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Position: Home -> Unterstützte Beschäftigung -> Fragen und Antworten Fragen und Antworten zum Thema Unterstützte BeschäftigungIm Folgenden veröffentlicht die BAG UB Antworten der zuständigen Leistungsträger, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) oder anderer kompetenter Ansprechpartner auf häufig gestellte Fragen aus der Praxis im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme UB nach § 38a SGB IX. Im Folgenden sind die aktuellen Beispiele wieder gegeben: Frage: Sind die Anbieter der Maßnahme UB zu einer bestimmten Einzelfalldokumentation verpflichtet und wenn ja, wie sieht diese aus? Antwort BA (10/2009): Ein bestimmtes Format für die
Einzelfalldokumentation ist nicht vorgegeben. Es besteht „nur“ die
gesetzliche Verpflichtung (nach § 38a Absatz 5 Nr. 4 SGB IX), ein System
des Qualitätsmanagements i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB IX anzuwenden.
Dokumentation ist dabei zentrales Element eines jeden
Qualitätsmanagementsystems. Frage: Ist es möglich im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Absatz 2 SGB IX (InbeQ) parallel eine erforderliche Arbeitsassistenz gefördert zu bekommen? Antwort BA (10/2009): Die parallele Übernahme von Kosten einer
erforderlichen Arbeitsassistenz im Rahmen einer InbeQ (vgl. § 38a Absatz
2 SGB IX) ist nicht möglich, da es sich - etwas vereinfacht ausgedrückt
- bei der InbeQ nicht um einen Arbeitsplatz, sondern um eine Maßnahme
handelt. Dies bedeutet, dass partieller und/oder temporärer
Assistenzbedarf vom Träger der InbeQ (ggf. auch durch Einkauf von
Fremdleistungen) abzudecken ist. Frage: Kommen im Rahmen der InbeQ nach § 38a Absatz 2 SGB IX ergänzend Leistungen des SGB III und SGB IX in Betracht? Antwort
BA (12/2012): Grundsätzlich gilt, dass alle notwendigen Kosten im
Zusammenhang mit der Durchführung einer InbeQ zu übernehmen sind.
Dementsprechend ist der Leistungsumfang nicht nur auf die Übernahme der
Teilnahmekosten (des Leistungserbringers), der Gewährung von Leistungen
zum Lebensunterhalt (Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) sowie der
Übernahme der Sozialversicherungsbeträge beschränkt. Sofern im
Einzelfall weitere Leistungen erforderlich sind, die nicht durch das
Angebot des Leistungserbringers abgedeckt sind (z.B. technische
Arbeitshilfen), können diese ergänzend zu den angesprochenen
Regelleistungen übernommen worden. Eine Übernahme von Leistungen an den
Arbeitgeber (Eingliederungs- oder Ausbildungszuschuss,
Probebeschäftigung) kommt hingegen nicht in Betracht, da während der
InbeQ kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Frage: Kommen im Rahmen der Berufsbegleitung nach § 38a Absatz 3 SGB IX ergänzende Leistungen des SGB III in Betracht? Antwort
BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Sobald die InbeQ
erfolgreich mit einem Arbeitsvertrag abgeschlossen ist, kommen neben der
Leistung der Berufsbegleitung alle allgemeinen und
behinderungsspezifischen Leistungen des SGB III (wie insbesondere
Eingliederungszuschüsse nach § 90 SGB III; vor 1.4.2012: § 219 SGB III)
oder Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes
nach § 46 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 237 SGB III) in Betracht (S.
65). Frage: Nicht nur für die Maßnahme UB von Bedeutung: Ist es grundsätzlich möglich Eingliederungszuschüsse (EGZ) an Arbeitgeber für befristete Arbeitsverhältnisse und im Anschluss zusätzlich für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu bekommen? Antwort BA (10/2009): Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst erforderlich, den "Regel-EGZ" nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) und den „EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) nach“ § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) eindeutig voneinander zu trennen. Der „Regel-EGZ“ nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) kommt im Hinblick auf die Nachbeschäftigungspflichten nach § 92 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 2 SGB III) nicht für befristete Arbeitsverhältnisse in Betracht. Der „Regel-EGZ“ kann auch nicht für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis gewährt werden, da hier der Förderungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 1 Nr. 2 SGB III) greift. Von diesem Förderungsausschluss ist nur der EGZ-SB nach § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) ausgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB III; vor 1.4.2012: § 221 Absatz Nr. 2 Satz 2 SGB III). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Vorbeschäftigung nach § 219 Absatz 2 Satz 2 SGB III angemessen zu berücksichtigen ist (Hinweis: Die gesetzliche Verpflichtung, bei der Festlegung der Förderungsdauer befristete Vorbeschäftigungen angemessen zu berücksichtigen, ist ab 1.4.2012 entfallen). Um die Frage konkret zu beantworten: Nur EGZ-SB kann für befristete Arbeitsverhältnisse gewährt werden, ggf. auch für das nachfolgende unbefristete Arbeitsverhältnis. Unbedingt zu beachten: Es handelt sich nicht um einen Regelmechanismus in der Form, dass sich nach EGZ-SB für ein befristetes Arbeitsverhältnis bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwangsläufig ein EGZ (mit Anrechnung) anschließt. Der EGZ-SB für das unbefristete Arbeitsverhältnis ist auf der Grundlage eines neuen Antrages auch hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 217 SGB III) zu überprüfen. Insbesondere bei länger dauernden befristeten Arbeitsverhältnissen wird man die grundsätzlichen Voraussetzungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen bejahen können. Anmerkung der BAG UB: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Anweisung zur möglichen Bewilligung von EGZ ab April 2012 geändert. Bis Ende März 2012 hieß es: Ab April 2012 heißt es:
Damit berücksichtigt die BA eine Praxis, auf die die Umfrageergebnisse
der BAG UB hinweisen, wonach der überwiegende Anteil der Betriebe, die
UB-Abgänger/innen einstellen, auf die Zahlung von EGZ angewiesen ist.
Entsprechende Erfahrungen liegen zudem von den bereits seit längerem
nach dem Konzept Unterstützte Beschäftigung arbeitenden Diensten vor
(z.B. Hamburger Arbeitsassistenz oder ACCESS Integrationsbegleitung),
die auch als Vorbild für den Gesetzesentwurf dienten. Danach waren bei
fast allen Vermittlungen EGZ-Mittel mehrjährig erforderlich.
[1] Durchführungshinweise der BA zu § 38a SGB IX unter Punkt 38.a 4.1
(2) bis Ende März 2012 Frage: Sind im Rahmen der InbeQ von Arbeitgebern zur Verfügung gestellte Qualifizierungsplätze als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX zu werten und damit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Absatz 1 SGB IX anzurechnen? Antwort BMAS (05/2009):
Rehabilitanden der Maßnahme UB (InbeQ) sind weder Arbeitnehmer noch
Auszubildende und nicht andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte. Die Maßnahme UB ist keine Ausbildung im Sinne des § 1 BBiG
(Berufsbildungsgesetz) und es besteht kein persönliches
Abhängigkeitsverhältnis im sonst definierten Sinne. Im Ergebnis zählen
also Qualifizierungsplätze im Rahmen der Maßnahme UB nicht als
Arbeitsplätze i.S.d. § 73 Absatz 1 SGB IX. Damit sind die auf solchen
Plätzen tätigen schwerbehinderten Menschen auch nicht auf die Zahl der
Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Absatz 1 SGB IX anzurechnen. Frage: Inwiefern kommt die Maßnahme UB auch für WfbM-Beschäftigte in Frage? Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): UB ist nicht
als Leistung der Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen nach §§ 53ff. SGB XII) vorgesehen. Allerdings sind
zur Erfüllung des Auftrages an die WfbM, einen Übergang von
Werkstattarbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in geeigneten Fällen zu
erreichen (§ 136 Absatz 1 S. 2 SGB IX), Maßnahmen möglich, die der
berufspraktischen Qualifizierung und Betreuung i.S.d. § 38a Absatz 2 SGB
IX inhaltlich vergleichbar sind. Diese können vom zuständigen Träger der
Sozialhilfe finanziert werden (§ 41 Absatz 2 Nr. 3 SGB IX) (S. 65).
Zudem gilt: Die Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom
Durchlaufen einer individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 38a
Absatz 2 SGB IX eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer
WfbM heraus mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert
werden konnten (S. 64). Frage: Kann die Maßnahme UB auch wiederholt durchgeführt werden? Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Verliert der
behinderte Mensch, der bereits erfolgreich eine UB durchlaufen hat,
seinen Arbeitsplatz, kommt erneut bei entsprechender Prognose und
behinderungsbedingtem Bedarf die Maßnahme UB in Betracht (S. 65). Frage: Kann die Maßnahme UB-Berufsbegleitung nach § 38a Absatz 3 SGB IX auch unabhängig von der Maßnahme UB-InbeQ nach § 38a Absatz 2 SGB IX (individuelle betriebliche Qualifizierung) durchgeführt werden? Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Die
Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom Durchlaufen einer
individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 38a Absatz 2 SGB IX
eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer WfbM heraus mit
einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert werden konnten (S.
64). Frage: Warum sind Teilnehmende der Maßnahme UB nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung? Antwort BMAS (05/2010): Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Betroffenen wie Teilnehmer/innen an anderen Maßnahmen der Berufsvorbereitung in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung einbezogen sind. Zum Kreis der in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personen gehört im Grundsatz nur, wer in der Lage ist, eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Bei den Teilnehmer/innen an Maßnahmen der Unterstützten Beschäftigung handelt es sich um Personen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und bei denen durch die Maßnahme gerade geklärt werden soll, ob sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können (ist dies nicht der Fall, kommt regelmäßig eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht). Aus diesen Gründen wurde von einer Einbeziehung der Betroffenen in die Arbeitslosenversicherung während der Maßnahme zur Klärung der Leistungsfähigkeit abgesehen. Anmerkung der BAG UB:
Zu beachten ist, dass sich diese Aussagen gesetzesgemäß nur auf die
Phase der individuellen beruflichen Qualifizierung beziehen (§ 38a Abs.
2 SGB IX). In der Phase der Berufsbegleitung (§ 38a Abs.3 SGB IX), also
nach Qualifizierung und erfolgreichen Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, sind die Arbeitnehmer/innen selbstverständlich – neben der
Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung - auch
pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung. Frage: Ein/e Teilnehmer/in der InbeQ ist über einen längeren Zeitraum (ca. 10 Wochen) krank. Von der Agentur für Arbeit wurde angeraten, die InbeQ in diesem Zeitraum zu unterbrechen. Der/Die Teilnehmer/in würde arbeitslos werden und keine finanzielle Unterstützung (auch kein Hartz IV) erhalten. Gibt es gesetzliche Regelungen, wonach eine InbeQ aufgrund von längerer Krankheit verlängert werden kann? Antwort BA (05/2011): Die Möglichkeiten für eine
Verlängerung der InbeQ im Rahmen UB sind im § 38a Abs. 2 Satz 4 SGB IX
abschließend geregelt. Danach kommt eine Verlängerung (bis zur Dauer von
weiteren 12 Monaten) nur dann in Betracht, wenn wegen Art oder Schwere
der Behinderung der gewünschte Eingliederungserfolg im Einzelfall nicht
anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass
einer weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. Frage: Sind Teilnehmende der Maßnahme UB (rechtlich) als „Arbeitnehmer/innen“ einzustufen und können sie deshalb auch einen „Urlaubsanspruch“ gelten machen? Antwort BA (06/2011):
„Teilnehmende an InbeQ im Rahmen von UB sind weder im arbeits- noch im
sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmer/innen; es liegt auch kein
arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor. Der Betrieb stellt „nur“
einen Qualifizierungsplatz zur Verfügung, ohne dass damit wechselseitige
Vertragspflichten (arbeitnehmerseitig insbesondere Erbringen der
vereinbarten Arbeitsleistung, arbeitgeberseitig insbesondere
Verpflichtung zur Lohnzahlung, Gewährung von Urlaub usw.) begründet
werden. Frage: In den Verdingungsunterlagen der Bundesagentur für
Arbeit zu InbeQ (B.2.5.1) steht hinsichtlich des Personaleinsatzes: „Der
Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. (…)
Bei weniger als fünf Teilnehmern erfolgt der Personalansatz des
Qualifizierungstrainers unabhängig vom Personalschlüssel mit 1,0
(minimaler Personalansatz). Das gilt auch, wenn kein Teilnehmer
zugewiesen ist. (…) Der Auftragnehmer hat die Personalkapazität
entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang
sicher zu stellen.“ Antwort BA (09/2011): Beim Personalschlüssel wird
auf den Personalansatz abgestellt, der in wöchentlichen Zeitstunden
abgebildet wird und durch Vollzeitkräfte und/oder Teilzeitkräfte
abgedeckt werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass bei einem minimalen
Personalansatz von 1,0 (also bei weniger als 5 Teilnehmern) nicht mehr
als 2 Mitarbeiter eingesetzt werden, deren Einsatzzeiten jeweils hälftig
zu verteilen sind. Frage: Kann ein Formular empfohlen werden, das für die Förderplanung (vgl. B.3.7 der Verdingungsunterlagen) geeignet ist? Eine Mitarbeiterin einer Agentur für Arbeit hatte empfohlen, die Förderpläne der WfbM entsprechend umzugestalten. Den Phasen Eingangsverfahren - Berufsbildungsbereich - Arbeitsbereich würden bei der InbeQ dann die Phasen Einstiegsphase - Qualifizierungsphase - Stabilisierungsphase entsprechen. Antwort BA (09/2011): (Muster-) Formulare für die
Förderpläne sind zentral nicht vorgegeben – und auch auf Sicht nicht
angedacht. Für die praktische Arbeit vor Ort kann die Empfehlung der
Arbeitsagentur, als Grundlage für die Erarbeitung der eigenen
Förderpläne grundsätzlich hilfreich sein. Frage: Wann besteht für einen Teilnehmenden der UB ein Anspruch auf Kindergeld? Antwort BA / Familienkasse Direktion
(09/2011): Gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG besteht
ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, wenn es noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Gem. ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urt. v. 24.02.2010
– III R 03/08) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein
Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und
nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle
Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme muss
konkret berufsbezogen sein. Dies ist insbesondere nicht der Fall,
wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder
Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im
Vordergrund steht. Frage: Wenn Teilnehmende der InbeQ vor Eintritt in die Maßnahme UB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I oder II) haben, bleibt dieser auch nach Abschluss der InbeQ erhalten, wenn keine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt bzw. unter welchen Umständen bleibt ein solcher Anspruch erhalten?
Antwort BA (10/2011): Zunächst der grundsätzliche Hinweis, dass
die Frage des Leistungsanspruchs (im Falle der Arbeitslosigkeit nach
Beendigung der Maßnahme) rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme geklärt
werden sollte, da sich einzelfallbezogen Besonderheiten ergeben können.
Frage: Welche Prüfungsanforderungen bestehen durch den Prüfdienst AMDL der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Maßnahme InbeQ? Antwort BA (11/2011): Unter folgenden Link finden Sie
eine
4Beschreibung
der Prüfschwerpunkte hinsichtlich der Durchführungs- und
Umsetzungsqualität einer Maßnahme durch den Prüfdienst AMDL -
Maßnahmen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) im
Rahmen Unterstützter Beschäftigung (UB). Frage: Welche finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Maßnahme individuelle innerbetriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit können beantragt werden? Antwort BA (12/2011): Bei Teilnahme an Maßnahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ besteht, sofern die Anwartschaftszeiten nach §§ 119 bis 121 SGB III (vor 1.4.2012: §§ 160 bis 163 SGB III) erfüllt sind (vereinfacht formuliert: vorherige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten in den letzten 3 Jahren), Anspruch auf Übergangsgeld. Sofern die Voraussetzungen auf Übergangsgeld nicht erfüllt sind, besteht nach § 122 Abs. 1 SGB III (vor 1.4.2012: § 104 Abs. 1 SGB III) Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die konkrete Höhe richtet sich nach § 124 SGB III (vor 1.4.2012: § 106 SGB III) und ist abhängig von der jeweiligen Bedarfssituation (Lebensalter, Unterbringung). Eine konkrete Antwort zum Leistungsanspruch kann letztlich nur die zuständige Agentur für Arbeit geben. Es ist daher zu empfehlen, sich direkt mit dem/der zuständigen Berater/in der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, die nähere Auskünfte zu Art und Höhe der Leistung geben können. Frage: Welche Auswirkungen ergeben sich für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung), wenn während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung Ausbildungsgeld nach § 124 SGB III (vor 1.4.2012: § 106 SGB III) gezahlt wird? Antwort BA (12/2011): Nach § 7 Abs. 5 SGB II entfällt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III (vor 1.4.2012: §§ 60 bis 63 SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Bei Maßnahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung nach § 38a SGB IX handelt es sich aber nicht um derartige Ausbildungsmaßnahmen, so dass der Anspruch auf Ausbildungsgeld keine Auswirkungen auf den grundsätzlichen Anspruch auf SGB II–Leistungen hat. Zu beachten ist, dass das Ausbildungsgeld nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, so dass es zu einer Kürzung der SGB II-Leistung kommt. Frage: Inwieweit ist im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ eine gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch den UB-Leistungserbringer zu initiieren? Antwort (BA 02/2012): Grundlage ist nachstehende Regelung in den Vergabeunterlagen: § 17
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Konkret bedeutet das:
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiger Beitrag, um die
Möglichkeiten beruflicher Integration durch Unterstützte Beschäftigung
im öffentlichen Bewusstsein bekannt zu machen, und sollte von allen
Beteiligten aktiv genutzt werden. Dies gilt speziell für die regionalen
Aktivitäten (Presse, ggf. auch regionale Rundfunk- oder Fernsehsender),
aber auch für zielgruppenorientierte Maßnahmen (z.B. für Kammern,
Arbeitgeberverbände). Zu berücksichtigen ist lediglich, dass die
Aktivitäten im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.
Selbstverständlich können (und sollten) auch weitere Beteiligte mit
eingebunden werden. Dies gilt vor allem für die Integrationsämter, aber
auch für Kammern oder einzelne Arbeitgeber. Frage (Eltern): Mein Sohn ist schwerbehindert und macht zurzeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit dem Ziel "Integration in Arbeit". Ist es nach solch einer Maßnahme noch möglich, eine UB zu beginnen oder ist diese Maßnahme nur für Schulabgänger/innen möglich? Antwort (BA 02/2012): Entscheidend für den Zugang zu
UB ist ausschließlich der besondere Unterstützungsbedarf im Sinne von §
38a SGB IX. Dementsprechend gibt es auch keine formalisierten Zugangs-
oder Ausschlusskriterien. Das bedeutet konkret: Die Teilnahme an
vorhergehenden Reha-Maßnahmen schließt die Teilnahme an einer UB nicht
aus. UB ist auch nicht ausschließlich für Schulabgänger/innen
vorgesehen, sondern steht auch Personen offen, die bereits beruflich
tätig waren. Entscheidend ist jeweils, ob der eingangs angesprochene
„besondere Unterstützungsbedarf“ vorliegt. Frage: Unsere Teilnehmenden erhalten Ausbildungsgeld bzw. Übergangsgeld. Als Reisekosten (Fahrkosten) werden hierbei nur die Kosten für eine Monatskarte ÖPNV für Auszubildende erstattet. Der Verkehrsbund XY und die XY Verkehrsbetriebe erkennen in ihren Tarifbestimmungen die Maßnahme InbeQ allerdings nicht als Vergünstigung für Auszubildende an. Die Agentur für Arbeit beruft sich in Ihrer Entscheidung auf § 63 SGB III (Fahrkosten). Sie stellt die Teilnehmenden einer BvB–Maßnahme gleich. Eine genaue Definition der InbeQ–Teilnehmenden fehlt im SGB III. Antwort BA (09/2012): Die Übernahme der Reiskosten regelt sich
im Einzelnen nach § 53 SGB IX und nicht nach § 63 SGB III. Dabei gilt
das sog. Erforderlichkeitsprinzip (nach § 53 Abs. 1 SGB IX), d.h.
alle erforderlichen Fahrkosten werden übernommen. Wenn die
Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes keine Vergünstigung für
Teilnehmer an InbeQ vorsehen, kann somit nicht auf die Vergünstigungen
für Auszubildende verwiesen werden; die Fahrkosten sind in dem
tatsächlich erforderlichen Umfang zu übernehmen. Wir haben es hier
auch nicht mit einem systemischen Problem des SGB III zu tun. Bei InbeQ
handelt es sich um ein eigenständiges Maßnahmeangebot, das – anders als
Berufsausbildung/ Berufsvorbereitung/ Weiterbildung – ausschließlich
im SGB IX verankert ist. Das SGB III hat nur Relevanz hinsichtlich der
individuellen Leistungen, die als besondere Leistungen nach §§ 117 SGB
ff. bei den Teilnahmekosten auf das SGB IX verweisen (§ 118 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB III). Diese Einordnung führt zu einem präzisen
Ergebnis: Für die Teilnahme an InbeQ kommen nur besondere Leistungen
nach § 127 SGB III in Betracht, also Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld
und Teilnahmekosten, die auch die Reiskosten nach § 53 SGB IX
beinhalten. § 63 SGB III mit seinen abweichenden Fahrkostenregelungen
ist weder als Leistungsgrundlage noch als Verweisungsvorschrift zur
Berechnung der Leistungshöhe bei InbeQ relevant. Frage: Ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, dem Ratsuchenden eine Kopie des Gutachtens vom Ärztlichen oder Berufspsychologischen Dienst herauszugeben? Besteht das Recht auf Akteneinsicht nur für die Ratsuchenden bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen oder haben auch andere am Verfahren beteiligte Stellen oder Institutionen ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X?
Antwort (BA 02/2013): Ratsuchenden Kunden wird auf Wunsch
Einsichtnahme in die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Gutachten,
Befundunterlagen) gewährt. Auf Wunsch kann der Kunde eine Kopie des
Gutachtens erhalten, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles eine missbräuchliche Verwendung des Gutachtens
ausgeschlossen werden kann. Frage (Eltern): Unserer/Unserem Tochter/Sohn wurde im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die Maßnahme InbeQ genehmigt. Allerdings sind bei uns im Raum XY alle UB-Plätze bereits belegt. Dazu haben wir folgende Fragen:
Antwort (BA 03/2013): Zu 1.: Die Bundesagentur für
Arbeit ist als Sozialleistungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung der
Sozialleistung erforderlichen Dienste rechtzeitig und ausreichend
zur Verfügung stehen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag kann jedoch
kein Rechtsanspruch auf „sofortige“ Aufnahme abgeleitet werden. Der
grundsätzlichen Verpflichtung zur Schaffung entsprechender UB-Plätze
ist die Agentur ja auch nachgekommen; das Problem besteht ja
vielmehr darin, dass die vorhandene Plätze aktuell alle belegt sind.
Zu klären bliebe, ob zusätzliche Aktivitäten der Agentur für Arbeit
zur Schaffung zusätzlicher Plätze erforderlich, möglicherweise auch
bereits veranlasst sind. Dies kann in zweierlei Form erfolgen. Deshalb an dieser Stelle die Empfehlung, sich bei der Agentur zu erkundigen,
Zudem kann man sich ggf. mit dem örtlichen UB-Anbieter in Verbindung setzen, ob der zusätzliche Platz im Rahmen des Persönlichen Budgets bereitgestellt werden kann. Zu 2.:
Selbstverständlich kann man sich auch nach freien Plätzen in
anderen Agenturbezirken erkundigen. Da es kein Gesamtverzeichnis
über die jeweiligen Anbieter gibt, dürfte es sich empfehlen, die
Teams Reha/SB in den jeweiligen Agenturen für Arbeit direkt zu
kontaktieren. |
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14.03.2013
© 2005 - 2011 Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung |
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