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Integrationsfachdienste -> IFD Stellungnahmen
Stellungnahme der BAG UB zur Situation der
Integrationsfachdienste (IFD) und der Umsetzung des SGB IX: Ausgrenzung
von Menschen mit Behinderungen! (Stand:
April 2005)
Durch das SGB IX und andere rechtliche
Grundlagen der letzten Jahre sollte die Situation behinderter Menschen
deutlich verbessert werden. Bedingt durch massive Probleme bei der
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird jedoch zunehmend das Gegenteil
erkennbar.
Unter dem Druck Kosten zu senken und aufgrund nach wie vor nicht
geklärter Zuständigkeiten der Leistungsträger, erfahren Menschen mit
Behinderungen einen teilweisen Rückgang bzw. eine starke Gefährdung
bisher erreichter Standards. Die Leistungsträger setzen einseitig auf
einen wirtschaftlichen Wettbewerb der Anbieter von Dienstleistung.
Qualität soll mittels Konkurrenz gesichert werden. Die im SGB IX
ausdrücklich festgelegten Ziele können jedoch nicht ohne die
entsprechende fachliche und finanzielle Ausstattung bereitgestellt
werden. Zielerreichung, Qualität und Fachlichkeit haben ihren Preis.
Die verstärkte Anwendung des Wettbewerbprinzips ignoriert völlig, dass
der „Sozialmarkt“ kein freier Markt ist und deshalb nicht dem „freien
Spiel der Marktkräfte“ überlassen werden kann. Die
Betriebswirtschaftslehre selbst spricht daher insbesondere im Bereich
sozialer Arbeit von einem „Marktversagen“ in mehrfacher Hinsicht. Dies
sei an zwei Beispielen erläutert: Die Adressaten sozialer Arbeit können
die Notwendigkeit und Qualität von Hilfsangeboten oftmals nicht
beurteilen (fehlende Konsumentensouveränität). Weiterhin ist die Wirkung
sozialer Arbeit nur begrenzt im Vorhinein zu bestimmen; der Nutzen ist,
wenn überhaupt, nur eingeschränkt zu testen.
Aufgrund unzureichender Marktmechanismen im sozialen Bereich sollen
deshalb mit Hilfe und in Verantwortung sozialstaatlicher Regelungen
Nachteile, z.B. in Folge einer Behinderung, ausgeglichen werden. Ein
nicht bzw. kaum regulierter „Sozialmarkt“ hingegen fördert
Wettbewerbsverzerrung, da von der Annahme vergleichbarer Voraussetzungen
ausgegangen wird. Ein solches Konzept benachteiligt jene Menschen, die
auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei gilt: je größer der
Unterstützungsbedarf desto umfassender die Benachteiligung. In letzter
Konsequenz findet eine - erneute - Ausgrenzung dieser Personen statt.
Einseitige Kostensenkungskonzepte unter Vernachlässigung der
Fachlichkeit sozialer Arbeit führen dann zu dem Paradoxon einer
Umkehrung des allseits befürworteten Paradigmenwechsels. Eine
konsequente Umsetzung der Vorgaben des SGB IX ist dann nicht mehr
möglich und die Gesetzesgrundlage wird zu einem wirkungslosen
Instrument.
Die negativen Auswirkungen eines solchen
Prozesses sollen im Folgenden aufgrund der Funktion der
Interessenvertretung der BAG UB am Beispiel des IFD verdeutlicht werden:
-
Verschiedene Integrationsämter bzw.
Länder stellen keine Struktur für den Bereich IFD-Vermittlung zur
Verfügung, obwohl bundesweit dafür 50 Mio Euro bereitgestellt
wurden. Damit entziehen sich diese Integrationsämter der gesetzlich
gewollten Strukturverantwortung mit der Begründung, dass dies nicht
verbindlich geregelt sei.
-
Die Zukunft des IFD-Vermittlung ist
somit unter Verantwortung der Integrationsämter völlig unklar. Es
besteht zwar der gesetzliche Auftrag der IFD, es steht jedoch keine
ausreichende Finanzierung zur Verfügung.
-
Erkennbar wird dies auch daran, dass für
die IFD-Vermittlung lediglich für 2005 eine Beauftragung vereinbart
wurde. Die weitere Finanzierung ist nach Angaben der
Integrationsämter nur dann gesichert, wenn sich die übrigen
Auftraggeber deutlich zunehmend an der Beauftragung beteiligen. Die
IFD sollen somit in eigener Regie - und innerhalb eines Jahres! -
weitere Beauftragungen sichern. Die Verantwortung zur Sicherung der
Teilhabe behinderter Menschen wird damit allein den Trägern der IFD
überlassen. Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113 SGB IX haben
bisher zu keiner Verbesserung der Situation beigetragen.
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In der Konsequenz wird der Streit um
Zuständigkeiten somit auf Kosten der Menschen mit Behinderungen und
der IFD ausgetragen. Anfragen behinderter Menschen zur Unterstützung
können vielfach von den IFD nicht bearbeitet werden, da keine
Ressourcen vorhanden sind und die potentiellen Auftraggeber sich
gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Es fehlen Absprachen
zwischen der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt hinsichtlich
der Vermittlung arbeitsloser (schwer-) behinderter Menschen.
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Der Vermittlungsgutschein (VGS) der
Bundesagentur für Arbeit (BA) allein reicht nicht zur Finanzierung
der IFD-Leistungen, da hiermit lediglich eine reine
Vermittlungstätigkeit honoriert wird. Vorbereitende und
einzelfallübergreifende Aufgaben (vgl. § 110 SGB IX), die
insbesondere für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen
nachweislich erforderlich sind, können nicht mehr geleistet werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Integrationsämter ihrer
Strukturverantwortung nicht nachkommen und keine Mittel für
vorbereitende Leistungen zur Verfügung stellen.
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Mit dem Vermittlungsgutschein wird ein
Scheinwettbewerb initiiert. Die besonderen Bedarfe behinderter
Menschen, wie in § 109 SGB IX festgelegt, bleiben unberücksichtigt.
In der Folge gibt es keinen niederschwelligen Zugang zu den IFD;
eine Erstberatung ist nicht möglich. Zudem gefährdet der
Vermittlungsgutschein die Gemeinnützigkeit der IFD-Träger.
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Der Vermittlungsgutschein wird zudem in
aller Regel lediglich für drei Monate ausgestellt; ein zu kurzer
Zeitraum für die von den IFD zu unterstützende Klientel.
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Bereits in der Vergangenheit konnten von
den IFD kaum Schulabgänger und Werkstattbeschäftigte aufgrund
fehlender Ressourcen unterstützt werden. So ging der Anteil der
WfbM-Beschäftigten von 0,21% (2002) auf 0,11% (2004) zurück. Der
Anteil der Schulabgänger reduzierte sich von 0,29% (2002) auf 0,16%
(2004). Ein ohnehin niedriges Niveau verringert sich somit nochmals,
auch absolut, deutlich. Die aktuelle Beauftragung der IFD zeigt für
die Zukunft keine Verbesserung an. Ungeklärte Zuständigkeiten
zwischen Agentur für Arbeit und Integrationsamt tragen hierzu bei.
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Zurzeit ist ebenso unklar, in welchem
Umfang die IFD zur Begleitung behinderter Jugendlicher beauftragt
werden.
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Offen ist weiterhin die Unterstützung
von ALG II Empfängern und Nicht-Leistungsempfängern (wie Mitglieder
einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II) aufgrund fehlender Absprachen
zwischen Agentur für Arbeit, der ARGE und Kommune. Erschwerend ist
hierbei, dass die jeweiligen regionalen Zuständigkeitsgrenzen nicht
identisch sind.
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Die auf IFD-Leistungen erhobene
Umsatzsteuer geht zu Lasten der Menschen mit Behinderungen, da diese
Gelder nicht mehr zur direkten Unterstützung eingesetzt werden
können.
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Von verschiedenen Leistungsträgern
werden weitere Vermittlungs- und Begleitungsdienste aufgebaut. Eine
solche Parallelstruktur führt zur Zersplitterung und
Unübersichtlichkeit der Angebote.
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Der Verwaltungsaufwand im Rahmen der
IFD-Arbeit steigt zunehmend. Dies schränkt die direkte
Beratungsleistung der IFD erheblich ein.
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Für Menschen mit besonderem
Unterstützungsbedarf stehen in den meisten Regionen unzureichende
Eingliederungszuschüsse (EGZ) zur Verfügung.
Insgesamt haben sich die Befürchtungen, die
bereits in der Stellungnahme der BAG UB vom Oktober 2004 verdeutlicht
wurden, bestätigt. Die beschriebenen Auswirkungen werden weder den
Bedarfen behinderter Menschen noch den interessierten Betrieben gerecht.
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Aktuelle Ergänzung:
Unsere Mitglieder haben uns aktuell auf eine besondere
Problematik im Bereich IFD-Begleitung hingewiesen. Es geht um
die Situation der psychisch erkrankten Menschen ohne anerkannte
Schwerbehinderung. Seit geraumer Zeit kann dieser Personenkreis,
bis auf wenige Ausnahmen, nicht mehr in Kostenträgerschaft der
Integrationsämter beraten werden. Nach deren Ansicht gehören
diese Menschen nicht zu denjenigen, denen über die
Ausgleichsabgabe Beratung finanziert werden kann. War man sich
in der Vergangenheit einig über die Tatsache, dass es für
Menschen mit einer psychiatrischen Diagnose häufig aus
krankheitsbedingten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar
war, eine formelle Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
anzustreben, ist man heute diesen Argumenten gänzlich
verschlossen. Ob eine Person mit einem schweren psychischen
Leiden schwerbehindert ist oder nicht, hängt heute
ausschließlich von förmlichen Anerkennungen ab.
Fachliche Argumente stehen nicht
mehr im Vordergrund. Und dies trotz Zunahme von psychischen
Erkrankungen in der Gesamtbevölkerung und Steigerung der
psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Dem weitestgehend
vergangenen Konzept der Kostenübernahme für berufsbegleitende
Beratung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe steht zur Zeit nichts
Adäquates gegenüber. Die Idee der Anerkennung von betroffenen
Personen als Rehabilitanden, um über die entsprechenden
Leistungsträger Beratung finanziert zu bekommen, existiert
bisher nur im Gesetz. Die Leistungsträger erklären sich für
nicht zuständig und die entsprechenden Verfahren sind viel zu
langwierig: Wessen Arbeitsplatz gefährdet ist oder wer bereits
im Kündigungsverfahren steht, kann nicht monatelang auf eine
Kostenzusage warten!
“Der Integrationsfachdienst kann
im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur
beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht
schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen
Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen
Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.“
Der Aussage des § 109 Abs.4 SGB IX
kann nun leider nicht mehr entsprochen werden. Ein
niederschwelliges Angebot für den beschriebenen Personenkreis
kann unter diesen Bedingungen nicht vorgehalten werden. |
Das Motto einer Anfang März 2005
veranstalteten EQUAL-Tagung „Es geht mehr als man denkt …“ sollten sich
auch die Leistungs- und Entscheidungsträger zueigen machen. Denn sie
sind im Interesse der Menschen mit Behinderung in erster Linie
verantwortlich für die adäquate Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Nur
wenn die zuständigen Leistungsträger den gesetzlichen Auftrag ernst
nehmen, ist eine - erneute - Ausgrenzung von behinderten Menschen zu
verhindern. |