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SGB
Rechtliche Quellen zum Thema „Arbeitsassistenz“
- im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX)
- im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)
SGB IX Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen
Aufgaben des Integrationsamtes
§ 102 Abs. 4
Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des
Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm
aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf
Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
§ 108
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des
Anspruchs nach den § 33 Abs. 8 Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die
Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
SGB IX Kapitel 5
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen der Reha-Träger
§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33 Abs. 3
Die Leistungen umfassen insbesondere
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung,
Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung
erforderlichen Grundausbildung,
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die
Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss
einschließen,
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem
zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt
werden,
- Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um
behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung
oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
§ 33 Abs. 8
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
[...]
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte
Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
[..]
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren
erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der
Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen.
Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.
Teil 1
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
§ 6 Abs. 1 - Rehabilitationsträger
Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)
können sein
- die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5
Nr. 1 und 3,
- die Bundesangentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr.
2 und 3,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für
Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der
Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der
Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen
nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
SGB III Arbeitsassistenz durch die Bundesanstalt für Arbeit für ABM
und SAM
§ 270a Abs. 1
Förderung in Sonderfällen
Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des §
2 Abs. 2 des Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264 und 266 für
die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer notwendigen
Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die Leistung wird in Abstimmung mit der
Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur
für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 108 des
Neunten Buches das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie
Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln. |