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Position: Home  -> Integrationsfachdienste -> Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ 


Gemeinsame Empfehlung

nach § 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen
(Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“)

vom 16.12.2004, zuletzt geändert am 25.06.2009

Die Integrationsfachdienste (IFD) stellen ein Beratungs- und Betreuungsangebot zur Unterstützung
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereit, das neben die schon vorhandenen Leistungen und eigenen
Unterstützungsangebote der Vereinbarungspartner zur Teilhabe am Arbeitsleben tritt.

Hierbei werden die IFD Leistungsträger übergreifend tätig. Die Beschäftigungssituation behinderter
Menschen soll durch einen niederschwelligen Zugang zum IFD und durch dessen Aktivitäten im
Rahmen der Prävention (§§ 3 und 84 SGB IX) nachhaltig verbessert werden. Ziel dieser Gemeinsamen
Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung,
Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der IFD.

Hierzu vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Mit

  • der Bundesagentur für Arbeit,
  • den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • den Trägern der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge
  • im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nachfolgende Gemeinsame
Empfehlung.

Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der IFD für schwerbehinderte Menschen im
Rahmen der Aufgaben nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX.

4Download Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“

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