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Stellungnahme der BAG UB zum aktuellen Stand der Finanzierung und Beauftragung der Integrationsfachdienste (IFD) ab 2005

Integrationsfachdienste (§ 109 ff. SGB IX) haben sich zu einem wirkungsvollen Instrument der Vermittlung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entwickelt. Dies belegen verschiedene empirische Untersuchungen, nicht zuletzt mittels Befragungen der zentralen „Kunden“, nämlich der behinderten Menschen selbst sowie der Betriebe. Auch die zuständigen Leistungsträger bewerten das Dienstleistungsangebot des IFD überwiegend als besonders effektiv für die im Gesetz festgelegte Zielgruppe. Durch das leistungsträgerübergreifende Aufgabenspektrum kann der IFD umfassend, individuell und damit zielgerichtet die Teilhabe am Arbeitsleben sichern.

Durch Änderungen des SGB IX in 2004 beabsichtigte der Gesetzgeber, dass der IFD die Erfüllung seines Auftrages zukünftig noch besser umsetzen kann. Diese Änderungen wurden auch von der BAG UB weitgehend unterstützt. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erweist sich aber, wieder einmal, als äußerst schwierig. Zur Zeit ist eher zu beobachten, dass aufgebaute funktionsfähige Strukturen zerstört und das Angebot der IFD - ungeachtet zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben - eingeschränkt wird. Dadurch verringern sich die Chancen für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich, zumal ihre Arbeitslosigkeit zur Zeit wieder überproportional ansteigt.

Die BAG UB möchte in diesem Zusammenhang vor allem folgende Gefahren und negativen Entwicklungen bei der Beauftragung und Finanzierung der IFD verdeutlichen:

  • Zur Zeit ist eine ausreichende finanzielle Ausstattung der IFD in hohem Maß gefährdet, da der Umfang der Beteiligung einzelner Leistungsträger - ungeachtet der Empfehlungen nach § 113 SGB IX - noch ungeklärt ist. In der Folge ist die Beauftragung der IFD ab 2005 weitgehend ungeklärt. Vielfach findet regional keine Abstimmung zwischen den Leistungsträgern statt.
  • Die immer noch bestehenden Unsicherheiten in der Beauftragung und Finanzierung der IFD ab 2005 betreffen u.a. die Unterstützung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen; insbesondere zukünftige ALG II Empfänger, da entsprechende Regelungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) noch ausstehen.
  • Durch die Neu-Verteilung der bis Ende 2004 von der BA jährlich eingesetzten Mittel für die IFD-Vermittlung (50 Mio €), stehen ab 2005 insbesondere den „neuen“ Bundesländern aufgrund des gültigen Verteilungsverfahrens der Ausgleichsabgabe (vgl. § 77 Abs. 6 SGB IX) bis zu 50% weniger Gelder für den Bereich Vermittlung zur Verfügung. Die besonders schwierige Situation für (schwer-)behinderte Arbeitsuchende in diesen Ländern wird dadurch deutlich verschärft.
  • Insgesamt sind die Länder in verschiedenen Stellungnahmen der Auffassung, dass Ihnen zwar per Gesetz neue Aufgaben übertragen wurden, die zusätzlichen Mittel aus der Ausgleichsabgabe dafür aber nicht ausreichend sind. Die Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern besteht somit - zum Nachteil der Menschen mit Behinderungen - weiterhin fort. Hier sollten die Beteiligten auf eine gerechtere Verteilung der Mittel hinwirken und sich für den vollständigen Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder für die IFD-Vermittlung einsetzen.
  • Der Vermittlungsgutschein, auch in der aktuell erlassenen Fassung nach § 421g SGB III, ist für eine ausreichende Planungssicherheit und Auftragserfüllung der IFD nicht zielführend. Es ist fraglich, ob er von Menschen mit Behinderungen, die ja einen besonderen Unterstützungsbedarf haben (vgl. § 109 SGB IX), genutzt wird. Gestützt wird diese Annahme durch erste Ergebnisse einer Studie zum Einsatz des Vermittlungsgutscheins (VGS) des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB Forschungsbericht Nr. 1/2004). Dort wird ausgeführt, dass „die Gruppe der VGS-Vermittelten tendenziell zu den eher chancenreichen und aktiven unter den Arbeitslosen zählt und eher nicht zu den Problemgruppen“ (Seite 34). Darüber hinaus führt eine ausschließliche Erfolgshonorierung dazu, dass eher Personen mit vergleichsweise hoher Vermittlungswahrscheinlichkeit von den Diensten unterstützt werden. In der Konsequenz werden gerade Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen von der Unterstützung ausgegrenzt. Dies belegte bereits die Studie zu den IFD-Bundesmodellprojekten.
  • Ebenso stellt eine Beauftragung der IFD nach § 37 SGB III - aufgrund der Ausschreibungspraxis - kein adäquates Mittel zur Planung der Kapazitäten der Dienste dar. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Ausschreibungen für 2005 bereits abgeschlossen sind.
  • Sowohl § 421g SGB III als auch § 37 SGB III sind für die Zielgruppe der IFD nicht geeignet. Menschen mit schweren Behinderungen haben nachweislich einen vergleichsweise hohen und vielfältigen Bedarf an Unterstützung, Beratung und Begleitung. Dieser Bedarf kann nicht durch allgemeine arbeitsmarktpolitische Instrumente abgedeckt werden. Wären diese Instrumente ausreichend, hätten Integrationsfachdienste nicht installiert werden müssen. Die Gründe und Nachweise, die zur flächendeckenden Einführung des IFD geführt haben, kommen nicht zum Tragen.
  • In den geschilderten Zusammenhängen hat das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 21.09.04 leider nicht zu einer Klarstellung beigetragen. Die BAG UB teilt daher nicht die Auffassung des BMGS, dass die “Finanzierung der IFD auf gutem Weg“ ist. Die aktuelle Fassung des § 111 Abs. 1 SGB IX, in der die Beauftragung der IFD durch die BA nicht mehr enthalten ist, hat zu einer weitreichenden Rechtsunsicherheit beigetragen. Trotz eindeutiger positiver Stellungnahmen der BA zur Beauftragung der IFD (siehe Schreiben von Herrn Alt vom September 2004), sehen die Regionaldirektionen, die örtlichen Agenturen für Arbeit und auch die Sozialministerien der Länder oftmals keine Gesetzesgrundlage für die Beauftragung der IFD im Bereich Vermittlung. Gefordert ist hier eine Änderung in § 104 SGB IX (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit) Abs. 1, Satz 3, in der die Beauftragung der IFD zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingefügt wird.

Kritisch zu betrachten ist ebenso, dass die Begleitung von Schulabgängern und Werkstattbeschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt weitgehend ungesichert ist. Hier sind aktuell keine spürbaren Verbesserungen zum Zeitpunkt vor der Novellierung zu erkennen. Die BAG UB spricht sich für die Benennung ausreichender Stellenanteile in den IFD aus.
Die BAG UB richtet sich an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, an die Länder sowie an die zuständigen Leistungsträger mit der dringenden Bitte, sich für eine angemessene Beauftragung und Finanzierung der IFD zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen und sich aktiv an der Erarbeitung von Lösungen für o.g. Schwierigkeiten zu beteiligen. Damit soll das übergeordnete Ziel, nämlich die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen, gesichert werden. Insgesamt ist deshalb auf eine bessere finanzielle Ausstattung der IFD als in 2004 hinzuwirken.

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