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Integrationsfachdienste -> IFD Stellungnahmen
Stellungnahme der BAG UB zum aktuellen Stand der Finanzierung und
Beauftragung der Integrationsfachdienste (IFD) ab 2005
Integrationsfachdienste (§ 109 ff. SGB IX) haben sich zu einem
wirkungsvollen Instrument der Vermittlung und Begleitung von Menschen
mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entwickelt. Dies belegen
verschiedene empirische Untersuchungen, nicht zuletzt mittels
Befragungen der zentralen „Kunden“, nämlich der behinderten Menschen
selbst sowie der Betriebe. Auch die zuständigen Leistungsträger bewerten
das Dienstleistungsangebot des IFD überwiegend als besonders effektiv
für die im Gesetz festgelegte Zielgruppe. Durch das
leistungsträgerübergreifende Aufgabenspektrum kann der IFD umfassend,
individuell und damit zielgerichtet die Teilhabe am Arbeitsleben
sichern.
Durch Änderungen des SGB IX in 2004 beabsichtigte der Gesetzgeber,
dass der IFD die Erfüllung seines Auftrages zukünftig noch besser
umsetzen kann. Diese Änderungen wurden auch von der BAG UB weitgehend
unterstützt. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erweist sich aber,
wieder einmal, als äußerst schwierig. Zur Zeit ist eher zu beobachten,
dass aufgebaute funktionsfähige Strukturen zerstört und das Angebot der
IFD - ungeachtet zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben - eingeschränkt
wird. Dadurch verringern sich die Chancen für Menschen mit Behinderungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich, zumal ihre Arbeitslosigkeit zur
Zeit wieder überproportional ansteigt.
Die BAG UB möchte in diesem Zusammenhang vor allem folgende Gefahren
und negativen Entwicklungen bei der Beauftragung und Finanzierung der
IFD verdeutlichen:
- Zur Zeit ist eine ausreichende finanzielle Ausstattung der IFD
in hohem Maß gefährdet, da der Umfang der Beteiligung einzelner
Leistungsträger - ungeachtet der Empfehlungen nach § 113 SGB IX -
noch ungeklärt ist. In der Folge ist die Beauftragung der IFD ab
2005 weitgehend ungeklärt. Vielfach findet regional keine Abstimmung
zwischen den Leistungsträgern statt.
- Die immer noch bestehenden Unsicherheiten in der Beauftragung
und Finanzierung der IFD ab 2005 betreffen u.a. die Unterstützung
arbeitsloser schwerbehinderter Menschen; insbesondere zukünftige ALG
II Empfänger, da entsprechende Regelungen der Bundesagentur für
Arbeit (BA) noch ausstehen.
- Durch die Neu-Verteilung der bis Ende 2004 von der BA jährlich
eingesetzten Mittel für die IFD-Vermittlung (50 Mio €), stehen ab
2005 insbesondere den „neuen“ Bundesländern aufgrund des gültigen
Verteilungsverfahrens der Ausgleichsabgabe (vgl. § 77 Abs. 6 SGB IX)
bis zu 50% weniger Gelder für den Bereich Vermittlung zur Verfügung.
Die besonders schwierige Situation für (schwer-)behinderte
Arbeitsuchende in diesen Ländern wird dadurch deutlich verschärft.
- Insgesamt sind die Länder in verschiedenen Stellungnahmen der
Auffassung, dass Ihnen zwar per Gesetz neue Aufgaben übertragen
wurden, die zusätzlichen Mittel aus der Ausgleichsabgabe dafür aber
nicht ausreichend sind. Die Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern
besteht somit - zum Nachteil der Menschen mit Behinderungen -
weiterhin fort. Hier sollten die Beteiligten auf eine gerechtere
Verteilung der Mittel hinwirken und sich für den vollständigen
Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder für die IFD-Vermittlung
einsetzen.
- Der Vermittlungsgutschein, auch in der aktuell erlassenen
Fassung nach § 421g SGB III, ist für eine ausreichende
Planungssicherheit und Auftragserfüllung der IFD nicht zielführend.
Es ist fraglich, ob er von Menschen mit Behinderungen, die ja einen
besonderen Unterstützungsbedarf haben (vgl. § 109 SGB IX), genutzt
wird. Gestützt wird diese Annahme durch erste Ergebnisse einer
Studie zum Einsatz des Vermittlungsgutscheins (VGS) des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB Forschungsbericht Nr.
1/2004). Dort wird ausgeführt, dass „die Gruppe der VGS-Vermittelten
tendenziell zu den eher chancenreichen und aktiven unter den
Arbeitslosen zählt und eher nicht zu den Problemgruppen“ (Seite 34).
Darüber hinaus führt eine ausschließliche Erfolgshonorierung dazu,
dass eher Personen mit vergleichsweise hoher
Vermittlungswahrscheinlichkeit von den Diensten unterstützt werden.
In der Konsequenz werden gerade Menschen mit besonderen
Vermittlungshemmnissen von der Unterstützung ausgegrenzt. Dies
belegte bereits die Studie zu den IFD-Bundesmodellprojekten.
- Ebenso stellt eine Beauftragung der IFD nach § 37 SGB III -
aufgrund der Ausschreibungspraxis - kein adäquates Mittel zur
Planung der Kapazitäten der Dienste dar. Hinzu kommt, dass die
entsprechenden Ausschreibungen für 2005 bereits abgeschlossen sind.
- Sowohl § 421g SGB III als auch § 37 SGB III sind für die
Zielgruppe der IFD nicht geeignet. Menschen mit schweren
Behinderungen haben nachweislich einen vergleichsweise hohen und
vielfältigen Bedarf an Unterstützung, Beratung und Begleitung.
Dieser Bedarf kann nicht durch allgemeine arbeitsmarktpolitische
Instrumente abgedeckt werden. Wären diese Instrumente ausreichend,
hätten Integrationsfachdienste nicht installiert werden müssen. Die
Gründe und Nachweise, die zur flächendeckenden Einführung des IFD
geführt haben, kommen nicht zum Tragen.
- In den geschilderten Zusammenhängen hat das Schreiben des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom
21.09.04 leider nicht zu einer Klarstellung beigetragen. Die BAG UB
teilt daher nicht die Auffassung des BMGS, dass die “Finanzierung
der IFD auf gutem Weg“ ist. Die aktuelle Fassung des § 111 Abs. 1
SGB IX, in der die Beauftragung der IFD durch die BA nicht mehr
enthalten ist, hat zu einer weitreichenden Rechtsunsicherheit
beigetragen. Trotz eindeutiger positiver Stellungnahmen der BA zur
Beauftragung der IFD (siehe Schreiben von Herrn Alt vom September
2004), sehen die Regionaldirektionen, die örtlichen Agenturen für
Arbeit und auch die Sozialministerien der Länder oftmals keine
Gesetzesgrundlage für die Beauftragung der IFD im Bereich
Vermittlung. Gefordert ist hier eine Änderung in § 104 SGB IX
(Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit) Abs. 1, Satz 3, in der die
Beauftragung der IFD zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben eingefügt wird.
Kritisch zu betrachten ist ebenso, dass die Begleitung von
Schulabgängern und Werkstattbeschäftigten in den allgemeinen
Arbeitsmarkt weitgehend ungesichert ist. Hier sind aktuell keine
spürbaren Verbesserungen zum Zeitpunkt vor der Novellierung zu erkennen.
Die BAG UB spricht sich für die Benennung ausreichender Stellenanteile
in den IFD aus.
Die BAG UB richtet sich an das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, an die Länder sowie an die zuständigen
Leistungsträger mit der dringenden Bitte, sich für eine angemessene
Beauftragung und Finanzierung der IFD zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben einzusetzen und sich aktiv an der Erarbeitung von Lösungen für
o.g. Schwierigkeiten zu beteiligen. Damit soll das übergeordnete Ziel,
nämlich die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen,
gesichert werden. Insgesamt ist deshalb auf eine bessere finanzielle
Ausstattung der IFD als in 2004 hinzuwirken. |