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Zur Situation der Integrationsfachdienste
(vgl. §§ 109-115 SGB IX)

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB)
- März 2003 -

Die Novellierung des Schwerbehindertenrechts zum 01.10.2000 hat zum Ziel, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen deutlich zu verbessern. Die flächendeckende Einrichtung von Integrationsfachdiensten (IFD) leistet dazu einen wesentlichen Beitrag, laut Auftrag für Menschen mit einem „besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung“ (§ 109 Abs. 3) (s. IFD-Adressenliste auf der Homepage der BAG UB: www.bag-ub.de). Konzept und Arbeitsweise der IFD wurden in verschiedenen regionalen und letztendlich auch bundesweiten Modellprojekten seit über 10 Jahren wissenschaftlich untersucht, praktisch erprobt und weiterentwickelt. Hierbei engagierten sich einige Integrationsämter durch finanzielle und konzeptionelle Unterstützungen im besonderen Maße. Es liegen somit umfangreiche Erkenntnisse über eine effektive Integrationsarbeit vor, auch anhand geprüfter Qualitätskriterien und -standards. Die aktuellsten Ergebnisse liefert die Studie zu den IFD-Bundesmodell­projekten von Kastl J.M. und Trost R. („Integrationsfachdienste zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Deutschland“, Ludwigsburg/Reutlingen, Juli 2002), die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt wurde.

Die im Gesetz festgelegten Ziele und Aufgaben der IFD beschreiben den Dienst insgesamt als ambulanten professionellen Dienstleister zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. IFD unterstützen behinderte Arbeitnehmer bei der Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. IFD‘s bieten das gesamte Leistungsspektrum zwischen „Vermittlung“ und „Begleitung“ zur Teilhabe am Arbeitsleben an und sind in ihren Wirkungen immer auch präventiv. Die Dienste sind notwendig, wenn die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf besondere Schwierigkeiten stößt und mit einem besonderen Unterstützungsbedarf verbunden ist. IFD verstehen sich als vernetzte, flexible und regionale Serviceeinrichtungen zur passgenauen Vermittlung und Stabilisierung von Arbeitsverhältnissen. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht deshalb die persönliche und zuverlässige Beratung und Unterstützung von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die Arbeit der IFD wird vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS), den Integrationsämtern, der Bundesanstalt für Arbeit (BA), den anderen zuständigen Reha-Trägern und nicht zuletzt von den Betrieben - darauf verweisen auch die empirischen Ergebnisse - insgesamt deutlich positiv beurteilt. Dies wurde auch auf der letzten Jahrestagung der BAG UB in Kleinmachnow (November 2002) sowie in verschiedenen Auswertungsgesprächen zur Umsetzung des SGB IX deutlich und ist zudem anhand verschiedener Kosten-Nutzen-Analysen auch in finanzieller Hinsicht nachgewiesen. Neben den belegten Erfolgen der IFD ist jedoch festzustellen, dass verschiedene Rahmenbedingungen die Möglichkeiten der IFD zur Optimierung der Teilhabe am Arbeitsleben unnötig einschränken. Nach wie vor liegen der BAG UB, in der sich bundesweit IFD zusammengeschlossen haben, eine Vielzahl von Rückmeldungen vor, die in der Mehrheit auf Umsetzungsprobleme der gesetzlichen Regelungen vor Ort hinweisen. Im Folgenden fassen wir erneut die uns vorliegenden Rückmeldungen aus der Praxis zusammen und schließen die Situationsbeschreibung mit Vorschlägen zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben ab:

Im Rahmen der „50.000-Job-Kampagne“ wurde die Anzahl gemeldeter schwerbehinderter Arbeitsloser gegen den allgemeinen Trend bis Ende Oktober 2002 um knapp 25% auf 144.292 gesenkt. Ein auf den ersten Blick positives Ergebnis. Dennoch hat die BAG UB die zunehmende Senkung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter im Verlauf der Kampagne immer kritisch verfolgt. Zum einen wegen der damit verbundenen einseitigen Orientierung an quantitativen Ergebnissen im Bereich IFD-Vermittlung. Zum anderen gefährdet eine solche Zielsetzung einhergehend mit einer einseitigen Gewichtung auf ein vermittlungshonorierendes Finanzierungssystem sowohl die gesetzlich verankerte Zielgruppenorientierung als auch die Dauerhaftigkeit von Arbeitsverhältnissen. Durch unzureichende Unterstützung und Beratung besteht die Gefahr hoher Abbruchquoten aufgrund fehlender Passung zwischen Fähigkeits- und Anforderungsprofil. Die Folge ist erneute Arbeitslosigkeit, die a) finanziert werden muss und b) durch wiederholte Vermittlungsaktivitäten ungleich kostenintensiver ist als eine individuelle und passgenaue Integrationsbegleitung im Vorfeld. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter nach Oktober 2002 (November 2002: 149.120; Dezember 2002: 156.268; Januar 2003: 165.841) bestätigen leider die im Vorfeld formulierten Befürchtungen und sind nicht nur anhand der allgemein negativen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu erklären. Sie unterlegen die Vermutung, gestützt durch Hinweise aus der Praxis, dass viele schwerbehinderte Menschen lediglich in Maßnahmen der Arbeitsverwaltung „zwischengeparkt“ wurden, um die politisch gesetzten Ziele zu erfüllen. Hinzu kommt, dass z.T. seit Mitte 2002 und insbesondere seit Anfang 2003 Eingliederungszuschüsse (EGZ) in verschiedenen Arbeitsamtsbezirken in völlig unzureichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dies steht in direktem Gegensatz zu Angaben der Bundesanstalt für Arbeit, dass 2003 mehr Mittel eingestellt wurden. Zudem liegen Rückmeldungen vor, dass z.T. Schulabgänger und WfbM-Beschäftigte beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht mehr über EGZ gefördert werden sollen. Außerdem werden von einigen Arbeitsämtern keine Probebeschäftigungen mehr gewährt. Diese Entwicklungen untergraben die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen und führen zu einer direkten Benachteiligung bei der Besetzung freier Stellen. Dies ist umso erstaunlicher, da mit dem SGB IX ein Gesetz mit weitreichenden und hohen integrativen Ansprüchen verabschiedet wurde. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch als äußerst schwierig und es entsteht der Eindruck, dass zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben kein abgestimmtes und auf Dauer angelegtes Gesamtkonzept vorliegt. Dadurch werden die Menschen mit Behinderung, die MitarbeiterInnen der IFD und anderer Fachdienste und nicht zuletzt die Betriebe stark verunsichert.

Ungeachtet der positiven Erfahrungen, die modellhaft mit Verfahren zur Qualitätssicherung in IFD gesammelt wurden, liegen z.Z. keine allgemein gültigen und verbindlichen Qualitätsrichtlinien  für IFD vor. Das Qualitätsverständnis der Arbeitsverwaltung (vgl. auch § 93 SGB III) ist ausschließlich quantitativ orientiert und entspricht damit in keiner Weise einem modernen und professionellen Konzept von Qualitätsmanagement. Dadurch bleiben Ressourcen ungenutzt. Gefordert ist ein Qualitätsmanagementsystem, welches ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Dokumentationsverfahren beinhaltet und allgemein anerkannten fachlichen Kriterien genügt, wie sie z.B. im Entwurf der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur „Qualitätssicherung“ grundsätzlich enthalten sind.

Neben dieser aktualisierten Beschreibung der Situation der IFD besitzen die folgenden und bereits in früheren Stellungnahmen angeführten Kritikpunkte - leider - nach wie vor ihre Gültigkeit:

1. Finanzierung, Zielgruppe und Aufgaben:
Die Finanzierung nimmt bei der Ausgestaltung der Leistungen der IFD eine zentrale Funktion ein. Der zur Zeit gültige Modus hat zur Folge, dass bestimmte Zielgruppen, die in der Vergangenheit noch erfolgreich vermittelt wurden, kaum noch erfasst werden, obwohl sie nach § 109 SGB IX ausdrücklich dazu gehören. Dies belegen auch die aktuellen empirischen Ergebnisse. Zu nennen sind hier insbesondere (Sonder-) Schulabgänger, WfbM-Beschäftigte sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen, die über keinen Schwerbehindertenausweis verfügen (ehemals gültige Anerkennungsverfahren – Stichwort: Ersatzkriterien - können nicht mehr angewendet werden). Diese Auswirkungen haben nach unserer Auffassung vor allem drei Gründe:

  1. Neben der Arbeitsverwaltung sind die anderen Reha-Träger, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften, aber auch die Sozialhilfeträger bisher in zu geringem Umfang in die Beauftragung der IFD eingebunden. Insbesondere die Berufsgenossenschaften zeigen jedoch zunehmendes Interesse an den Leistungen der Dienste.
  2. Von den Arbeitsämtern werden überwiegend arbeitslose Schwerbehinderte den IFD zugewiesen, zum einen - wiederum - eine logische Folge der 50.000-Job-Aktion und zum anderen sicherlich bedingt durch die Klientel der Arbeitsämter.
  3. Die Vergütung der IFD mit einer Betreuungspauschale von max. 155,- Euro pro Monat und Arbeitsuchendem lässt eine intensive Begleitung nicht mehr zu. Der Betreuungsschlüssel liegt nun bei ca. 1:35 und ist damit mindestens doppelt so hoch wie in der Phase verschiedener Modellprojekte. Auch dem BMA-Modell­projekt lag noch ein Verhältnis 1:20-25 zugrunde. Es ist erstaunlich und unter fachlichen Aspekten nicht nachzuvollziehen, dass diese Relation bereits vor Abschluss der Ergebnisse zu Ungunsten der Unterstützungsintensität verschoben wurde. Folglich können die IFD Arbeitsuchende, die nur mit erhöhtem Unterstützungsbedarf erfolgreich zu vermitteln sind, nicht mehr begleiten. Davon ist insbesondere der o.g. Personenkreis betroffen. In einigen Bundesländern wie z.B. NRW, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz treten – zur Zeit - die Integrationsämter i.d.R. nachrangig als Auftraggeber, zumindest teilweise, für diese Arbeitsuchenden ein. Die Integrationsämter haben diesbezüglich bundesweit jedoch keine einheitliche Strategie und deshalb erfolgt nicht immer ein ‚Ausgleich‘ zur Praxis der Arbeitsämter. Betroffen sind allerdings auch viele der langzeitarbeitslosen und von den Arbeitsämtern zugewiesenen Personen.

Durch den Runderlass der BA vom 01.06.01 wird geregelt, dass zur Sicherung der beruflichen Eingliederung mindestens für die Dauer der Probezeit eine Begleitung durch den IFD notwendig ist. Dazu wurde das Erfolgshonorar auf 765,- Euro erhöht. Die Vermittelten bleiben somit weiterhin in der Begleitung, allerdings mit lediglich ca. 250,- Euro für i.d.R. ein halbes Jahr Probezeit. Das sind monatlich lediglich noch ca. 40,- Euro. Außerdem erhöht sich die Fallzahl pro Fachkraft, da für jeden Vermittelten ein neuer Arbeitsuchender aufgenommen werden muss. Der Runderlass vom 01.06.01 hat zur Folge, dass sich die Integrationsämter für die Probezeit nicht mehr zuständig erklären und für diesen Zeitraum keine Mittel bewilligen. Dies führt in Fachdiensten, die Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf begleiten, zu einer Gefährdung der bisherigen Arbeit und der damit erzielten Vermittlungserfolge, da die Pauschalen für diesen Personenkreis unzureichend sind. So ist empirisch nachgewiesen, dass Begleitungsdauer und –intensität von Arbeitsuchenden aus WfbM deutlich höher sind als bei arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten. Zudem weisen empirische Untersuchungen nach, dass aufgrund der erforderlichen Schnittstellenarbeit der Fachdienste der Grad der Vernetzung mit Betrieben und relevanten Reha-Einrichtungen ein zentrales Erfolgskriterium der Integrationsbegleitung ist. Eine Finanzierung dieser indirekten klientenbezogenen Arbeit (Querschnittsaufgaben) ist jedoch in der Betreuungspauschale nicht enthalten. In der Folge bleibt die Netzwerkarbeit lückenhaft und die Erkundung individueller Zugänge zum Arbeitsmarkt, die insbesondere bei der hier vertretenen Zielgruppe von hoher Bedeutung ist, kann nicht intensiv genug verfolgt werden.

2. Niedrigschwelliger Zugang:
Der niedrigschwellige Zugang zum IFD hat sich in der Vergangenheit als ein wesentliches Erfolgskriterium erwiesen und ist deshalb zu sichern. Für Arbeitsuchende ist es nicht nur unbürokratischer, wenn sie sich direkt an einen Fachdienst wenden können und die Formalien gewissermaßen „im Hintergrund“ geklärt werden. Zumal sich diese Praxis bei den von den Integrationsämtern finanzierten Modell-IFD ausdrücklich bewährt hat. Hinzu kommt, dass sich Arbeitsuchende bei Diensten, die über mehrjährige und vielfältige Erfahrungen in der Unterstützung behinderter Menschen verfügen, fachkompetent beraten fühlen und ihre Anliegen differenziert vertreten wissen. Dadurch wird die Hemmschwelle, den Schritt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wagen – und ein Wagnis stellt dies immer dar – deutlich gesenkt.

3. Verträge und Zielvereinbarungen:
Die im Gesetz vorgeschriebenen 3-jährigen Vergütungsvereinbarungen sind noch immer eher Ausnahme als Regel. Dadurch fehlt den IFD-Trägern eine finanzielle Planungsgrundlage. Dies gefährdet die wichtige Funktion der IFD als kontinuierlicher Ansprechpartner für ihre zentralen „Kunden“, nämlich die Arbeitgeber, Arbeitsuchenden und Arbeitnehmer. Zielvereinbarungen, oftmals einseitig als Vermittlungsquoten festgelegt, werden z.T. von der Arbeitsverwaltung erhöht, trotz rückläufiger EGZ. Der Vermittlungsdruck wird nochmals verstärkt und die Erarbeitung von anderen Lösungen neben der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. die Klärung beruflicher Perspektiven, die bei der hier vertretenen Zielgruppe immer auch eine Zielsetzung ist, wird nicht anerkannt.

4. Wahlmöglichkeiten:
Bei der Informations- und Beratungsstelle der BAG UB fragen immer wieder Eltern aus verschiedenen Bundesländern an, welche beruflichen Perspektiven für ihre behinderten Kinder bestehen. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der Mehrzahl Menschen mit einer sog. Lern- oder geistigen Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung, befinden sich i.d.R. im letzten Schuljahr oder haben gerade die Schule beendet. Die Betroffenen suchen nach integrativen Angeboten, sowohl für die Phase der Qualifizierung als auch bei der Ausübung eines Berufes. Das Angebot der WfbM ist bekannt, aber es gibt immer mehr Eltern und Jugendliche, die nach beruflichen Alternativen suchen. Dies richtet sich nicht gegen die WfbM, sondern ist als Wunsch nach mehr Wahlmöglichkeiten zu verstehen. Zwar weisen wir als BAG UB die Eltern auf die verschiedenen zuständigen Stellen, wie z.B. Arbeitsamt, IFD und die Möglichkeit der Integrationsprojekte hin. Letztere stehen aber oftmals vor Ort (noch) nicht zur Verfügung und die genannte Zielgruppe kann vielfach von den IFD zur Zeit nicht beraten werden (Gründe s.o.). Außerdem werden qualifizierende Maßnahmen i.d.R. entweder nicht in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes oder nicht für den o.g. Personenkreis angeboten.

Insgesamt ist festzuhalten, dass – ungeachtet der gesetzlichen Möglichkeiten - nach wie vor große Unterschiede zwischen den Bundesländern bezogen auf die betrieblichen Integrationschancen von Schwerbehinderten bestehen. Die bisherige Umsetzung der Novellierung des Schwerbehindertenrechts hat hier noch zu keiner umfassenden Verbesserung geführt. In Teilbereichen ist sogar eine Verschlechterung der Praxis der betrieblichen Integration festzustellen, da bisher begleitete und erfolgreich vermittelte Personen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht mehr ausreichend in den Phasen Vorbereitung, Einarbeitung und Stabilisierung begleitet werden (können). Es zeichnen sich somit klare Benachteiligungen für Menschen mit bestimmten Behinderungen ab. Die beruflichen Eingliederungschancen von schwerbehinderten Arbeitsuchenden sind weniger eine Folge von individuellen Fähigkeiten und Qualifikationen, sondern offenbar eher abhängig vom Wohnort der Betroffenen, d.h. der regionalen Angebotsstruktur.

Neben den geschilderten Umsetzungsproblemen konnten jedoch in der Vergangenheit, gerade durch den kooperativen Austausch mit den Auftraggebern der IFD, verschiedene Rahmenbedingungen der Fachdienste verbessert werden. So hat der aktuelle Runderlass der BA zur Zusammenarbeit mit den IFD vom 19.08.2002 (Geschäftsanweisung 30/2002), verschiedene der von der BAG UB formulierten Forderungen, die auch im Gespräch der IFD-Ländervertretungen am 10.04.02 bei der BA erörtert wurden, aufgenommen. Dazu gehören u.a.:

  • mindestens dreijährige Vergütungsvereinbarungen (s. Punkt 1.);
  • Doppelanrechnung bei besonders hohem Unterstützungsbedarf ( s. Punkt 6 a));
  • kooperative und realistische Zielvereinbarungen (s. Punkt 3);
  • Zuweisungsdauer mindestens sechs Monate plus Ausnahmeregel wie „ z.B. bei Werkstattbeschäftigten, psychisch behinderten oder gehörlosen Menschen“ (längere Zuweisungsdauer, s. Punkt 4 a));
  • die Möglichkeit der Verlängerung der Zuweisungsdauer – nach schriftlicher Begründung - ist ausdrücklich festgehalten (s. Punkt 4 b));
  • die Vermittlungsvergütung erfolgt bereits nun, wenn Beschäftigungsverhältnisse von mind. drei Monaten abgeschlossen wurden (s. Punkt 6 b) 1. Abs.), dazu zählen nach Auskunft der BA auch drei-monatige Probebeschäftigungen nach § 238 SGB III;
  • Anerkennung der Vermittlungsleistung des IFD (s. Punkt 6 b), 3. Abs.);
  • Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher (s. Punkt 11).

Auch wenn noch nicht alle Punkte in jedem Fall umgesetzt wurden, konnten durch den Erlaß vielfach tatsächliche Verbesserungen erzielt werden.

Bei der weiteren Verbesserung der Umsetzung des SGB IX ist an die bisherigen positiven Entwicklungen anzuknüpfen, die es auszubauen gilt. Das Erreichte ist unter fachlichen Kriterien und orientiert an den Zielsetzungen des SGB IX weiter zu entwickeln. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Schwerpunkte:

  • Die Sensibilisierung der Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter, die auch durch die Fachlichkeit der Beratung und angebotenen Unterstützung der IFD erreicht wurde, ist gezielt weiterzuführen. Die Erfahrungen zeigen, dass zur „Öffnung“ der Betriebe eine vom Einzelfall auch unabhängige Information und Beratung erforderlich ist. Dies wurde in verschiedenen Modellprojekten erprobt. Eine fachkompetente und zuverlässige Beratungsarbeit ist ein wesentlicher Baustein, um die Chancengleichheit für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen bei der Besetzung freier Stellen zu erhöhen. Eine solche „Vorleistung“ ermöglicht es den Betrieben sich unabhängig vom „Druck“ einer aktuellen Stellenbesetzung mit dem Thema der Beschäftigung schwerbehinderter MitarbeiterInnen auseinanderzusetzen. Dem IFD sind dazu entsprechende finanzielle Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitsplatzsicherung und –erhalt für schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen werden zunehmend wichtiger aufgrund fortschreitender Schließungsprozesse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Prävention ist deshalb ein zunehmend höherer Stellenwert einzuräumen. Zu beachten ist, dass Prävention bereits mit der Vorbereitung und Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beginnt. Sie ist im besonderen Maße abhängig von der Passgenauigkeit von Fähigkeiten und Anforderungen und schließlich von der Qualität der begleitenden Hilfen.
  • Der Übergang Schule-Beruf ist anhand langjähriger und in verschiedenen Projekten dokumentierter Erfahrungen konzeptionell zu gestalten und in die jeweilige regionale Angebotsstruktur einzubinden. Dies bedarf zum einen ein auf die nachschulischen Anforderungen abgestimmtes schulisches Konzept und eine entsprechende Qualifikation des Lehrpersonals. Zum anderen erfordert dies u.a. eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und IFD. Alle vorliegenden und z.T. wissenschaftlich belegten Erfahrungen weisen auf eine Beratung der Schüler und Lehrer durch IFD-MitarbeiterInnen hin, beginnend zwei Jahre vor Schulabschluss. Entsprechende Konzepte liegen in einzelnen Regionen vor. Den IFD sind entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um die Vernetzungsarbeit zwischen Schulen, Qualifizierungseinrichtungen und Betrieben zielgenau durchzuführen.
  • Der Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist konzeptionell auszubauen. Vorliegende Erkenntnisse belegen, das WfbM mit einem Übergangskonzept vergleichbar höhere Vermittlungsquoten erzielen. Eine entsprechende Schulung des Personals, insbesondere der Gruppenleiter, ist unabdingbar. Dies betrifft nicht nur die Gestaltung des Übergangs, sondern auch die Nachqualifikation geeigneter Beschäftigter – „neue Leistungsträger“ -  zur Besetzung der durch eine Vermittlung freigewordenen Arbeitsplätze in der WfbM. Unter der Zielsetzung der „Schaffung von Wahlmöglichkeiten“ ist den WfbM-Beschäftigten die Chance einer Erprobung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben. Dies sollte grundsätzlich bereits innerhalb des Berufsbildungsbereichs geschehen (Stichwort: „ambulantes Arbeitstraining“) und ist aber auch älteren und damit erfahrenen WfbM-Beschäftigten zu ermöglichen. Eine u.U. erforderliche Rückkehr in die WfbM ist – formal und konzeptionell - problemlos zu gestalten und innerhalb der WfbM ist das Angebot an ambulanten Arbeitsplätzen (z.B. Außenarbeitsplätze) auszubauen.  Die Zusammenarbeit zwischen WfbM und IFD ist eng zu verzahnen und zur Unterstützung des Übergangs ist der IFD personell entsprechend auszustatten.
    Der prognostizierte Anstieg an WfbM-Beschäftigten um ca. 38.000 in den nächsten 10 Jahren sollte die WfbM zur weiteren Ambulantisierung ihrer Angebotsstruktur ohne Qualitätsverlust nutzen.
  • Die Qualifizierung von schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen ist verstärkt in die Betriebe zu verlagern. Überbetriebliche Maßnahmen sind nach wie vor – eine über 20 Jahre alte Kritik – nicht ausreichend praxis- und arbeitsmarktnah. Überbetriebliche Ausbilder sind anhand aktueller Anforderungen der Arbeitswelt im betrieblichen Umfeld zu schulen. Die Kooperation mit dem IFD ist frühzeitig anzubahnen, um die Vermittlung in den Betrieb und die Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses durch begleitende Hilfen möglichst dauerhaft zu sichern. Die bei der Umsetzung der „Hartz-Vorschläge“ geforderte Verbleibquote von 70% im Anschluss an Bildungsmaßnahmen ist bei Angeboten für schwerbehinderte Menschen aufgrund vorliegender Erkenntnisse unrealistisch, zumal, wenn erforderliche Unterstützungen nicht erstattet werden. Es ist daher dringend eine Differenzierung der Bestimmungen für den genannten Personenkreis vorzunehmen.
  • Die Ausweitung der Angebote zur beruflichen Qualifizierung, Integration und Weiterbildung – gerade auch für Menschen im Grenzbereich einer sog. Lern- und geistigen Behinderung, für mehrfachbehinderte Arbeitsuchende und Arbeitnehmer sowie für Menschen mit psychischen Erkrankungen – ist dringend erforderlich. Niedrigschwellige Qualifizierungsmaßnahmen, z.B. vereinfachter Führerscheinerwerb, können den Zugang zu Betrieben für diesen Personenkreis öffnen. TeilnehmerInnen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (s. BA-Geschäfts­anweisung 30/2002) sollten bis zu einer Dauer von 12 Wochen (statt bisher 8 Wochen) in der Begleitung durch den IFD verbleiben können, um die Chancen zur Teilhabe im Einzelfall zu erhöhen.
  • Behinderte Menschen, so ein großer Teil der Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, haben auch einen Bedarf an Teilzeitarbeit unterhalb von 15 Wochenstunden. Die erforderlichen Unterstützungsleistungen sind auch in diesen Fällen zu gewähren. Zudem sollte die Inanspruchnahme von begleitenden Hilfen auch im Rahmen von geringfügiger Beschäftigung möglich sein.
  • Für viele Menschen mit psychischen Erkrankungen ist die formale Anerkennung des Schwerbehindertenstaus kontraindiziert. Damit dieser Personenkreis Zugang zu entsprechenden Leistungen der Beschäftigungsförderung bekommt, sind Kriterien aufzustellen, die sich am konkreten Unterstützungsbedarf orientieren. Nach Einführung des SGB IX mussten verschiedene IFD aufgrund fehlender Finanzierungsgrundlagen die Arbeit mit der genannten Zielgruppe völlig einstellen.
  • Nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität und Fachlichkeit der Arbeit muss in der Diskussion um IFD beachtet werden. Die bisherigen Erfahrungen mit Verfahren zur Qualitätssicherung sind aufzugreifen, weiterzuführen und in ein verbindliches und an allgemein fachlich anerkannten Kriterien orientiertes Qualitätsmanagementsystem einzubinden. Dieses sollte auch einheitliche Dokumentationsstandards beinhalten. Dabei ist insgesamt auf ein vertretbares Aufwand-Nutzen-Verhältnis zu achten, d.h. der Verwaltungsaufwand ist insgesamt auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Qualitätsdokumentation verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient der kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit und der transparenten Darstellung der erbrachten Leistungen an Außenstehende. Zur Einführung und Pflege eines Qualitätsmanagementsystems sind den IFD ausreichende Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
  • Der eigentlichen Begleitung durch den IFD-Vermittlung ist eine obligatorische Beratungs- und Orientierungsphase vorzuschalten, in der der Arbeitsuchende schrittweise wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden kann. Der IFD übernimmt aufgrund des von ihm zu unterstützenden Personenkreises die Funktion einer „Clearingstelle“. Dies setzt seine „relative Autonomie“ innerhalb des jeweiligen Trägers voraus, d.h. die Möglichkeit Entscheidungen bezüglich der Gestaltung beruflicher Perspektiven, in Abstimmung mit den Auftraggebern, aufgrund fachlicher Kriterien zu treffen. Daher ist auf eine organisatorische Eigenständigkeit der Dienste zu achten, da andernfalls die Gefahr besteht bestimmte Zielgruppen und berufliche Möglichkeiten strukturell bedingt zu bevorzugen. Insgesamt ist der IFD als leistungsträgerübergreifender Dienst weiter zu etablieren. Dann können die Stärken des Reha-Systems genutzt und zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben eingesetzt werden. Der IFD übernimmt aufgrund seiner Zielsetzung hierbei eine zentrale Vernetzungsfunktion (Fall-Management). Dies setzt voraus, dass auch bei der internen Organisation die Bereiche „Vermittlung“ und „Begleitung“ konzeptionell eng aufeinander abzustimmen sind.
  • Die Finanzierung der IFD ist entsprechend der Aufgabenstellung unter Beteiligung aller Leistungsträger abzusichern. Hierzu ist eine Pauschal- bzw. Sockelfinanzierung, wie sie z.B. im Abschlussbericht der Begleitforschung zu den IFD-Bundesmodellprojekten vorgeschlagen wird, aufgrund der dort genannten Gründe dem aktuellen Modell vorzuziehen. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass durch das Finanzierungssystem ausreichende Personalressourcen vorgehalten werden können, um die gesetzlich festgeschriebenen Zielgruppen durch adäquate Unterstützungsangebote auch tatsächlich zu erreichen. Durch die Finanzierung ist auch die Ausübung der Querschnittsaufgaben wie die Vernetzungsarbeit zu gewährleisten. Zur Personalentwicklung sind Fortbildungen und Supervision als grundlegende Qualitätsstandards finanziell abzusichern.
  • Neben dieser best-practice-Lösung ist auf dem Hintergrund des zur Zeit gültigen Finanzierungssystems eine grundsätzliche Erhöhung und Flexibilisierung der Betreuungspauschale Voraussetzung dafür, dass dem IFD ausreichend Ressourcen für eine erfolgreiche und dauerhafte betriebliche Integration, Beratungs- und Vernetzungsarbeit zur Verfügung stehen. Außerdem ist durch die bestehenden Vermittlungs- und Erfolgshonorare eine intensive Begleitung von Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht möglich. Gerade hier hat sich das schnittstellenübergreifende Konzept der IFD zwischen den Bereichen Vermittlung und Begleitung in der Vergangenheit bewährt. Alle diesbezüglichen Forschungs- und Erfahrungsberichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses eine am Bedarf des Einzelnen ausgerichtete Nachbegleitung erforderlich ist. Wohl nicht zuletzt deshalb wurde dieses Aufgabenfeld auch explizit im SGB IX (§ 110 Abs. 2, Satz 6) verankert. Eine nachgehende Begleitung ist zudem auch dann besonders notwendig, wenn die Vermittlung in ein kurzzeitiges oder Probearbeitsverhältnis erfolgt. Um hier eine Anschluss- bzw. Weiterbeschäftigung zu ermöglichen ist es von besonderer Bedeutung, dass der IFD einen engen Kontakt zum akquirierten Betrieb aufrecht erhält. Die Erhöhung des Vermittlungs- und Erfolgshonorars ist daher unbedingt erforderlich. Insgesamt ist die Vergütung der IFD so zu gestalten, dass die Möglichkeiten zur beruflichen Integration ausgeschöpft und – erneute - Ausgrenzungen einzelner Zielgruppen vermieden werden. Eine zu starke Orientierung der Finanzierung an Vermittlungs- und Erfolgshonoraren lässt regionale und fachdienstexterne Faktoren des Erfolgs unberücksichtigt.
  • Nach Auffassung der BAG UB könnte zur Umsetzung der genannten Verbesserungsvorschläge ein regionaler Koordinierungsausschuss, wie er auch in der Mustervereinbarung zu IFD verankert wurde, einen zentralen Beitrag leisten. Dies setzt allerdings zum einen seine bundesweite Einrichtung und zum anderen kooperative Arbeitsstrukturen voraus. Gefordert ist ein modernes Reha-Management auf partnerschaftlicher Basis. Außerdem müssten grundsätzlich alle relevanten Akteure im Ausschuss vertreten sein, d.h. neben den IFD sowie Integrations- und Arbeitsamt die anderen zuständigen Reha-Träger, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sowie Vertreter kooperierender Reha-Anbieter wie z.B. Schulen, WfbM und Qualifizierungseinrichtungen. Dann ist eine effektive und zeitsparende Abstimmung bezogen auf Maßnahmen, Zielgruppen, Vergütung, Qualitätskriterien etc. möglich. Durch Kooperationsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass Informationen und Anfragen zu den regionalen Dienstleistungsangeboten mittels effektiver Informationsstrukturen schnellstmöglich an die jeweils zuständige Stelle weiter geleitet werden.

Abschließend und ausgehend von einer Umfrage des Institutes für angewandte Sozialwissenschaft GmbH (infas) im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg zum Thema: "Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen" und der dort enthaltenden Fragestellung "Gibt es möglicherweise noch andere, bisher nicht genutzte Eingliederungshilfen, die eine erfolgreichere Vermittlung schwerbehinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt bewirken könnten?" möchten wir als Anregung die Idee eines IFD-Kollegen aufgreifen:

„Die in der Beratungsarbeit mit Betrieben gemachten Erfahrungen zeigen, dass viele Betriebe ein prinzipielles Interesse an der Beschäftigung von schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen haben. ‚Könnte ich mir schon vorstellen! Warum nicht? Einen Versuch wäre es mal wert ...‘ sind Aussagen, die immer wieder zu hören sind. Schwierig ist es, wenn es konkreter wird:

  • Das Arbeitsamt will einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag für den Schwerbehinderten Herrn Y.!
  • Der IFD genauso, denn nur dann kriegt er die finanziell notwendige Prämie!
  • Und der prinzipiell interessierte Betriebsleiter? Dem fällt ein, dass er zur Zeit dringend einen CNC-Dreher mit Spanischkenntnissen und exzellenten EDV-Kompetenzen braucht, mit Führerschein, Bereitschaft zur Schichtarbeit, körperlich fit und zwischen 26-29 Jahre alt, ... gerne auch schwerbehindert ...

Und hier endet zumeist das Gespräch: Interessante Unterhaltung mit einem an sich aufgeschlossenen Arbeitgeber, aber einen spanisch sprechenden CNC-Dreher haben wohl die wenigsten IFD im Angebot.

Wie wäre es, wenn alle Beteiligten ihren Blickwinkel erweitern und Rahmenbedingungen flexibel gestalten, d.h.

  • ein interessierter Betrieb einen schwerbehinderten Arbeitsuchenden für 6 oder 12 Monate zur Probe einstellt;
  • der Arbeitsuchende sich in diesem Zeitraum in der Firma unentbehrlich macht und mit Unterstützung des IFD einen Arbeitsplatz findet bzw. sich auf jeden Fall aktuelles betriebliches Wissen aneignet;
  • der Arbeitsuchende in dieser Zeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bekommt und der Arbeitgeber einen Zuschuss gibt;
  • es keine Übernahmeverpflichtung gibt;
  • der Arbeitsuchende auf jeden Fall ein qualifiziertes Zeugnis bekommt;
  • die Firma bei Übernahme dann mit dem üblichen Förderrahmen des Arbeitsamtes unterstützt wird;
  • die Firma bei einer Übernahme mit guter Publicity belohnt wird.

Der IFD übernimmt neben der Beratung und Unterstützung die Prüfung, dass eine solche Betriebserprobung mit ernsthaftem Interesse durchgeführt wird. Inwieweit zur Umsetzung des Modells tatsächliche Gesetzesänderungen notwendig sind oder bereits auf Erfahrungen zurückgegriffen werden kann (z.B. Arbeit statt Sozialhilfe) wäre zu klären.“

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