Logo BAG UB Bundesarbeitsgemeinschaft für
Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) e.V.

 

Home

 

Die BAG UB

Unterstützte Beschäftigung  

Integrationsfachdienste

IFD - Ziele und Aufgaben
IFD - Stellungnahmen
IFD - Gemeinsame Empfehlung
IFD - Adressenliste
 

Persönliches Budget

Arbeitsassistenz

Weiterbildung

Projekte

Forum Schule - Beruf  

Veröffentlichungen

Impulse

Veranstaltungen

Fachtagung BAG UB 2011

 

Mitgliedschaft / Spende

 

Materialbestellung

Kontakt

Links

Stellenangebot/e

Impressum

Inhalt

Hinweis zu PDF-Dokumenten

Grafik: BAG UB - Das Original

Position: Home  -> Integrationsfachdienste -> IFD Stellungnahmen  


Stellungnahme der BAG UB zur Situation der Integrationsfachdienste (IFD) und der Umsetzung des SGB IX: Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen! (Stand: April 2005)

Durch das SGB IX und andere rechtliche Grundlagen der letzten Jahre sollte die Situation behinderter Menschen deutlich verbessert werden. Bedingt durch massive Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird jedoch zunehmend das Gegenteil erkennbar.
Unter dem Druck Kosten zu senken und aufgrund nach wie vor nicht geklärter Zuständigkeiten der Leistungsträger, erfahren Menschen mit Behinderungen einen teilweisen Rückgang bzw. eine starke Gefährdung bisher erreichter Standards. Die Leistungsträger setzen einseitig auf einen wirtschaftlichen Wettbewerb der Anbieter von Dienstleistung. Qualität soll mittels Konkurrenz gesichert werden. Die im SGB IX ausdrücklich festgelegten Ziele können jedoch nicht ohne die entsprechende fachliche und finanzielle Ausstattung bereitgestellt werden. Zielerreichung, Qualität und Fachlichkeit haben ihren Preis.
Die verstärkte Anwendung des Wettbewerbprinzips ignoriert völlig, dass der „Sozialmarkt“ kein freier Markt ist und deshalb nicht dem „freien Spiel der Marktkräfte“ überlassen werden kann. Die Betriebswirtschaftslehre selbst spricht daher insbesondere im Bereich sozialer Arbeit von einem „Marktversagen“ in mehrfacher Hinsicht. Dies sei an zwei Beispielen erläutert: Die Adressaten sozialer Arbeit können die Notwendigkeit und Qualität von Hilfsangeboten oftmals nicht beurteilen (fehlende Konsumentensouveränität). Weiterhin ist die Wirkung sozialer Arbeit nur begrenzt im Vorhinein zu bestimmen; der Nutzen ist, wenn überhaupt, nur eingeschränkt zu testen.
Aufgrund unzureichender Marktmechanismen im sozialen Bereich sollen deshalb mit Hilfe und in Verantwortung sozialstaatlicher Regelungen Nachteile, z.B. in Folge einer Behinderung, ausgeglichen werden. Ein nicht bzw. kaum regulierter „Sozialmarkt“ hingegen fördert Wettbewerbsverzerrung, da von der Annahme vergleichbarer Voraussetzungen ausgegangen wird. Ein solches Konzept benachteiligt jene Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei gilt: je größer der Unterstützungsbedarf desto umfassender die Benachteiligung. In letzter Konsequenz findet eine - erneute - Ausgrenzung dieser Personen statt. Einseitige Kostensenkungskonzepte unter Vernachlässigung der Fachlichkeit sozialer Arbeit führen dann zu dem Paradoxon einer Umkehrung des allseits befürworteten Paradigmenwechsels. Eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des SGB IX ist dann nicht mehr möglich und die Gesetzesgrundlage wird zu einem wirkungslosen Instrument.

Die negativen Auswirkungen eines solchen Prozesses sollen im Folgenden aufgrund der Funktion der Interessenvertretung der BAG UB am Beispiel des IFD verdeutlicht werden:

  • Verschiedene Integrationsämter bzw. Länder stellen keine Struktur für den Bereich IFD-Vermittlung zur Verfügung, obwohl bundesweit dafür 50 Mio Euro bereitgestellt wurden. Damit entziehen sich diese Integrationsämter der gesetzlich gewollten Strukturverantwortung mit der Begründung, dass dies nicht verbindlich geregelt sei.

  • Die Zukunft des IFD-Vermittlung ist somit unter Verantwortung der Integrations­ämter völlig unklar. Es besteht zwar der gesetzliche Auftrag der IFD, es steht jedoch keine ausreichende Finanzierung zur Verfügung.

  • Erkennbar wird dies auch daran, dass für die IFD-Vermittlung lediglich für 2005 eine Beauftragung vereinbart wurde. Die weitere Finanzierung ist nach Angaben der Integrationsämter nur dann gesichert, wenn sich die übrigen Auftraggeber deutlich zunehmend an der Beauftragung beteiligen. Die IFD sollen somit in eigener Regie - und innerhalb eines Jahres! - weitere Beauftragungen sichern. Die Verantwortung zur Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen wird damit allein den Trägern der IFD überlassen. Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113 SGB IX haben bisher zu keiner Verbesserung der Situation beigetragen.

  • In der Konsequenz wird der Streit um Zuständigkeiten somit auf Kosten der Menschen mit Behinderungen und der IFD ausgetragen. Anfragen behinderter Menschen zur Unterstützung können vielfach von den IFD nicht bearbeitet werden, da keine Ressourcen vorhanden sind und die potentiellen Auftraggeber sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Es fehlen Absprachen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt hinsichtlich der Vermittlung arbeitsloser (schwer-) behinderter Menschen.

  • Der Vermittlungsgutschein (VGS) der Bundesagentur für Arbeit (BA) allein reicht nicht zur Finanzierung der IFD-Leistungen, da hiermit lediglich eine reine Vermittlungstätigkeit honoriert wird. Vorbereitende und einzelfallübergreifende Aufgaben (vgl. § 110 SGB IX), die insbesondere für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen nachweislich erforderlich sind, können nicht mehr geleistet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Integrationsämter ihrer Strukturverantwortung nicht nachkommen und keine Mittel für vorbereitende Leistungen zur Verfügung stellen.

  • Mit dem Vermittlungsgutschein wird ein Scheinwettbewerb initiiert. Die besonderen Bedarfe behinderter Menschen, wie in § 109 SGB IX festgelegt, bleiben unberücksichtigt. In der Folge gibt es keinen niederschwelligen Zugang zu den IFD; eine Erstberatung ist nicht möglich. Zudem gefährdet der Vermittlungsgutschein die Gemeinnützigkeit der IFD-Träger.

  • Der Vermittlungsgutschein wird zudem in aller Regel lediglich für drei Monate ausgestellt; ein zu kurzer Zeitraum für die von den IFD zu unterstützende Klientel.

  • Bereits in der Vergangenheit konnten von den IFD kaum Schulabgänger und Werkstattbeschäftigte aufgrund fehlender Ressourcen unterstützt werden. So ging der Anteil der WfbM-Beschäftigten von 0,21% (2002) auf 0,11% (2004) zurück. Der Anteil der Schulabgänger reduzierte sich von 0,29% (2002) auf 0,16% (2004). Ein ohnehin niedriges Niveau verringert sich somit nochmals, auch absolut, deutlich. Die aktuelle Beauftragung der IFD zeigt für die Zukunft keine Verbesserung an. Ungeklärte Zuständigkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Integrationsamt tragen hierzu bei.

  • Zurzeit ist ebenso unklar, in welchem Umfang die IFD zur Begleitung behinderter Jugendlicher beauftragt werden.

  • Offen ist weiterhin die Unterstützung von ALG II Empfängern und Nicht-Leistungs­empfängern (wie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II) aufgrund fehlender Absprachen zwischen Agentur für Arbeit, der ARGE und Kommune. Erschwerend ist hierbei, dass die jeweiligen regionalen Zuständigkeitsgrenzen nicht identisch sind.

  • Die auf IFD-Leistungen erhobene Umsatzsteuer geht zu Lasten der Menschen mit Behinderungen, da diese Gelder nicht mehr zur direkten Unterstützung eingesetzt werden können.

  • Von verschiedenen Leistungsträgern werden weitere Vermittlungs- und Begleitungsdienste aufgebaut. Eine solche Parallelstruktur führt zur Zersplitterung und Unübersichtlichkeit der Angebote.

  • Der Verwaltungsaufwand im Rahmen der IFD-Arbeit steigt zunehmend. Dies schränkt die direkte Beratungsleistung der IFD erheblich ein.

  • Für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf stehen in den meisten Regionen unzureichende Eingliederungszuschüsse (EGZ) zur Verfügung.

Insgesamt haben sich die Befürchtungen, die bereits in der Stellungnahme der BAG UB vom Oktober 2004 verdeutlicht wurden, bestätigt. Die beschriebenen Auswirkungen werden weder den Bedarfen behinderter Menschen noch den interessierten Betrieben gerecht.

Aktuelle Ergänzung:
Unsere Mitglieder haben uns aktuell auf eine besondere Problematik im Bereich IFD-Begleitung hingewiesen. Es geht um die Situation der psychisch erkrankten Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung. Seit geraumer Zeit kann dieser Personenkreis, bis auf wenige Ausnahmen, nicht mehr in Kostenträgerschaft der Integrationsämter beraten werden. Nach deren Ansicht gehören diese Menschen nicht zu denjenigen, denen über die Ausgleichsabgabe Beratung finanziert werden kann. War man sich in der Vergangenheit einig über die Tatsache, dass es für Menschen mit einer psychiatrischen Diagnose häufig aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine formelle Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft anzustreben, ist man heute diesen Argumenten gänzlich verschlossen. Ob eine Person mit einem schweren psychischen Leiden schwerbehindert ist oder nicht, hängt heute ausschließlich von förmlichen Anerkennungen ab.

Fachliche Argumente stehen nicht mehr im Vordergrund. Und dies trotz Zunahme von psychischen Erkrankungen in der Gesamtbevölkerung und Steigerung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Dem weitestgehend vergangenen Konzept der Kostenübernahme für berufsbegleitende Beratung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe steht zur Zeit nichts Adäquates gegenüber. Die Idee der Anerkennung von betroffenen Personen als Rehabilitanden, um über die entsprechenden Leistungsträger Beratung finanziert zu bekommen, existiert bisher nur im Gesetz. Die Leistungsträger erklären sich für nicht zuständig und die entsprechenden Verfahren sind viel zu langwierig: Wessen Arbeitsplatz gefährdet ist oder wer bereits im Kündigungsverfahren steht, kann nicht monatelang auf eine Kostenzusage warten!

“Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.“

Der Aussage des § 109 Abs.4 SGB IX kann nun leider nicht mehr entsprochen werden. Ein niederschwelliges Angebot für den beschriebenen Personenkreis kann unter diesen Bedingungen nicht vorgehalten werden.

Das Motto einer Anfang März 2005 veranstalteten EQUAL-Tagung „Es geht mehr als man denkt …“ sollten sich auch die Leistungs- und Entscheidungsträger zueigen machen. Denn sie sind im Interesse der Menschen mit Behinderung in erster Linie verantwortlich für die adäquate Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Nur wenn die zuständigen Leistungsträger den gesetzlichen Auftrag ernst nehmen, ist eine - erneute - Ausgrenzung von behinderten Menschen zu verhindern.

  Home   |   Letzte Seite   |   Seitenanfang   |    Stand: 11.12.2011
 © 2005 - 2011 Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung