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Gemeinsame Empfehlung
nach § 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der
Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur
Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem
Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der
Rehabilitationsträger entstehen
(Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“)
vom 16.12.2004, zuletzt geändert am 25.06.2009
Die Integrationsfachdienste (IFD) stellen ein Beratungs- und
Betreuungsangebot zur Unterstützung
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereit, das neben die schon vorhandenen
Leistungen und eigenen
Unterstützungsangebote der Vereinbarungspartner zur Teilhabe am
Arbeitsleben tritt.
Hierbei werden die IFD Leistungsträger übergreifend tätig. Die
Beschäftigungssituation behinderter
Menschen soll durch einen niederschwelligen Zugang zum IFD und durch
dessen Aktivitäten im
Rahmen der Prävention (§§ 3 und 84 SGB IX) nachhaltig verbessert werden.
Ziel dieser Gemeinsamen
Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien
zur Beauftragung,
Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten
Ausstattung der IFD.
Hierzu vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen
Mit
- der Bundesagentur für Arbeit,
- den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
- den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und
- den Trägern der Kriegsopferversorgung und der
Kriegsopferfürsorge
- im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden
auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
nachfolgende Gemeinsame
Empfehlung.
Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der IFD für
schwerbehinderte Menschen im
Rahmen der Aufgaben nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 110 Abs. 2 Nr. 1a
und 1b SGB IX.
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Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“
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