen nach § 53 SGB IX und nicht nach § 63 SGB III. Dabei gilt das sog. Erforderlichkeitsprinzip (nach § 53 Abs. 1 SGB IX), d.h. alle erforderlichen Fahrkosten werden übernommen. Wenn die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes keine Vergünstigung für Teilnehmer an InbeQ vorsehen, kann somit nicht auf die Vergünstigungen für Auszubildende verwiesen werden; die Fahrkosten sind in dem tatsächlich erforderlichen Umfang zu übernehmen. Wir haben es hier auch nicht mit einem systemischen Problem des SGB III zu tun. Bei InbeQ handelt es sich um ein eigenständiges Maßnahmeangebot, das – anders als Berufsausbildung/ Berufsvorbereitung/ Weiterbildung – ausschließlich im SGB IX verankert ist. Das SGB III hat nur Relevanz hinsichtlich der individuellen Leistungen, die als besondere Leistungen nach §§ 117 SGB ff. bei den Teilnahmekosten auf das SGB IX verweisen (§ 118 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB III). Diese Einordnung führt zu einem präzisen Ergebnis: Für die Teilnahme an InbeQ kommen nur besondere Leistungen nach § 127 SGB III in Betracht, also Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld und Teilnahmekosten, die auch die Reiskosten nach § 53 SGB IX beinhalten. § 63 SGB III mit seinen abweichenden Fahrkostenregelungen ist weder als Leistungsgrundlage noch als Verweisungsvorschrift zur Berechnung der Leistungshöhe bei InbeQ relevant.
 


Frage: Ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, dem Ratsuchenden eine Kopie des Gutachtens vom Ärztlichen oder Berufspsychologischen Dienst herauszugeben? Besteht das Recht auf Akteneinsicht nur für die Ratsuchenden bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen oder haben auch andere am Verfahren beteiligte Stellen oder Institutionen ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X?

Antwort (BA 02/2013): Ratsuchenden Kunden wird auf Wunsch Einsichtnahme in die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Gutachten, Befundunterlagen) gewährt. Auf Wunsch kann der Kunde eine Kopie des Gutachtens erhalten, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine missbräuchliche Verwendung des Gutachtens ausgeschlossen werden kann.
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X steht nur den unmittelbar Beteiligten, also dem Ratsuchenden oder deren Vertreter/Vertreterinnen zu. Bei Anträgen minderjähriger Kunden auf Akteneinsicht ist zwischen dem Recht des Kunden auf Akteneinsicht und der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kunden abzuwägen. Der zuständige Psychologe bzw. der Arzt der Agentur für Arbeit entscheidet, ob durch die Akteneinsicht die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des minderjährigen Kunden beeinträchtigt wird. Falls dies der Fall ist, wird der Antrag des minderjährigen Kunden auf Akteneinsicht abgelehnt. Erscheint der minderjährige Kunde in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zur Akteneinsicht und willigt dieser in die Akteneinsicht an den Kunden ein, ist dem Kunden trotz eventuell bestehender Bedenken Akteneinsicht zu geben.
Mit der Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft nach § 83 SGB X bzw. der Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann vom Kunden auch eine andere Person (nicht Institution oder andere Stelle) schriftlich bevollmächtigt werden (§ 13 SGB X).
 


Frage (Eltern): Unserer/Unserem Tochter/Sohn wurde im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die Maßnahme InbeQ genehmigt. Allerdings sind bei uns im Raum XY alle UB-Plätze bereits belegt. Dazu haben wir folgende Fragen:

  1. Welche Möglichkeiten gibt es, dennoch bald möglichst eine Aufnahme durch Schaffung zusätzlicher InbeQ-Plätze zu erreichen?
  2. Kann auch in anderen Zuständigkeitsgebieten von Arbeitsagenturen nach freien UB-Plätzen gesucht werden? Woher bekomme ich Informationen, in welchem näheren Einzugsgebiet noch freie Kapazitäten für UB-Maßnahmen bestehen?

Antwort (BA 03/2013): Zu 1.: Die Bundesagentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung der Sozialleistung erforderlichen Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag kann jedoch kein Rechtsanspruch auf „sofortige“ Aufnahme abgeleitet werden. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Schaffung entsprechender UB-Plätze ist die Agentur ja auch nachgekommen; das Problem besteht ja vielmehr darin, dass die vorhandene Plätze aktuell alle belegt sind. Zu klären bliebe, ob zusätzliche Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur Schaffung zusätzlicher Plätze erforderlich, möglicherweise auch bereits veranlasst sind. Dies kann in zweierlei Form erfolgen.
Zunächst sehen die Verträge mit den Leistungserbringern die Möglichkeit vor, in einem bestimmten Rahmen eine Erhöhung des Teilnehmerkontingents mit dem Leistungserbringer zu vereinbaren, sofern sich ein zusätzlicher Bedarf abzeichnet. Des Weiteren geben die Agenturen jährlich eine Bedarfsmeldung als Grundlage für die Ausschreibung neuer Plätze ab, so dass möglicherweise in absehbarer Zeit wieder freie Plätze zur Verfügung stehen.

Deshalb an dieser Stelle die Empfehlung, sich bei der Agentur zu erkundigen,

  1. wann voraussichtlich mit einem freien Platz zu rechnen ist
  2. ob im Rahmen der nächsten Ausschreibungsrunde (ggf. ab wann) wieder freie Plätze zur Verfügung stehen,
  3. ob die Agentur die vertragliche Regelung nutzen kann, im Rahmen einer Kontingenterhöhung im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer die Bereitstellung eines zusätzlichen UB-Platzes zu ermöglichen

Zudem kann man sich ggf. mit dem örtlichen UB-Anbieter in Verbindung setzen, ob der zusätzliche Platz im Rahmen des Persönlichen Budgets bereitgestellt werden kann.

Zu 2.: Selbstverständlich kann man sich auch nach freien Plätzen in anderen Agenturbezirken erkundigen. Da es kein Gesamtverzeichnis über die jeweiligen Anbieter gibt, dürfte es sich empfehlen, die Teams Reha/SB in den jeweiligen Agenturen für Arbeit direkt zu kontaktieren.
 


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